Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des Kreises der Nutzungsberechtigten von Werkmietwohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Beschluß des Arbeitgebers, bestimmte Wohnungen aus einem bisher einheitlich für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Dritte zur Verfügung stehenden Bestand von Werkswohnungen künftig nur noch an eine nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personengruppe (zB leitende Angestellte) zu vergeben, bedarf nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats).

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.09.1992; Aktenzeichen 11 TaBV 24/92)

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 21.02.1992; Aktenzeichen 3 BV 40/91)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Änderung des Kreises der Nutzungsberechtigten von Werkmietwohnungen.

Der Arbeitgeber betreibt das in G ansässige "M -Institut für experimentelle Medizin". Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Als satzungsgemäße besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB sind Direktoren bestellt. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat.

Der Arbeitgeber unterhält auf dem Institutsgelände verschiedene Werkswohnungen, darunter auch acht Reihenbungalows. Aus dem Gesamtbestand wurden in der Vergangenheit ohne nähere Festlegung Wohnungen sowohl an Arbeitnehmer wie auch Direktoren vermietet. Mit Schreiben vom 22. Mai 1991 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgendes mit:

"Künftige Verwendung von drei Reihenhaus-Wohnun-

gen

Lieber Herr C ,

ich möchte Sie darüber informieren, daß das Kol-

legium beschlossen hat, die Reihenhaus-Wohnungen

H -Straße 3 d), f) und l) künftigen Di-

rektoren zuzuweisen.

Die Wohnungen d) und l) sollen nach Beendigung

des jetzigen Mietverhältnisses umgewidmet werden

und die Wohnung f) mit Wirkung vom 01.10.1993

oder spätestens vom 01.10.1995 an.

Das Kollegium hat die Wohnung f) Herrn Prof.

Dr. F. befristet bis zum 30.09.1993 zuge-

wiesen. Falls sein Emeritusarbeitsplatz dann noch

um weitere zwei Jahre verlängert wird, soll sich

der Mietvertrag entsprechend automatisch verlän-

gern.

..."

Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 30. Mai 1991 der Umwidmung und verlangte, daß alle Bungalows wie bisher unter allen Arbeitnehmern ausgeschrieben und das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Bewerbungen beachtet werde.

Mit seinem nach weiterem ergebnislosen Schriftwechsel am 31. Oktober 1991 erhobenen Antrag hat der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit des Umwidmungsbeschlusses begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Herausnahme der drei Bungalows zur künftig ausschließlichen Nutzung durch eine bestimmte Personengruppe sei mitbestimmungspflichtig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Wohnungen nicht von vornherein von der Vergabe an Arbeitnehmer ausgenommen, sondern - wie vorliegend - Wohnungen aus einem einheitlichen Bestand an Arbeitnehmer wie leitende Angestellte und sonstige Dritte vergeben worden seien. Da der Arbeitgeber ihn bei der Beschlußfassung über die Umwidmung nicht beteiligt habe, sei dieser Beschluß unwirksam.

Es fehle auch ein sachlicher Grund für die Umwidmung. In der Vergangenheit sei es in keinem Fall zu Schwierigkeiten gekommen, in dem der Arbeitgeber einem Direktor eine Wohnung habe zuweisen wollen. Umgekehrt zeige sich jetzt, daß kein Bedarf bestehe, drei Wohnungen für Direktoren vorzuhalten. Ein Bungalow stehe leer, was als Verschwendung von Steuergeldern angesehen werden müsse.

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, daß der Kollegiumsbeschluß des Ar-

beitgebers, mitgeteilt mit Schreiben vom 22. Mai

1991 vom geschäftsführenden Direktor des M

-Instituts für experimentelle Medizin in

G , über die Umwidmung von drei Instituts-

bungalows in der H -Straße 3 d, 3 f und

3 l in G zur ausschließlichen Nutzung

künftiger Direktoren unwirksam ist und der Be-

triebsrat des M -Instituts für experimen-

telle Medizin in G hinsichtlich des Wohn-

raums der genannten Bungalows gemäß § 87 Abs. 1

Ziff. 9 BetrVG mitzubestimmen hat.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Umwidmung eines Teils der bisher auch den Arbeitnehmern zur Verfügung stehenden Wohnungen sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die Herausnahme bestimmter Wohnungen aus dem bisher einheitlich behandelten Bestand auf Dauer stehe der gleichfalls mitbestimmungsfreien teilweisen Schließung einer Sozialeinrichtung gleich. Da er künftig diese Wohnungen ausschließlich an Direktoren vergeben wolle, könne von einer Umgehung des Mitbestimmungsrechts keine Rede sein.

Die Maßnahme sei auch sachlich gerechtfertigt. Bei der Neubesetzung von Direktorenstellen müsse er in der Lage sein, den Bewerbern geeignete Wohnungen anzubieten. Insoweit bestehe ein Bedürfnis an entsprechender Flexibilität.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats war zurückzuweisen. I. Der Antrag des Betriebsrats war zulässig. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Umwidmung der Zweckbestimmung von drei Reihenbungalows, die bisher auch an vom Betriebsrat repräsentierte Arbeitnehmer vergeben wurden. Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, daß die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann (vgl. etwa BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Recht als unbegründet angesehen. Der Beschluß des Arbeitgebers, die streitbefangenen drei Bungalows künftig ausschließlich an Direktoren des Instituts zu vergeben, bedurfte nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

1. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen. Dieses Mitbestimmungsrecht beschränkt sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG als Mitglieder der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft. Wohnungen, die ihrer Bestimmung nach von vornherein nicht für Arbeitnehmer in diesem Sinne, sondern etwa für leitende Angestellte, organschaftliche Vertreter des Arbeitgebers, Gäste oder sonstige Dritte bestimmt sind, fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht (Senatsbeschluß vom 30. April 1974, BAGE 26, 142 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, mit Anm. Natzel = SAE 1975, 252, mit Anm. Beuthien; Senatsbeschluß vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - NZA 1993, 272).

Hiervon ist eine Ausnahme hinsichtlich der Zuweisung der Wohnungen allerdings dann zu machen, wenn diese aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung sowohl an Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG als auch an sonstige Personen vergeben werden, die nicht vom Betriebsrat repräsentiert werden. In diesem Fall läßt sich eine Trennung nicht vornehmen. Die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft sind berührt auch bei der Vergabe von Wohnungen an eine dritte Person. Jede Wohnung, die einem Nicht-Arbeitnehmer überlassen wird, kann nicht mehr an einen Arbeitnehmer vergeben werden.

Bei der Vergabe von Wohnungen an Arbeitnehmer und nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personen aus einem einheitlichen Bestand erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats daher auf alle Wohnungen, erfaßt also auch die Vergabe an dritte Personen (Senatsbeschluß vom 30. April 1974, aaO; Senatsbeschluß vom 28. Juli 1992, aaO; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 467; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 87 Rz 120; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rz 564; Moll, Die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Entgelt, S. 125; Röder, Das betriebliche Wohnungswesen im Spannungsfeld von Betriebsverfassungsrecht und Wohnungsmietrecht, S. 109; Schmidt-Futterer/Blank, DB 1976, 1233, 1234).

Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber in der Vergangenheit alle Wohnungen einschließlich der streitbefangenen Bungalows ohne feste Zuordnung vergeben hat, stand dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Vergabe an Direktoren zu. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

2. Mit dem Beschluß, die Bungalows Nr. 3 d, 3 f und 3 l künftig ausschließlich an Direktoren zu vermieten, hat der Arbeitgeber den Nutzungszweck dieser Bungalows geändert und damit eine Umwidmung vorgenommen. Der Kreis der Nutzungsberechtigten ist beschränkt worden. Diese Beschränkung konnte mitbestimmungsfrei erfolgen, weil es sich bei den Direktoren nicht um vom Betriebsrat repräsentierte Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG handelt.

a) Dem Arbeitgeber steht es frei, ob er Werkmietwohnungen zur Verfügung stellen will. Der Betriebsrat kann über das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG nicht die Einrichtung eines Bestands von Wohnungen erzwingen. Insoweit gilt nichts anderes als für Sozialeinrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, ohne daß es hier einer abschließenden Abgrenzung der Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 8 BetrVG bedarf. Ebensowenig kann der Arbeitgeber über das Mitbestimmungsrecht gezwungen werden, Werkswohnungen gegen seinen Willen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich schon aus dem jedenfalls sinngemäß anwendbaren § 88 Nr. 2 BetrVG. Die Schließung oder Teilschließung eines Bestandes von Werkswohnungen ist demnach gleichfalls mitbestimmungsfrei (vgl. schon Senatsbeschluß vom 13. März 1973, BAGE 25, 93, 97 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, zu II B 3 der Gründe; Senatsbeschluß vom 30. April 1974, aaO, zu II 2 der Gründe; Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, § 87 Rz 232; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 210, 210 a; Wiese, aaO, § 87 Rz 570; Beuthien, SAE 1975, 255; allgemein zur Sozialeinrichtung vgl. Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 433; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 87 Rz 97; vgl. zum Ganzen auch Röder, aaO, S. 83 ff. und S. 117 ff.).

b) Zu beachten ist allerdings, daß es im vorliegenden Fall nicht um eine Entwidmung eines Teils der Werkwohnungen geht in der Weise, daß der Arbeitgeber diese überhaupt nicht mehr zur Verfügung stellen will, sie also z.B. veräußert oder künftig nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern etwa zu Bürozwecken nutzen will. Die Änderung liegt vielmehr in einer Begrenzung des Kreises der Nutzungsberechtigten auf nur noch Direktoren. Nach verbreiteter Auffassung ist auch die generelle Festlegung des Kreises der Nutzungsberechtigten mitbestimmungsfrei. Dies wird vor allem aus § 88 Nr. 2 BetrVG abgeleitet - sei es in direkter Anwendung, wenn es sich bei den Werkmietwohnungen um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt, sei es in entsprechender Anwendung (Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 470; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rz 447; Wiese, aaO, § 87 Rz 570; wohl auch Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 87 Rz 232; Beuthien, SAE 1975, 255; Moll, aaO, S. 125; a.A. vor allem Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 210; Röder, aaO, S. 105 ff., allerdings mit Ausnahme der Festlegung auf nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personen, s. S. 109).

Gleiches wird auch für eine generelle Änderung des Kreises der Nutzungsberechtigten angenommen als des Gegenstücks zur erstmaligen Festlegung (s. insbesondere Wiese, aaO, Rz 572; Beuthien, aaO; vgl. auch Röder, aaO, S. 123 ff., m.w.N.).

Die Frage, inwieweit der Kreis der Nutzungsberechtigten innerhalb der vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmerschaft - also z.B. nur Arbeitnehmer mit Familie, nur Ledige, nur ausländische Arbeitnehmer - mitbestimmungsfrei festgelegt werden und insbesondere mitbestimmungsfrei geändert werden kann, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Senat ist schon in seiner Entscheidung vom 30. April 1974 davon ausgegangen, daß ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Wohnräume besteht, die "von vornherein" ausschließlich für leitende Angestellte bestimmt sind (Senatsbeschluß vom 30. April 1974, aaO, zu II 6 der Gründe; für diesen Fall verneint auch Röder, aaO, S. 109, ein Mitbestimmungsrecht). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, daß die leitenden Angestellten nicht zu den vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmern gehören. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht befinden müssen, ob und inwieweit eine nachträgliche Umwidmung des Nutzungszweckes der Wohnung auf nur noch leitende Angestellte mitbestimmungsfrei ist. Nach dem aaO zu entscheidenden Sachverhalt war eine solche Festlegung nicht vorgenommen, die Vergabe der einzelnen Wohnungen an leitende Angestellte oder Arbeitnehmer erfolgte vielmehr von Fall zu Fall aus dem einheitlichen Bestand. Für diese Konstellation hat der Senat ein Mitbestimmungsrecht auch bei der Vergabe an leitende Angestellte bejaht.

Beschließt der Arbeitgeber aber eine Änderung der Nutzungsberechtigung dahingehend, daß bestimmte Wohnungen künftig überhaupt nicht mehr an vom Betriebsrat repräsentierte Arbeitnehmer vergeben werden sollen, sondern ausschließlich an leitende Angestellte oder an sonstige Personen - z.B. Gäste -, ist diese Änderung nicht mitbestimmungspflichtig (zustimmend insoweit auch Röder, aaO, S. 126). Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, in welchem Umfang er der Belegschaft Wohnungen zur Verfügung stellen will. Wenn er mitbestimmungsfrei von vornherein einen Teil der Wohnungen für "Nicht-Arbeitnehmer" vorhalten kann, muß es ihm in gleicher Weise möglich sein, eine derartige Beschränkung nachträglich mitbestimmungsfrei vorzunehmen. Diese Umwidmung kommt im Ergebnis einer Teilschließung gleich, weil die betroffenen Wohnungen für die vom Betriebsrat repräsentierte Arbeitnehmerschaft, an die allein das Mitbestimmungsrecht anknüpfen kann, überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Situation ist anders auch als bei einer Änderung des Kreises der Nutzungsberechtigten innerhalb der vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmerschaft, weil dann immerhin nach wie vor die Frage der vom Betriebsrat zu beachtenden Verteilungsgerechtigkeit bei Vergabe der Wohnungen an Arbeitnehmer berührt sein kann, ohne damit die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit dieses Tatbestands entscheiden zu wollen.

Die Entscheidung, genau bezeichnete Wohnungen künftig nur noch an solche Personen zu vergeben, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, ist daher wie die von vornherein erfolgende entsprechende Festsetzung als mitbestimmungsfreie Änderung der Zweckbestimmung anzusehen (so ausdrücklich auch Wiese, aaO, Rz 572; Beuthien, SAE 1975, 255; für diesen Fall zustimmend auch Röder, aaO, S. 126).

Dem kann nicht grundsätzlich entgegengehalten werden, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats werde auf diese Weise unterlaufen oder ausgehöhlt. Entsprechende Überlegungen sind berechtigt bei der von Fall zu Fall erfolgenden Vergabe einer Wohnung aus einem einheitlichen Bestand. Deshalb hat der Senat zur Vermeidung eines solchen Leerlaufens des Mitbestimmungsrechts in dem Beschluß vom 30. April 1974 (aaO) für diesen Fall angenommen, auch die Vergabe der Wohnung an Nicht-Arbeitnehmer sei mitbestimmungspflichtig.

Steht aber fest, daß bestimmte Wohnungen überhaupt nicht mehr an Arbeitnehmer vergeben werden, also kein einheitlicher Bestand von Werkmietwohnungen mehr vorliegt, kann von einer Aushöhlung des Mitbestimmungsrechts keine Rede sein. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang er den vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmern überhaupt (noch) Wohnungen zur Verfügung stellen will, eben nicht dem Mitbestimmungsrecht unterstellt.

Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Umwidmung der hier in Frage stehenden Art kann auch nicht allein mit der Gefahr eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers begründet werden. Eine solche Gefahr könnte etwa gegeben sein, wenn der Arbeitgeber eine dauerhafte Umwidmung nur vorgibt, um im Einzelfall eine vom Betriebsrat nicht akzeptierte Vergabe einer Wohnung etwa an einen leitenden Angestellten durchsetzen zu können. Die Mißbrauchsgefahr ist jedoch letztlich in keinem Rechtsbereich auszuschließen (darauf weist zu Recht hin Beuthien, aaO, S. 256). Steht fest, daß der Arbeitgeber künftig bestimmten Wohnraum nicht mehr an Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG vergeben wird, entfällt auch die Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Umgehung. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des Arbeitgebers, die drei bezeichneten Bungalows künftig ausschließlich an Direktoren zu vergeben, unstreitig. Der Betriebsrat hat selbst nicht eingewandt, die Umwidmung sei nur zum Schein und nicht auf Dauer erfolgt. Gerade sein Vortrag, ein Bungalow stehe derzeit leer, spricht für die Ernsthaftigkeit des Beschlusses des Arbeitgebers, die Bungalows künftig nur für Direktoren vorzuhalten.

Es lag auch kein Streitfall vor, der Anlaß geben könnte für die Annahme, der Umwidmungsbeschluß diene nur zur Überwindung einer konkreten Auseinandersetzung zwischen den Betriebspartnern. Der Betriebsrat trägt selbst vor, es sei in der Vergangenheit bei der Vergabe an Direktoren immer zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen.

Aus dem Umstand, daß es nicht zu Schwierigkeiten gekommen ist, kann allerdings auch nicht geschlossen werden, die Herausnahme der Wohnungen aus dem bisher einheitlich geführten Bestand sei willkürlich. Da der Arbeitgeber in der Entscheidung, ob er Wohnungen zur Verfügung stellen will oder nicht, frei ist, kann er den Bestand dementsprechend grundsätzlich auch beschränken, ohne hierfür eines besonderen Grundes zu bedürfen. Zu beachten ist nur die Willkürgrenze.

Die hier vom Arbeitgeber für seine Entscheidung angegebene Begründung, er müsse bei der Neubesetzung von Direktorenstellen in der Lage sein, angemessenen Wohnraum anzubieten und bedürfe deshalb größerer Flexibilität, ist nicht unsachlich und nicht allein deshalb als willkürlich anzusehen, weil es letztlich auch in der Vergangenheit immer zu einer Einigung gekommen ist.

c) Ist also davon auszugehen, daß die Herausnahme eines genau bezeichneten Teils von Werkmietwohnungen zur künftigen Nutzung nur noch durch nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personen mitbestimmungsfrei erfolgen kann, bleibt weiter festzustellen, daß es sich bei den hier betroffenen Direktoren um solche Personen handelt. Das Landesarbeitsgericht hat sie als leitende Angestellte angesehen, ohne dies näher zu problematisieren. Als solche fänden die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf sie grundsätzlich keine Anwendung, § 5 Abs. 3 BetrVG.

Die Frage, ob und welche der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG hier erfüllt sein sollen, bedarf keiner Entscheidung. Sie stellt sich nicht, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eingreift. Danach gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.

Der Arbeitgeber hat die Rechtsform einer juristischen Person, nämlich des eingetragenen Vereins. Die Direktoren sind unstreitig satzungsgemäß bestellte Vertreter nach § 30 BGB. Als solche sind sie organschaftliche Vertreter im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Dietz/Richardi, aaO, § 5 Rz 100; Kraft, GK-BetrVG, aaO, § 5 Rz 43; so auch zur entsprechenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG KR-Becker, 3. Aufl., § 14 KSchG Rz 12; zur entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 5 Rz 30; vgl. zur Stellung des besonderen Vereinsvertreters gem. § 30 BGB auch BAG Urteil vom 18. Januar 1990, BAGE 64, 50, 58 f. = AP Nr. 1 zu § 30 BGB, zu II 1 und 2 der Gründe). Damit gehören die Direktoren zum Kreis der nicht vom Betriebsrat repräsentierten Personen.

3. Die Beschränkung des Kreises der künftigen Nutzungsberechtigten für die Bungalows 3 d, 3 f und 3 l ausschließlich auf Direktoren des Arbeitgebers im Sinne satzungsgemäß berufener Vertreter nach § 30 BGB bedurfte nach allem nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Beschluß ist deshalb auch nicht unwirksam wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats. Dem Betriebsrat steht bei der künftigen Vergabe dieser Wohnungen an den künftigen Nutzerkreis kein Mitbestimmungsrecht zu.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Dr. Kissel Dr. Weller Dr. Rost

Dr. Münzer Brunner

 

Fundstellen

Haufe-Index 437013

DB 1993, 1829-1830 (LT1)

DStR 1994, 472 (T)

BetrR 1993, 92-93 (LT1)

BetrVG EnnR BetrVG § 87 Abs 1, Nr 9 (2) (LT1)

ARST 1993, 163-165 (LT1)

JR 1993, 528

JR 1993, 528 (S)

NZA 1993, 766

NZA 1993, 766-768 (LT1)

ZAP, EN-Nr 773/93 (S)

AP § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen (LT1), Nr 8

EzA § 87 BetrVG 1972 Werkwohnung, Nr 9 (LT1)

ZfPR 1994, 18 (L)

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