Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnungstarifvertrag. unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat

 

Orientierungssatz

1. Ein rechtlich nicht existenter Gesamtbetriebsrat kann im Beschlussverfahren keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen; es fehlt ihm an der Antragsbefugnis (Rn. 11).

2. Ein Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur iSv. § 3 Abs. 1 BetrVG, nach dem ein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat errichtet ist, muss von allen betroffenen Unternehmen geschlossen sein (Rn. 16).

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 3 Abs. 1, § 47; TVG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Beschluss vom 13.09.2018; Aktenzeichen 2 TaBV 5/18)

ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.12.2017; Aktenzeichen 28 BV 6/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2018 - 2 TaBV 5/18 - im Umfang der Antragsstattgabe aufgehoben.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2017 - 28 BV 6/17 - wird vollumfänglich zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht eines „KinoGesamtbetriebsrats“ im Zusammenhang mit einem Twitter-Account.

Rz. 2

Die Arbeitgeberin - ein Unternehmen mit dem im Handelsregister eingetragenen Gegenstand „Betrieb und die Bewirtschaftung von Filmtheatern sowie sonstigen Einrichtungen der Unterhaltungsindustrie einschließlich aller dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen und Vorrichtungen und die Vornahme aller geschäftlichen Handlungen sowie der Erbringung aller Dienstleistungen, die hiermit im Zusammenhang stehen, entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften“ - ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Umwandlung im Wege des Formwechsels einer Aktiengesellschaft entstanden. Bei ihr ist auf der Grundlage eines am 11. August 2003 geschlossenen Tarifvertrags (TV) der das Verfahren einleitende „Kino-Gesamtbetriebsrat“ der Kinobetriebe ihrer Tochtergesellschaften (Kino-GBR) errichtet.

Rz. 3

Der TV lautet auszugsweise:

„Zwischen

der C AG,

als Konzernunternehmen sowie namens und

im Auftrag der in der Anlage 1 genannten Unternehmen

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V.,

Bundesvorstand - Fachbereich Medien, Kunst und

Industrie -,

wird folgender Tarifvertrag über die Errichtung eines Kino-Gesamtbetriebsrats in der C AG abgeschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

1.    

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Betriebe der C AG und ihre konzernzugehörigen Tochtergesellschaften (Anlage 1).

2.    

Der Tarifvertrag erstreckt sich automatisch, ohne dass es näherer Erklärungen bedarf, auch auf Betriebe, die durch die C AG und ihre Tochtergesellschaften übernommen werden. Diese Automatik gilt jedoch nicht für die zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen, sofern sich aus deren Geltungsbereich nicht etwas anderes ergibt.

3.    

Die Anlage 1 wird jeweils unverzüglich aktualisiert; eine Ausfertigung wird den Tarifvertragsparteien zugestellt.

4.    

Veränderungen in der Organisationsstruktur des Konzerns, seiner Tochtergesellschaften oder Betriebe sowie Änderungen des Namens oder der Rechtsform dieser Unternehmen und Betriebe werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Diese sind unverzüglich den Tarifvertragsparteien mit der Neufassung der Anlage 1 mitzuteilen.

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass durch die Bildung des aus den Kinobetriebsräten zu bildenden Kino-Gesamtbetriebsrats der C AG die rechtlich verselbständigten Unternehmen keine zusätzlichen Kino-Gesamtbetriebsräte bilden werden und die Errichtung eines Konzernbetriebsrats entfällt, soweit nicht ein Konzernbetriebsrat nach nachfolgendem Absatz 6 gebildet wird.

5.    

Bilden sich Betriebsräte in konzernzugehörigen Betrieben, bei denen es sich nicht um Kinobetriebe handelt, erfolgt eine übergreifende Interessenvertretung in einem dann bei der C AG zu bildenden Konzernbetriebsrat. In diesem Konzernbetriebsrat sind der Kino-Gesamtbetriebsrat und die betriebsverfassungsrechtlichen Organe im Übrigen vertreten.

§ 2

Größe des Kino-Gesamtbetriebsrats

1.    

Die Kino-Betriebsräte entsenden Vertreterinnen und Vertreter in den Kino-Gesamtbetriebsrat gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG.

…       

§ 6

Schlussbestimmungen

1.    

Dieser Tarifvertrag tritt zum 20. August 2003 in Kraft.

2.    

Der Tarifvertrag endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zur Jahresmitte oder zum Jahresende.

…       

Anlage 1

zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Kino-Gesamtbetriebsrates in der C AG

Folgende Unternehmen der C AG fallen unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, soweit sie Kinobetriebe unterhalten:

•       

C AG   

•       

C GmbH & Co. KG

•       

H Filmtheater GmbH & Co. KG

•       

H Kinobetriebsgesellschaft mbH

•       

B Filmtheater GmbH & Co. KG

•       

C M GmbH

•       

C W GmbH

•       

C A GmbH

•       

C Filmtheater Betriebs GmbH

•       

C Filmtheater GmbH

•       

Ca Tickets & Service GmbH

•       

B Filmtheater Betriebsges. mbH“

Rz. 4

Die Anlage 1 zum TV wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und lautet in ihrer letzten, auf Arbeitgeberseite unter der Angabe „C AG Vorstand“ unterzeichneten Fassung vom 18. Januar 2013:

„Anlage 1

zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Kino-Gesamtbetriebsrates in der C AG vom 11. August 2003

Folgende Unternehmen der C AG fallen unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, soweit sie Kinobetriebe unterhalten:

•       

C AG   

•       

C GmbH & Co. KG

•       

C Entertainment GmbH & Co. KG

•       

C Cinetainment GmbH

•       

C Movietainment GmbH

•       

C Filmtheater GmbH

•       

S Betriebs GmbH

•       

C Maxxtainment GmbH

…”    

Rz. 5

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unterhält die Arbeitgeberin bei dem Kurznachrichtendienst Twitter das Nutzerkonto @C. Diesbezüglich hat der Kino-GBR ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht und zuletzt sinngemäß beantragt,

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, bei der Internetplattform Twitter die Veröffentlichung der Seite https://twitter.com/c aufrechtzuerhalten, solange nicht seine Zustimmung oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt;

hilfsweise

2.    

es der Arbeitgeberin bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit ihm oder einer seine Zustimmung ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle zu untersagen, den Nutzern der Internetplattform Twitter die Seite https://twitter.com/c zur Übermittlung von Informationen in Form von „Antworten“ auf Tweets der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen;

weiter hilfsweise

3.    

es der Arbeitgeberin bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit ihm oder einer seine Zustimmung ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle zu untersagen, den Nutzern der Internetplattform Twitter die Seite https://twitter.com/c zur Übermittlung von Informationen in Form von „Retweets“ zu Tweets der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen;

weiter hilfsweise

4.    

es der Arbeitgeberin bis zu einer abweichenden Vereinbarung mit ihm oder einer seine Zustimmung ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle zu untersagen, den Nutzern der Internetplattform Twitter die Seite https://twitter.com/c zur Übermittlung von Informationen in Form von „Erwähnungen“ der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen;

5.    

der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro anzudrohen.

Rz. 6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Rz. 7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Kino-GBR hat das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag stattgegeben, die Androhung eines Ordnungsgeldes auf bis zu 10.000,00 Euro beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Rz. 8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde des Kino-GBR zu Unrecht ganz überwiegend entsprochen und dessen Hauptantrag stattgegeben. Das Begehren des Kino-GBR hat keinen Erfolg.

Rz. 9

I. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die vom Landesarbeitsgericht titulierte Verpflichtung nicht das Unternehmen betrifft, welches das Twitter-Nutzerkonto innehat. Der Account @C weist im Impressum einen Link mit der Weiterleitung zur Homepage „www.c.de“ aus, welche als Anbieter nicht die Arbeitgeberin, sondern die „C Entertainment GmbH & Co. KG“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine offenkundige Tatsache iSv. § 291 ZPO, die im Widerspruch steht zur Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Arbeitgeberin den Twitter-Account @C „unterhält“ (vgl. zum Fehlen der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Tatsachenfeststellung in solch einem Fall BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 87, 234). Insoweit hat aber der Kino-GBR im Anhörungstermin vor dem Senat klargestellt, dass es ihm um eine Verpflichtung der Arbeitgeberin geht, das ihrem Konzern zugehörige Unternehmen - die C Entertainment GmbH & Co. KG - anzuweisen, den Account zu löschen. Entsprechend wäre auch der Entscheidungsausspruch des Beschwerdegerichts zu verstehen.

Rz. 10

II. Hingegen ist der Hauptantrag bereits unzulässig, weil der Kino-GBR nicht antragsbefugt ist. Dieser ist als Gremium nicht wirksam errichtet und damit kein Träger betriebsverfassungsrechtlicher Rechte.

Rz. 11

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu; es mangelt ihm an der Antragsbefugnis (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 1/17 - Rn. 10).

Rz. 12

2. Der Kino-GBR ist rechtlich nicht existent.

Rz. 13

a) Nach seinem § 1 Nr. 1 gilt der TV „für alle Betriebe der C AG und ihre konzernzugehörigen Tochtergesellschaften (Anlage 1)“. § 1 Nr. 4 Satz 3 TV spricht explizit von einem „aus den Kinobetriebsräten zu bildenden Kino-Gesamtbetriebsrat der C AG“. In diesen entsenden „Kino-Betriebsräte“ mit bis zu drei Mitgliedern eines ihrer Mitglieder; jeder „Kino-Betriebsrat“ mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder (§ 2 Nr. 1 TV iVm. § 47 Abs. 2 BetrVG). Damit ist für die Errichtung des Kino-GBR ein unternehmensübergreifender Bezugspunkt festgelegt.

Rz. 14

b) Das entspricht nicht den Vorgaben der gesetzlichen Betriebsverfassung gemäß §§ 1, 47 BetrVG. Danach kann für Betriebe verschiedener Rechtsträger kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat gebildet werden (ausf. BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 17 ff., BAGE 121, 168).

Rz. 15

c) Die Errichtung des Kino-GBR vermag auch nicht auf § 3 Abs. 1 BetrVG iVm. den Bestimmungen des TV gestützt zu werden.

Rz. 16

aa) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der die Mitbestimmung beanspruchende Kino-GBR „auf der Grundlage eines Tarifvertrags gemäß § 3 BetrVG allein für die Kinobetriebe der Tochterunternehmen der Arbeitgeberin gebildet“ ist. Allerdings hat es zu Unrecht in diesem Zusammenhang eine nähere Prüfung unterlassen. Zum einen muss ein unternehmensübergreifender Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur nach § 3 Abs. 1 BetrVG wegen § 3 Abs. 2 TVG von allen betroffenen Unternehmen geschlossen werden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn. 14). Als ein Tarifvertrag über betriebsverfassungsrechtliche Fragen vermögen seine Rechtsnormen (nur) für (alle) Betriebe zu gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind. Zum anderen ist den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung lediglich in dem durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG bestimmten Umfang eröffnet (vgl. ausf. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 22, BAGE 131, 277). Zwar können einem auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrags gewählten Betriebsrat ohne Weiteres betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen zukommen, da dessen Wahl in einer organisatorischen Einheit bei einem nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BetrVG entsprechenden Tarifvertrag wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs nicht nichtig, sondern bloß anfechtbar ist (ausf. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17, BAGE 144, 290). Das gilt aber nicht für einen - nicht zu wählenden, sondern zu errichtenden - Gesamtbetriebsrat auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrags.

Rz. 17

bb) Die danach gebotene Prüfung ergibt, dass der TV mangels Gebundenheit eines von seinem Geltungsbereich erfassten Unternehmens an ihn keine Grundlage für die Bildung des Kino-GBR vermittelt. Es kann daher offenbleiben, ob er den Vorgaben des § 3 Abs. 1 BetrVG entspricht.

Rz. 18

(1) Tarifgebunden ist - neben den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien - der Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist (§ 3 Abs. 1 TVG). Ein Konzern scheidet als Tarifvertragspartei mangels Rechtssubjektivität aus. Die Voraussetzung einer eigenständigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kann auch nicht durch die - ohnehin zusätzlich erforderliche - Erfassung durch die Geltungsbereichsbestimmung ersetzt werden. Der Abschluss eines sog. Konzerntarifvertrags durch das herrschende Unternehmen begründet eine Tarifgebundenheit ausschließlich für diese Gesellschaft selbst, nicht aber - unbeschadet der Erstreckung in einer Geltungsbereichsbestimmung - für ein nicht selbst tarifschließendes beherrschtes Unternehmen. Zwar ist der Tarifvertragsabschluss für beherrschte Unternehmen möglich, wenn diese dabei durch das herrschende Unternehmen vertreten werden. Für eine entsprechende Vollmachtserteilung bedarf es aber hinreichender Anhaltspunkte; aus der Konzernzugehörigkeit ergibt sich eine solche Vollmacht nicht (vgl. zu all dem ausf. BAG 22. November 2017 - 4 ABR 54/15 - Rn. 22; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 28; 7. Juli 2010 - 4 AZR 120/09 - Rn. 20 ff.; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 26 ff., BAGE 124, 240).

Rz. 19

(2) Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Rechtsnormen kann im Übrigen nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden. Dabei kann sich der Wille des herrschenden Unternehmens, auch im Namen konzernzugehöriger Unternehmen zu handeln, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sind (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn. 16; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 26 ff., BAGE 124, 240).

Rz. 20

(3) Gemessen daran ist die Errichtung des Kino-GBR unwirksam. In seiner letzten Fassung vom 18. Januar 2013 erfasst der Geltungsbereich des TV nach seinem § 1 Nr. 1 iVm. der Anlage 1 die Unternehmen („soweit sie Kinobetriebe unterhalten“): C AG, C GmbH & Co. KG, C Entertainment GmbH & Co. KG, C Cinetainment GmbH, C Movietainment GmbH, C Filmtheater GmbH, S Betriebs GmbH und C Maxxtainment GmbH. Diese Gesellschaften sind nicht sämtlich an den TV gebunden.

Rz. 21

(a) Das gilt allerdings nicht für die Arbeitgeberin, bei der der Kino-GBR errichtet ist. Diese ist an den TV gebunden. Bei einer formwechselnden Umwandlung tritt keine Rechtsnachfolge ein. Die Änderung der Rechtsform berührt auch nicht die Tarifgebundenheit des Rechtsträgers; dessen Identität sichert die tarifliche Kontinuität (vgl. zB Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 3 Rn. 203 mwN).

Rz. 22

(b) Partei des TV sind daneben die in seiner Anlage 1 im Zeitpunkt seines Abschlusses am 11. August 2003 angeführten beherrschten Unternehmen. Dies sind die C GmbH & Co. KG, die H Filmtheater GmbH & Co. KG, die H Kinobetriebsgesellschaft mbH, die B Filmtheater K GmbH & Co. KG, die C M GmbH, die C W GmbH, die C A GmbH, die C Filmtheater Betriebs GmbH, die C Filmtheater GmbH, die Ca Tickets & Service GmbH und die B Filmtheater Betriebsges. mbH. Die C AG - nunmehr: C Holdings GmbH - hat den TV „namens und im Auftrag“ dieser Unternehmen geschlossen. Darin wird hinreichend deutlich, dass sie die in der damaligen Anlage 1 ausdrücklich angeführten Unternehmen beim Abschluss des TV rechtgeschäftlich vertreten hat (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation eines [Mantel-]Tarifvertragsabschlusses BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 24 ff., BAGE 124, 240).

Rz. 23

(c) Die im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses in Bezug genommene Anlage 1 benennt - bis auf die ersten beiden Unternehmen (C AG und C GmbH & Co. KG) - andere Gesellschaften als die Anlage 1 zum TV idF vom 18. Januar 2013. Das ist ausweislich der jeweiligen Handelsregisterauszüge unschädlich, soweit es die C Entertainment GmbH & Co. KG, die C Cinetainment GmbH, die C Movietainment GmbH, die C Filmtheater GmbH und die S Betriebs GmbH betrifft. Letztere beiden Gesellschaften wurden als jeweils übertragende Rechtsträger mit der C Entertainment GmbH & Co. KG verschmolzen, die ihrerseits als übernehmender Rechtsträger mit der „H Kino-Betriebs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ verschmolzen wurde. Das begründet die Gebundenheit der C Entertainment GmbH & Co. KG an den ua. in Vertretung für die H Kinobetriebsgesellschaft mbH geschlossenen TV, denn bei einer Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG geht ein Firmentarifvertrag wegen der vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den übernehmenden Rechtsträger über (ausf. dazu BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 155, 280). Der übernehmende Rechtsträger tritt in bestehende Verträge ein und wird damit Partei des für den übertragenden Rechtsträger geltenden Firmentarifvertrags. Entsprechendes gilt für die C Cinetainment GmbH, mit der die den TV schließende C M GmbH verschmolzen ist, und für die C Movietainment GmbH, die als übernehmender Rechtsträger mit der den TV schließenden C A GmbH verschmolzen ist. Die in der Anlage 1 des TV idF vom 18. Januar 2013 angeführte C Maxxtainment GmbH ist hingegen nicht an den TV gebunden. Diese (oder ein Rechtsvorgänger) ist nicht Partei des TV. Selbst wenn die Anlage 1 des TV idF vom 18. Januar 2013 eine zulässige, bloß regelungstechnische Modalität des Tarifvertrags(neu)abschlusses wäre, fehlte es in dieser an hinreichend deutlichen Anhaltspunkten dafür, dass die die (geänderte) Anlage auf Arbeitgeberseite allein und ohne weiteren Zusatz unterzeichnende C AG (auch) die C Maxxtainment GmbH rechtsgeschäftlich vertreten hat.

Rz. 24

III. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Sie stehen unter der Bedingung, dass der antragstellende Kino-GBR mit dem hauptsächlich angebrachten Begehren aus einem anderen Grund als dem des Fehlens seiner Antragsbefugnis nicht durchdringt.

    Schmidt    

    Ahrendt    

    K. Schmidt     

    Olaf Kunz     

    Dirk Pollert     

 

Fundstellen

Haufe-Index 13884761

BB 2020, 1459

FA 2020, 247

NZA 2020, 8

NZA 2020, 881

ZIP 2020, 1530

AP 2020

EzA-SD 2020, 13

EzA-SD 2020, 18

EzA 2020

NZA-RR 2020, 6

AUR 2020, 185

AUR 2020, 385

ArbRB 2020, 207

ArbRB 2020, 65

AP-Newsletter 2020, 164

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