Leitsatz (redaktionell)

Ein ständig zu einer Auslandsvertretung eines deutschen Unternehmens entsandter Angestellter ist auch dann nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat der Hauptgeschäftsstelle in der Bundesrepublik, wenn für dessen Arbeitsverhältnis im übrigen deutsches Arbeitsrecht gilt (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats vom 1977-11-09 5 AZR 132/76 = AP Nr 13 zu Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 17.08.1976; Aktenzeichen 5 TaBV 1/76)

 

Fundstellen

BAGE 30, 266-272 (LT1)

BAGE, 266

DB 1978, 1840-1841 (LT1)

BlStSozArbR 1979, 69 (T1)

SAE 1979, 221-223 (LT1)

AP Nr 16 zu Internationalem Privatrecht, Arbeitsrecht (LT1)

AR-Blattei, Auslandsarbeit Entsch 3 (LT1)

AR-Blattei, ES 340 Nr 3 (LT1)

EzA § 8 BetrVG 1972, Nr 6 (LT1)

IPRspr. 1978, 38

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