Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltshonorar für Vertretung vor Einigungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat ist berechtigt, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Einigungsstelle zu beauftragen, wenn der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Betriebspartnern umstritten sind, und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt.

2. Für die Frage der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor der Einigungsstelle ist es rechtlich unbeachtlich, ob der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat (Aufgabe von BAG Beschluß vom 5. 11. 1981 6 ABR 24/78 = BAGE 36, 315 = AP Nr 9 zu § 76 BetrVG 1972).

3. Der Betriebsrat ist berechtigt, einem Rechtsanwalt für die Wahrnehmung seiner Interessen vor der Einigungsstelle ein Honorar in Höhe der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers zuzusagen, wenn der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt seines Vertrauens nur gegen eine derartige Honorarzahlung zur Mandatsübernahme bereit ist, und sich das Erfordernis einer derartigen Honorarvereinbarung daraus ergibt, daß der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen wäre.

 

Orientierungssatz

Freistellung des Betriebsrats von den Kosten eines Rechtsanwalts, der den Betriebsrat vor der Einigungsstelle vertreten hat; Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigtem im Einigungsstellenverfahren in Höhe der Vergütung eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.08.1987; Aktenzeichen 12 TaBV 21/87)

ArbG Bad Hersfeld (Entscheidung vom 15.01.1987; Aktenzeichen 1 BV 10/86)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, den antragstellenden Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen, der gegen Honorarvereinbarung für den Betriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter vor einer Einigungsstelle aufgetreten ist.

Die beteiligte Arbeitgeberin betrieb seinerzeit in B eine Kaufhaus-Filiale. Nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung wurde die Filiale geschlossen. Der Antragsteller ist der seinerzeit dort gebildete Betriebsrat.

Anfang 1986 strebten die Beteiligten die betriebliche Umsetzung der tarifvertraglichen Einführung der 38,5-Stunden-Woche (§ 2 des Manteltarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel vom 17. Mai 1985, im folgenden MTA) an. Nach dem Scheitern der Verhandlungen bestellte das Arbeitsgericht B mit Beschluß vom 29. April 1986 (- 1 BV 5/86 -) einen Einigungsstellenvorsitzenden und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei fest. Der Betriebsrat faßte daraufhin am 12. Mai 1986 folgenden Beschluß:

"1. Der Betriebsrat benennt die Beisitzer der Eini-

gungsstelle zur Regelung der Jahresarbeitszeit und

Arbeitszeitverkürzung:

Siegfried K , Betriebsratsvorsitzender,

Joachim Kl von der Gewerkschaft HBV.

2. Der außerbetriebliche Beisitzer erhält 7/10 + MWS

der Vergütung des Vorsitzenden. Über die Erstattung

der Auslagen (Reisekosten, Abwesenheitsgeld u.ä.)

beschließt die Einigungsstelle.

3. Als Vertreter und Beistand des Betriebsrates in

der Einigungsstelle beauftragen wir den Rechts-

anwalt Otto B aus W . Der Betriebs-

rat sieht diese Beauftragung als dringend erfor-

derlich, weil die Arbeitgeberseite ihrerseits in

der Einigungsstelle durch einen Rechtsanwalt

vertreten ist. Als Vergütung erhält Rechtsanwalt

B die eines Beisitzers. Aufwendungen wie

Reisekosten u.ä. werden nach der BRAGO erstattet.

.....

6. Der Betriebsrat beauftragt Rechtsanwalt Otto B ,

den Inhalt des Beschlusses Herrn Richter v B

mitzuteilen."

Der Einigungsstellenvorsitzende forderte die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Mai 1986 auf, die zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzung möglichst umgehend zu übersenden. Außerdem gab er Gelegenheit, der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu machen. Abschriften eventueller schriftsätzlicher Stellungnahmen sollten direkt der Gegenseite übersandt werden.

Für die Arbeitgeberin nahm Herr Rechtsanwalt W, der als Syndikus in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin in K tätig ist, am 16. Mai 1986 schriftsätzlich Stellung. Darin kündigte er für die Arbeitgeberin Frau Rechtsanwältin Dr. S und sich selbst als Beisitzer in der Einigungsstelle an.

Der örtliche Personal- und Verwaltungsleiter, Herr J, teilte dem Betriebsrat daraufhin unter dem 20. Mai 1986 mit, die Arbeitgeberseite erachte die Zuziehung eines Rechtsbeistandes für unnötig, da es sich bei dem Einigungsstellenverfahren im wesentlichen um Arbeitszeitfragen handele, für die der insoweit sehr kompetente Tarifexperte, Gewerkschaftssekretär Kl, bereits als Beisitzer teilnehme. Nachdem das Arbeitsgericht die Beisitzerzahl auf je zwei festgesetzt habe, werde man die Einführung eines dritten Beisitzers auf "kaltem Wege" nicht hinnehmen. Deshalb werde eine Kostenübernahme für das an Rechtsanwalt B erteilte Mandat abgelehnt.

Rechtsanwalt B nahm in einem an den Einigungsstellenvorsitzenden gerichteten Schriftsatz vom 22. Mai 1986 zu den zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, die Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens waren, unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen Stellung.

Die Sitzungen der Einigungsstelle fanden am 27. Mai, 12. Juni und 19. August 1986 jeweils in B statt. An ihnen nahmen als Beisitzer für die Arbeitgeberseite Frau Rechtsanwältin Dr. S und der als Rechtsanwalt zugelassene und als Syndikus in der Hauptverwaltung der K-AG in K tätige Herr W teil. Als Beisitzer für die Arbeitnehmerseite traten der Betriebsratsvorsitzende K und Gewerkschaftssekretär Kl auf. Als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats trat Herr Rechtsanwalt B vor der Einigungsstelle auf. Herr Rechtsanwalt B war von 1979 bis 1985 Rechtssekretär beim DGB. Seine Kanzlei befindet sich in W, ca. 70 km von B entfernt.

Zu Beginn der ersten Sitzung wurde von Arbeitgeberseite erneut darauf hingewiesen, daß die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten für nicht erforderlich gehalten und eine Kostenerstattung abgelehnt werde. Zum Abschluß der zweiten Sitzung vereinbarten die Beteiligten, nochmals schriftsätzlich Stellung zu nehmen und beschlußfähige Anträge vorzubereiten. Zu diesem Zwecke suchte Rechtsanwalt B am 28. Juli 1986 den Betriebsrat in B auf. Am nächsten Tage fertigte er einen entsprechenden Schriftsatz.

Das Verfahren endete am 19. August 1986 mit einem Spruch der Einigungsstelle, der danach vom Betriebsrat einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wurde (Arbeitsgericht Bad Hersfeld - 1 BV 8/86 -; Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main - 5 TaBV 20/87 -). Das Honorar des Vorsitzenden wurde auf 5.000,-- DM ohne Mehrwertsteuer festgesetzt.

Mit Schreiben vom 4. September 1986 stellte Rechtsanwalt B der Arbeitgeberin über den Betriebsrat folgende Kosten in Rechnung:

1. Vereinbartes Honorar wie ein Beisitzer

7/10 von 5.000,-- DM 3.500,-- DM

2. Sitzung der Einigungsstelle am

27. Mai 1986

Fahrgeld 154 km gem. § 28 Abs. 1 BRAGO 61,60 DM

Abwesenheitsgeld für mehr als

8 Stunden gem. § 28 Abs. 2 BRAGO 75,-- DM

3. Sitzung der Einigungsstelle am

12. Juni 1986

Fahrgeld 154 km gem. § 28 Abs. 1 BRAGO 61,60 DM

Abwesenheitsgeld für mehr als

8 Stunden gem. § 28 Abs. 2 BRAGO 75,-- DM

4. Schriftsatzbesprechung mit dem

Betriebsrat am 28. Juli 1986

Fahrgeld 154 km gem. § 28 Abs. 1 BRAGO 61,60 DM

Abwesenheitsgeld für 4 - 8 Stunden

gem. § 28 Abs. 2 BRAGO 40,-- DM

5. Sitzung der Einigungsstelle am

19. August 1986

Fahrgeld 154 km gem. § 28 Abs. 1 BRAGO 61,60 DM

Abwesenheitsgeld für mehr als

8 Stunden gem. § 28 Abs. 2 BRAGO 75,-- DM

6. 37 Fotokopien gem. § 27 BRAGO 37,-- DM

7. Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 40,-- DM

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4.088,40 DM

8. 14 % Mehrwertsteuer 572,38 DM

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4.660,78 DM

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Mitte Oktober 1986 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlußverfahren auf Freistellung von der Honorarforderung ein.

Ende Oktober 1986 kündigte die Arbeitgeberin dem Rechtsanwalt B die Überweisung von 318,80 DM mit der Begründung an, der Einigungsstellenvorsitzende habe zu einer schriftsätzlichen Stellungnahme aufgefordert. Sie stellte nach der BRAGO in der damals gültigen Fassung bei einem Regelgegenstandswert von 4.000,-- DM folgende Gegenrechnung auf:

10/10 Gebühr gem. § 65 Abs. 1

Nr. 4 BRAGO 211,-- DM

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 31,65 DM

37 Fotokopien gem. § 27 BRAGO 37,-- DM

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279,65 DM

14 % Mehrwertsteuer 39,15 DM

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318,80 DM

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Tatsächlich zahlte die Arbeitgeberin im Dezember 1986 - nach Abzug der Kopierkosten und anteiliger Mehrwertsteuer - 276,62 DM an Rechtsanwalt B.

In dem Beschlußverfahren, das die Anfechtung des Spruches der Einigungsstelle zum Gegenstand hatte, ist in erster Instanz der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2, § 10 BRAGO auf 20.000,-- DM festgesetzt und in zweiter Instanz durch Beschluß vom 17. Mai 1987 rechtskräftig auf 52.000,-- DM heraufgesetzt worden.

Der antragstellende Betriebsrat hat vorgetragen, er habe anwaltlicher Beratung bedurft, da das Einigungsstellenverfahren Probleme tatsächlicher und rechtlicher Art aufgeworfen und die Arbeitgeberin zwei Rechtsanwälte als Beisitzer bestellt habe. Er habe jedoch keinen Rechtsanwalt aus B als geeignet ansehen können. Auch die Honorarvereinbarung sei erforderlich gewesen. Insoweit müsse ausreichen, daß ohne eine solche Zusage der Betriebsrat einen arbeitsrechtlich ausgewiesenen Anwalt seines Vertrauens - insbesondere angesichts der Gebührenregelung in § 65 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BRAGO in Verb. mit der an § 8 Abs. 2 BRAGO orientierten arbeitsgerichtlichen Praxis zur Streitwertfestsetzung bei Einigungsstellenverfahren - nicht habe gewinnen können. Rechtsanwalt B sei nicht bereit gewesen, ohne Zusicherung einer Beisitzervergütung tätig zu werden. Der für ihn zu erwartende Arbeitsaufwand sei mindestens so groß gewesen wie der eines Beisitzers. Die Vertretung eines vermögensunfähigen Kollektivs wie hier des Betriebsrates sei bekanntermaßen ebenso problematisch wie die anschließende Durchsetzung von Honoraransprüchen gegenüber einem Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG.

Im übrigen seien die geltend gemachten Reisekosten nicht zu beanstanden. Die Beauftragung eines im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in ca. 70 km Entfernung eines kleineren Gerichtsortes sei noch verhältnismäßig.

Die 37 Kopien seien zur vorbereitenden Information des Einigungsstellenvorsitzenden erforderlich gewesen. Die Unterlagen aus den vorherigen Verhandlungen mit der Arbeitgeberin hätten sich bei dem Rechtsanwalt befunden.

Der antragstellende Betriebsrat hat beantragt,

die beteiligte Arbeitgeberin zu verpflichten,

den Antragsteller von der restlichen Honorar-

forderung aus der Vertretung des Antragstel-

lers vor der Einigungsstelle in Höhe von

4.384,16 DM freizustellen.

Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie vertrete weiterhin die Auffassung, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den Betriebsrat nicht erforderlich gewesen sei. Die Einigungsstelle habe sich nur mit Fragen tatsächlicher Natur befassen müssen, z. B. bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit. Von ihr seien rein zufällig zwei Rechtsanwälte als Beisitzer bestellt worden. Ein zunächst als Beisitzer vorgesehener Betriebswirt sei kurzfristig verhindert gewesen. Im übrigen sei von ihrer Seite in der ersten Sitzung der Einigungsstelle ein Beisitzeraustausch angeboten worden: Der Betriebsrat habe den Gewerkschaftssekretär Kl gegen Herrn B auswechseln sollen; sie hätte dafür Rechtsanwalt W gegen den Personalleiter J ausgetauscht. Dieses Angebot habe der Betriebsrat jedoch abgelehnt.

Darüber hinaus sei die Vereinbarung eines Beisitzerhonorars als anwaltliche Vergütung weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen. Soweit eine Honorarforderung berechtigt gewesen sei, habe sie diese durch Zahlung von 276,62 DM erfüllt. Ein höherer Gegenstandswert als 4.000,-- DM komme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hier nicht in Betracht.

Im übrigen habe der Betriebsrat nur einen ortsansässigen Rechtsanwalt beauftragen dürfen. Die Kopierkosten seien nicht erforderlich gewesen. Dem Betriebsrat stehe ein Kopiergerät im Betrieb in B zur Verfügung. Dieses Gerät habe benutzt werden müssen. Zumindest habe der Betriebsrat darauf hinweisen müssen, daß insoweit zusätzliche Kosten anfallen würden.

Das Arbeitsgericht hat dem Freistellungsantrag des Betriebsrats in vollem Umfange stattgegeben.

Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Arbeitgeberin verpflichtet, den antragstellenden Betriebsrat von der restlichen Kostenforderung des Rechtsanwalts B in Höhe von 1. 802,06 DM freizustellen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen beide Beteiligte ihre ursprünglichen Begehren weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Betriebsrat von der restlichen Kostenforderung des Rechtsanwalts B in Höhe von 4.384,16 DM freizustellen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist dagegen unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Betriebsrat stehe nur in Höhe von weiteren 1.802,06 DM ein Freistellungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin zu.

Zur Begründung seiner Auffassung hat das Landesarbeitsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Anspruchsgrundlage sei im Streitfall § 40 Abs. 1 BetrVG. Rechtsanwalt B sei nicht als Beisitzer in der Einigungsstelle, sondern als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle aufgetreten. Seine Hinzuziehung durch den Betriebsrat sei sowohl zulässig wie auch erforderlich gewesen.

Ein Betriebsrat könne im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraumes berücksichtigen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Einzelfall zur gleichgewichtigen rechtlichen Durchsetzung der zu vertretenden Interessen notwendig erscheine. Dieser verhandlungstaktische Aspekt rücke mehr und mehr gleichbedeutend neben den der inhaltlichen Erforderlichkeit. Mache ein Arbeitgeber durch seine Beisitzerbenennung deutlich, daß es ihm in erster Linie auf die Klärung "überbetrieblicher" Fragen ankomme, könne der Betriebsrat darauf angemessen reagieren, und zwar entweder durch Austausch eines Beisitzers oder durch Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten. Biete der Arbeitgeber erst in der ersten Sitzung der Einigungsstelle einen beiderseitigen Beisitzeraustausch an, müsse sich die Arbeitnehmerseite auch nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf in der Regel nicht mehr einlassen. Wolle ein Arbeitgeber seine nicht "betriebsnahe" Beisitzerbenennung ändern, müsse er das dem Betriebsrat rechtzeitig vor der ersten Einigungsstellensitzung mitteilen. Die von der Arbeitgeberin benannten Beisitzer hätten unter dem Aspekt gleichgewichtiger Durchsetzungschancen die Beauftragung von Rechtsanwalt B erforderlich gemacht. Die Höhe der Honorarzusage sei dagegen zu beanstanden.

Ein Betriebsrat könne einem Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vor einer Einigungsstelle einseitig nur ein Honorar nach Maßgabe der BRAGO zusagen. Die Zusage einer (ggf.) höheren Vergütung - z. B. die eines externen Einigungsstellenbeisitzers - bedürfe analog § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Denn die Interessenlage bei Beauftragung eines Rechtsanwalts sei insoweit mit der bei Zuziehung eines Sachverständigen vergleichbar.

Wenn ein Betriebsrat zulässigerweise einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftrage, habe der Arbeitgeber nur mit einer Inanspruchnahme in Höhe einer angemessenen Vergütung zu rechnen. Die angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts ergebe sich regelmäßig aus der BRAGO.

Die Gefahr, daß ein Betriebsrat aufgrund geringer Gebührenaussichten kaum noch qualifizierte Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte vor der Einigungsstelle gewinnen könne, lasse sich steuern. Zum einen müsse der Betriebsrat ggf. einen Rechtsanwalt zum Einigungsstellenbeisitzer bestellen. Zum anderen müßten die Arbeitsgerichte im Rahmen von Honorarstreitigkeiten bei der Überprüfung des gebührenrechtlichen Gegenstandswertes diese Problemstellung angemessen berücksichtigen.

Danach könne im vorliegenden Fall der Betriebsrat Freistellung von Anwaltskosten (nur) nach Maßgabe der BRAGO verlangen. Bei Berechnung der Anwaltskosten nach Maßgabe der BRAGO ergebe sich - nach Zahlung von 276,62 DM - ein Betrag von weiteren 1.802,06 DM. Dem Rechtsanwalt stehe nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine volle Gebühr bei einem Streitwert von 50.000,-- DM zu. Dieser Gegenstandswert lasse sich von der Wertfestsetzung aus dem Beschlußverfahren über die Anfechtung des Spruches der Einigungsstelle übernehmen. Im übrigen entspreche die betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung der Sache etwa einem Regelgegenstandswert von damals 4.000,-- DM je vier bis fünf betroffener Arbeitnehmer.

Darüber hinaus sei der Betriebsrat auch von den geltend gemachten Fotokopie- und Reisekosten freizustellen. Der Betriebsrat habe den nicht ortsansässigen Rechtsanwalt B beauftragen dürfen, auch wenn dieser seine Kanzlei in rd. 70 km Entfernung von B betreibe.

II. Diese Ausführungen halten nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Hinzuziehung des Rechtsanwalts B als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor dem Einigungsstellenverfahren war dem Grunde nach erforderlich.

a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß als Anspruchsgrundlage für das Freistellungsbegehren des Betriebsrats § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht kommt. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Zur Tätigkeit des Betriebsrats gehört auch die Wahrnehmung seiner ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz zuerkannten Rechte und die seiner Mitglieder. Als "Tätigkeit des Betriebsrats" i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht daher auch die in einem Beschlußverfahren, in dem es um die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte oder Rechtsverhältnisse geht, erforderliche Interessenwahrnehmung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt angesehen (vgl. z. B. Beschluß vom 3. Oktober 1978, BAGE 31, 93 = AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluß vom 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP Nr. 18 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Oktober 1982, BAGE 40, 244 = AP Nr. 19 zu § 40 BetrVG 1972). Der Arbeitgeber ist in den Fällen der zuletzt genannten Art dann zur Tragung der entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für erforderlich erachten konnte (BAG Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO, unter III 3 b der Gründe). Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats her zu beurteilen (BAG Beschluß vom 4. Dezember 1979, aaO, unter III 2 b der Gründe). Von diesen Grundsätzen ist der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auch dann ausgegangen, wenn ein Gesamtbetriebsrat oder ein Betriebsrat sich im Verfahren vor einer im Betrieb gebildeten Einigungsstelle durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten läßt (Beschluß vom 5. November 1981, BAGE 36, 315, 320 = AP Nr. 9 zu § 76 BetrVG 1972, zu II 2 c der Gründe). Als erforderlich hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat jedenfalls dann angesehen, "wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat". An diesem formalen Kriterium hält der erkennende Senat, der nunmehr nach dem Geschäftsverteilungsplan allein zur Entscheidung derartiger Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, nicht mehr fest. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist vielmehr nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Als erforderlich kann ein Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich dann ansehen, wenn der Regelungsgegenstand des Einigungsstellenverfahrens schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Betriebspartnern umstritten sind, und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.

Für eine Orientierung des "Merkmals der Erforderlichkeit" an materiellen Kriterien sprechen insbesondere die folgenden Erwägungen: Das Erfordernis der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor einer Einigungsstelle hängt von dem jeweiligen Regelungsgegenstand ab. Handelt es sich um einen Regelungsstreit, der in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bereitet, so ist es nicht erforderlich, eine rechtskundige Person in Gestalt eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats zu beauftragen. Dies gilt ebenso, wenn die von der Einigungsstelle zu behandelnden Fragen aus tatsächlichen oder sonstigen Gründen (z. B. aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen) Schwierigkeiten bereiten. In den Fällen der zuletzt genannten Art ist der Betriebsrat in der Regel in der Lage, selbst seinen Standpunkt vor der Einigungsstelle darzulegen, ohne daß es hierzu der Beauftragung eines Rechtsanwalts bedarf. Hängt dagegen die von den Betriebspartnern angestrebte Regelung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen (z. B. von höchstrichterlich noch nicht geklärten Grenzen der dem Betriebsrat zustehenden Beteiligungsrechte) ab, so ist es zu einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats in der Regel erforderlich, einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle hinzuziehen, es sei denn, der Betriebsrat verfügt selbst über den notwendigen rechtlichen Sachverstand (z. B. aufgrund der Mitgliedschaft eines betriebsangehörigen Volljuristen mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen).

Die Befugnis des Betriebsrats, sich durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle vertreten zu lassen, besteht unabhängig von dem Verhalten des Arbeitgebers und ist dementsprechend auch davon unabhängig zu beurteilen (BAG Beschluß vom 5. November 1981, aaO, unter II 3 der Gründe). Auch der Umstand, daß sich der Arbeitgeber durch einen Rechtsanwalt vor der Einigungsstelle vertreten läßt, macht es für sich allein noch nicht erforderlich, daß auch der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Einigungsstelle beauftragen darf (a. A. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rz 16; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 16). Der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber kann zwar unter Umständen insofern eine indizielle Funktion zukommen, als der Arbeitgeber seinerseits zu erkennen gibt, daß er den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auch in rechtlicher Hinsicht für schwierig hält. Der Betriebsrat hat aber gleichwohl in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob es auch aus seiner Sicht erforderlich ist, sich zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen durch einen Rechtsanwalt vor der Einigungsstelle vertreten zu lassen.

Die Berechtigung des Betriebsrats zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle hängt auch nicht davon ab, ob in der Einigungsstelle auf Arbeitgeberseite Beisitzer mit juristischem Sachverstand (z. B. Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter) mitwirken. Wegen der funktionellen Unterschiede zwischen einer Mitarbeit als Einigungsstellenbeisitzer und der Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle kann in der Besetzung der Einigungsstelle auf Arbeitgeberseite kein Indiz dafür gesehen werden, daß der Betriebsrat allein deshalb die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle als erforderlich halten darf. Der Betriebsrat ist berechtigt, im Rahmen pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu entscheiden, ob angesichts der jeweiligen Regelungsmaterie die Besetzung der Einigungsstelle mit juristisch vorgebildeten Personen (z. B. Rechtsanwälten oder Gewerkschaftssekretären) erforderlich erscheint (vgl. hierzu den zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmten Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 -).

Soweit der seinerzeit zuständige Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 5. November 1981 (aaO) die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor der Einigungsstelle jedenfalls dann bejaht hat, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle die schriftliche Vorbereitung und die Darlegung der Standpunkte der Beteiligten vor der Einigungsstelle verlangt hat (vgl. hierzu kritisch Herschel, DB 1982, 1984, 1985), gibt der Senat diese Rechtsprechung auf. Das Abstellen auf dieses formale Kriterium ist insofern nicht sachgerecht, als es von dem jeweiligen Verhalten des Einigungsstellenvorsitzenden, das seinerseits nicht an das Merkmal der Erforderlichkeit gebunden ist, abhängt, ob der Betriebsrat berechtigt sein soll, sich durch einen Rechtsanwalt vor der Einigungsstelle vertreten zu lassen. Ein Einigungsstellenvorsitzender kann z. B. selbst dann davon absehen, von den Beteiligten die schriftsätzliche Darlegung der beiderseitigen Standpunkte zu verlangen, wenn die Regelungsmaterie schwierige Rechtsfragen aufwirft. Andererseits kann er z. B. auf einer schriftsätzlichen Darlegung der beiderseitigen Standpunkte selbst dann bestehen, wenn die Regelungsmaterie nur in tatsächlichen Hinsichten Schwierigkeiten bereitet. Um diese Zufälligkeit auszuschließen, hält der Senat es für geboten, bei der Frage der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor der Einigungsstelle darauf abzustellen, ob der Betriebsrat angesichts der mit der Regelungsmaterie verknüpften schwierigen Rechtsfragen die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

b) Bei der Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß sich der Betriebsrat vor der Einigungsstelle durch Rechtsanwalt B vertreten lassen durfte. Der im Streitfall anwendbare Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel vom 17. Mai 1985 sieht in § 2 Abs. 2 eine breite Skala von Möglichkeiten vor, wie die in § 2 Abs. 1 ab 1. Januar 1986 festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden durch abweichende Betriebsvereinbarung in die betriebliche Praxis umgesetzt werden kann. Aus dem fünfeinhalb Seiten umfassenden Schriftsatz des Rechtsanwalts W vom 16. Mai 1986, der auf Arbeitgeberseite als Beisitzer in der Einigungsstelle mitgewirkt hat, geht hervor, daß zwischen den Beteiligten sowohl tarifrechtliche (z. B. Grenzen der Tariföffnungsklausel) als auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen (insbesondere der Umfang der dem Betriebsrat bei der betrieblichen Umsetzung der tariflichen Regelarbeitszeit zustehenden Mitbestimmungsrechte) streitig waren. Da zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsstellenverfahrens (Mai 1986) die mit rollierenden Freizeitsystemen verbundenen betriebsverfassungs- und arbeitszeitrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Umsetzung einer tarifvertraglich festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden noch nicht höchstrichterlich geklärt waren, liegt die Beauftragung eines auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erfahrenen Rechtsanwalts im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Hinzuziehung von Rechtsanwalt B, der aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Rechtssekretär beim DGB über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügte, konnte daher der Betriebsrat dem Grunde nach für erforderlich halten.

2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist das dem Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt B) zugesagte Honorar auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Betriebsrat war berechtigt, ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin dem Rechtsanwalt B für seine Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle ein Honorar in Höhe der Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers zuzusagen. Hierzu bedurfte es nicht einer entsprechenden Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, denn die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die bei der Hinzuziehung von Sachverständigen eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorschreibt, ist in den Fällen der vorliegenden Art nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelungslücke. Ein Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats unterstützt das von ihm vertretene betriebsverfassungsrechtliche Repräsentationsorgan bei der verfahrensmäßigen Durchsetzung seiner vermeintlichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte. Er erfüllt somit eine Hilfsfunktion für die "Tätigkeit des Betriebsrats" i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG. Anspruchsgrundlage für die aus einer derartigen Hilfsfunktion entstehenden Kosten ist daher allein § 40 Abs. 1 BetrVG. Ein Sachverständiger i. S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll dagegen über die notwendige Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit verfügen. Im Unterschied zum Verfahrensbevollmächtigten ist er kein Interessenvertreter eines der beiden Betriebspartner, sondern eine keiner Seite verpflichtete Person, die ihren Sachverstand gleichsam wertneutral dem Betriebsrat zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zur Verfügung stellt. Wegen der aufgezeigten funktionellen Unterschiede zwischen einem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und einem Sachverständigen scheidet eine entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aus. Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann daher nicht gebilligt werden.

b) Zur Zusage eines Honorars in Höhe der an einen betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung ist der Betriebsrat jedenfalls dann berechtigt, wenn der als Verfahrensbevollmächtigter ausgewählte Rechtsanwalt nur bereit ist, zu diesen vergütungsrechtlichen Bedingungen vor einer Einigungsstelle aufzutreten und eine Feststellung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nur im Rahmen billigen Ermessens erfolgen könnte.

TEXTEine Ermittlung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bereitet in Einigungsstellenverfahren, bei denen es nicht um bestimmte finanzielle Forderungen (wie z. B. bei einem Sozialplan) geht, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Regelstreitwert in der hier maßgeblichen Höhe von 4.000,-- DM wird in der Regel nicht dem Arbeitsaufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erbringen muß. Maßstäbe zur wertmäßigen Konkretisierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit vor einer Einigungsstelle sind in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht enthalten. Dies führt in der gerichtlichen Praxis oft zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen. Sowohl für den Rechtsanwalt als auch für den Betriebsrat ist daher in den Fällen der vorliegenden Art nicht abzusehen, wie hoch letztlich ein Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemessen wird. Bei einem nicht bezifferbaren Gegenstandswert ist daher der Betriebsrat berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads der anstehenden Regelungsmaterie im Rahmen billigen Ermessens eine Streitwertvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu treffen. Stattdessen kann er auch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten die Zahlung eines Honorars in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung vereinbaren. Ein Honorar in dieser Höhe wird in der Regel angemessen sein, da die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle zumindest einen vergleichbaren, oft einen größeren Arbeitsaufwand erfordert. Im übrigen trägt eine derartige akzessorische Honorarzusage auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers nach einer angemessenen Vergütung aller mit einem Einigungsstellenverfahren befaßten betriebsfremden Personen Rechnung. Eine akzessorische Vergütungsverknüpfung führt zu einer Konzentration der Honorarstreitigkeiten. Mit der Festsetzung des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden steht die Gesamtbelastung des Arbeitgebers fest. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf eine dem Arbeitsaufwand und der Schwierigkeit der Regelungsmaterie angemessene Vergütung des Vorsitzenden der Einigungsstelle hinzuwirken. Seine Vorstellungen zur Vergütungshöhe kann er bereits vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem Vorsitzenden äußern. Kommt keine Einigung über das an den Vorsitzenden der Einigungsstelle zu zahlende Honorar zustande, so braucht der Arbeitgeber die vom Einigungsstellenvorsitzenden einseitig festgesetzte Vergütung dann nicht hinzunehmen, wenn er der Auffassung ist, das geforderte Honorar sei unverhältnismäßig hoch. In dem zuletzt genannten Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Beschlußverfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen überprüfen lassen, ob das vom Einigungsstellenvorsitzenden geforderte Honorar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht. Der Arbeitgeber hat es somit selbst in der Hand, durch eine angemessene Honorarvereinbarung mit dem Einigungsstellenvorsitzenden oder durch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens die Honoraransprüche aller honorarberechtigten Mitglieder der Einigungsstelle und des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem dem Grundsatz der Billigkeit (§ 315 BGB) Rechnung tragenden finanziellen Rahmen zu halten, sofern die Honorarzusagen der betriebsfremden Beisitzer - wie hier - prozentual im Verhältnis von 7/10 an das Vorsitzendenhonorar geknüpft sind.

Die Zusage eines Honorars an einen als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle tätigen Rechtsanwalt in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zustehenden Vergütung entspricht somit jedenfalls dann billigem Ermessen, wenn das Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden angemessen und das Honorar der betriebsfremden Beisitzer - wie hier - 7/10 des Vorsitzendenhonorars beträgt. Eine derartige Honorarvereinbarung, zu deren Abschluß der Betriebsrat aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen berechtigt ist, verstößt auch nicht gegen gebührenrechtliche Vorschriften. Die besondere Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, nach der die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten sein darf, gilt nur für die Vereinbarung einer höheren als die gesetzliche Vergütung (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rz 5). Ist dagegen der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - wie in den Fällen der vorliegenden Art - nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und damit nach billigem Ermessen zu bestimmen, so stellt eine sich im Rahmen billigen Ermessens haltende Honorarvereinbarung die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in einem nicht gerichtlichen Verfahren dar.

c) Im Streitfall entspricht die zwischen dem Betriebsrat und Rechtsanwalt B getroffene Honorarvereinbarung billigem Ermessen.

Das Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden betrug 5.000,-- DM. Die beteiligte Arbeitgeberin hat nicht dargetan, daß sie dieses Honorar für nicht angemessen erachtet hat. Da die Arbeitgeberin auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Angemessenheit der Honorarforderung des Vorsitzenden in einem Beschlußverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen überprüfen zu lassen, kann sie gegenüber dem Betriebsrat nicht mit Erfolg einwenden, das an die Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers geknüpfte Honorar des Rechtsanwalts B in Höhe von 3.500,-- DM sei überhöht. Gegen eine derartige Annahme sprechen der spätere Verlauf des Einigungsstellenverfahrens (drei Sitzungen) sowie die mit der Regelungsmaterie verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten, die eine zweifache schriftliche Stellungnahme seitens Rechtsanwalt B erforderten. Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands (Abfassen von Schriftsätzen, Besprechungen mit dem Betriebsrat und Teilnahme als Verfahrensbevollmächtigter an drei Sitzungstagen der Einigungsstelle) entspricht ein Honorar von 3.500,-- DM billigem Ermessen.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Betriebsrat einen anderen Rechtsanwalt mit vergleichbaren Kenntnissen und Erfahrungen seines Vertrauens hätte finden können, der ohne eine derartige Honorarvereinbarung bereit gewesen wäre, die Interessen des Betriebsrats vor der Einigungsstelle zu vertreten. Auch die Arbeitgeberin hat keinen geeigneten Rechtsanwalt benannt, der bereit gewesen wäre, für ein geringes Honorar den Betriebsrat vor der Einigungsstelle zu vertreten.

Die Honorarforderung des Rechtsanwalts B in Höhe von 3.500,-- DM ist nach alledem nicht als überhöht anzusehen, so daß die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsrat insoweit freizustellen.

d) Das Freistellungsbegehren des Betriebsrats ist auch hinsichtlich des von Rechtsanwalt B beanspruchten Abwesenheitsgeldes in Höhe von 265,-- DM sowie hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 246,40 DM berechtigt (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit der Honorarzusage des Betriebsrats).

Der zusätzliche Kosten verursachende Auftrag an einen auswärtigen Rechtsanwalt ist dann notwendig, wenn es sich um eine Sache handelt, die ihrer Sach- und Rechtslage nach Schwierigkeiten aufweist, zu deren Beurteilung der auswärtige Rechtsanwalt in besonderem Maße sach- und rechtskundig ist (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 -, NZA 1987, 753, 754, unter III 2 b der Gründe). Der Betriebsrat muß, wenn er nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers Rücksicht nehmen. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein.

Im Streitfall verfügte Rechtsanwalt B aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Rechtssekretär des DGB über besondere Erfahrungen bei der Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen sowie über besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht. Die durch die Beauftragung von Rechtsanwalt B verursachten Mehrkosten sind auch nicht unverhältnismäßig, da dessen Kanzlei in W nur etwa 70 km vom Tagungsort der Einigungsstelle (B) entfernt liegt.

e) Der Betriebsrat ist schließlich auch insoweit von den Forderungen des Rechtsanwalts B freizustellen, als er die Erstattung eines Betrages von 37,-- DM für die Anfertigung von 37 Fotokopien begehrt (§ 27 BRAGO in Verbindung mit der Honorarzusage des Betriebsrats).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die entsprechenden Fotokopien sich auf Unterlagen des Betriebsrats beziehen, die als Anlagen zu einem Schriftsatz dem Einigungsstellenvorsitzenden übersandt worden sind. Angesichts der geringen Anzahl der von Rechtsanwalt B gefertigten Ablichtungen und der hierdurch verursachten geringfügigen Mehrkosten kann die Arbeitgeberin nicht mit Erfolg einwenden, der Betriebsrat hätte die entsprechenden Ablichtungen auch auf dem Fotokopiergerät der Niederlassung in B anfertigen können. Abgesehen von einer hiermit möglicherweise verbundenen Verfahrensverzögerung wären bei einem derartigen Vorgehen weitere Kosten (z. B. Porto- oder Telefonauslagen) entstanden. Im Interesse einer zügigen Fortführung des Einigungsstellenverfahrens sowie angesichts der geringen Anzahl von Fotokopien sowie der voraussichtlich anderweitig entstehenden Kosten war der Betriebsrat nicht verpflichtet, aus Gründen der Kostengeringhaltung die Ablichtungen auf einem Fotokopiergerät der Arbeitgeberin anfertigen zu lassen. Die Arbeitgeberin ist daher nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch zur Tragung der nach § 27 BRAGO erstattungsfähigen Auslagen verpflichtet, so daß das Freistellungsbegehren des Betriebsrats auch insoweit begründet ist.

Dr. Seidensticker Schliemann Dr. Becker

Ruppert Lappe

 

Fundstellen

BAGE 62, 139-156 (LT1-3)

BAGE, 139

BB 1990, 138

BB 1990, 138-140 (LT1-3)

DB 1989, 2436-2437 (LT1-3)

NJW 1990, 404

NJW 1990, 404-406 (LT1-3)

BRAK-Mitt 1990, 60 (T)

BetrVG, (3) (LT1-3)

Gewerkschafter 1990, Nr 3, 43 (T)

NZA 1990, 107-110 (LT1-3)

RdA 1989, 381

SAE 1990, 105-111 (LT1-3)

AP § 76 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 34

AR-Blattei, ES 630 Nr 40 (LT1-3)

AR-Blattei, Einigungsstelle Entsch 40 (LT1-3)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 61 (LT1-3)

MDR 1990, 185-186 (LT1-3)

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