Leitsatz (redaktionell)

Tarifliche Ausschlußfristen, nach denen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist (hier: zwei Monate) nach Fälligkeit geltend gemacht werden, erfassen nicht Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds, die es im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat gemacht hat. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sondern ergeben sich aus dem von dem Betriebsratsmitglied ausgeübten Amt.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Rahmentarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel- und Transport-Beton-Industrie vom 1964-11-12: § 14.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 01.11.1972; Aktenzeichen 6 TaBV 20/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436769

BB 1973, 474

BetrR 1973, 130

ARST 1973, 100

SAE 1974, 244

AP § 40 BetrVG 1972, Nr 3

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 59

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 2

AR-Blattei, ES 350 Nr 59

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 2

ArbuR 1974, 29

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 4

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