Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Belegschaft umfassend und pünktlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs über seine Tätigkeit zu unterrichten. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last.

2. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett iS der Nr 1 zu unterrichten.

3. Ob diese Informationspflicht durch Herausgabe schriftlicher, zur Verteilung an die Belegschaft bestimmter Informationen erfüllt werden kann, ist nach den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes zu beurteilen. Abzuwägen sind die Dringlichkeit der Unterrichtung vor der nächsten ordentlichen Betriebsversammlung und die etwaige Unzulänglichkeit anderer Informationsmittel (Schwarzes Brett, mündliche Unterrichtung) einerseits sowie die Kostenbelastung für den Arbeitgeber andererseits.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.08.1976; Aktenzeichen 6 TaBV 36/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440591

BB 1979, 523 (LT1-3)

DB 1979, 751 (LT1-3)

BetrR 1979, 152-153 (LT1-3)

ARST 1979, 83 (LT2-3)

AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 15

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 42 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 42 (LT1-3)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 41 (LT1-3)

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