Leitsatz (redaktionell)

Dem Verlangen des Betriebsrats, Arbeitsplätze. die besetzt werden sollen, innerbetrieblich auszuschreiben (BetrVG § 93), steht die Eigenart eines Tendenzunternehmens (-betriebs) - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht entgegen, wenn sich die Ausschreibung auf sog Tendenzträger erstrecken soll. Die Frage der Tendenzbeeinträchtigung stellt sich erst, wenn der Betriebsrat wegen einer unterbliebenen Ausschreibung seine Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme verweigern will (BetrVG § 99 Abs 2 Nr 5).

 

Normenkette

BetrVG §§ 9, 118 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 02.07.1976; Aktenzeichen 6(H) TaBV 9/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437064

BB 1979, 1555 (Lt1)

DB 1979, 1608-1610 (LT1)

ARST 1979, 178-179 (LT1)

BlStSozArbR 1979, 338 (T1)

AP § 118 BetrVG 1972 (LT1), Nr 11

AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 16 (LT1)

AfP 1979, 371

ArbuR 1980, 59-64

EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 20 (LT1)

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