Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in einem früheren Beschlußverfahren zwischen denselben Beteiligten der Feststellungsantrag des Arbeitgebers, die Mitglieder einer bestimmten Beschäftigtengruppe seien keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, rechtskräftig abgewiesen worden, so kann, solange sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich ändern, eine nachfolgende Betriebsratswahl nicht mit der Begründung angefochten werden, die Mitglieder dieser Gruppe seien nicht wahlberechtigt gewesen.

 

Normenkette

BetrVG 1972 §§ 5, 19 Abs. 1; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Beschluss vom 25.08.1995; Aktenzeichen 4 TaBV 9/95)

ArbG Bremen (Beschluss vom 28.09.1994; Aktenzeichen 5 BV 26/94)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. August 1995 – 4 TaBV 9/95 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der in ihrem Betrieb am 9. Mai 1994 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin bildet im Rahmen eines Rehabilitationsauftrages nach § 56 AFG und ähnlichen Vorschriften junge Menschen aus, wobei die Auszubildenden in den verschiedenen Berufsgruppen keine Arbeitsleistungen erbringen, die wirtschaftlich verwertet werden. Die Berufsausbildung erhalten teilweise minderjährige, teilweise volljährige Personen. Die Ausbildungsverträge werden mit der Arbeitgeberin abgeschlossen. Die Ausbildungen enden mit den Abschlußprüfungen der Berufsschule und vor dem Prüfungsausschuß der zuständigen Kammer. Die Arbeitgeberin führt sowohl die praktischen als auch aufgrund der Integrierung der Berufsschule in die Einrichtung die schulischen Ausbildungsteile selbst durch. Bei den auszubildenden Personen handelt es sich um körper- und/oder lernbehinderte bzw. verhaltensauffällige junge Menschen. Die Ausbildung wird gemäß § 56 AFG in Verbindung mit der Anordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) der Bundesanstalt für Arbeit von dieser finanziert. Die meisten der Auszubildenden leben in einem von der Arbeitgeberin betriebenen Internat. Neben der Ausbildung erbringt die Arbeitgeberin eine Reihe weiterer pädagogischer, sozialtherapeutischer, psychotherapeutischer sowie medizinischer Leistungen.

In einem zwischen den Beteiligten seit 1990 anhängig gewesenen Beschlußverfahren hatte das Landesarbeitsgericht Bremen mit rechtskräftigem Beschluß vom 5. September 1991 – 3 TaBV 33/90 – einen Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen, mit dem festgestellt werden sollte, daß die durch sie betreuten Rehabilitanden keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG seien. Mit diesem Beschluß bestätigte das Landesarbeitsgericht Bremen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 11. Juli 1990 – 5 BV 16/90 –.

Die Auszubildenden waren in die Wählerliste für die Betriebsratswahl am 9. Mai 1994 aufgenommen worden und haben an der Wahl des Betriebsrats teilgenommen. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde durch Aushang vom 10. Mai 1994 bekannt gegeben. Mit Antrag vom 16. Mai 1994 machte die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend.

Die Arbeitgeberin ist im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Senats der Auffassung, daß die Rehabilitanden nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG seien, da sich ihre Ausbildung nicht im Rahmen eines arbeitstechnischen Betriebszwecks vollziehe, sondern die Ausbildung selbst der wesentliche Betriebszweck sei. Die Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. September 1991 – 3 TaBV 33/90 – stehe der Wahlanfechtung aufgrund des Wandels der Rechtsprechung nicht entgegen. Durch zahlreiche Einflüsse rechtlicher und tatsächlicher Art verändere sich die betriebliche Wirklichkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer ständig und damit auch die Interessenlage der Arbeitnehmer und die Aufgaben der Betriebsverfassungsorgane. Insoweit habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt verändert. Im Vorprozeß sei das Landesarbeitsgericht weiter von einem unscharfen und nicht abgrenzbaren Begriff des Rehabilitanden ausgegangen, soweit es festgestellt habe, daß die durch die Arbeitgeberin betreuten Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift seien. Dieser Begriff umfasse alle Personen, die der Arbeitgeberin im Rahmen der Rehabilitation zugewiesen seien. Inhalt der Rehabilitation könne eine Berufsausbildung sein. Daneben würden aber auch andere Maßnahmen durchgeführt. Ferner sei denkbar, daß bestimmte Fördermaßnahmen in Zukunft wegfielen und die Inhalte der Betreuung sich ändern würden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts die Betriebsratswahl vom 9. Mai 1994 für unwirksam zu erklären.

Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, durch den rechtskräftigen Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. September 1991 – 3 TaBV 33/90 – sei die Frage, ob die von der Arbeitgeberin betreuten Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien, zwischen den Beteiligten auch für dieses Verfahren bindend entschieden. Jedenfalls sei der in der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vertretenen Auffassung zu folgen, wonach Rehabilitanden als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG anzusehen seien.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin unter Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist bei der Betriebsratswahl nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden.

I. Ein Verstoß im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG kommt vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von § 7 BetrVG durch Teilnahme der Rehabilitanden an der Betriebsratswahl in Betracht, da nach nunmehriger Rechtsprechung des Senats (grundlegend: Beschluß vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1, 7 ff. = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, zu III 2d bb der Gründe; Beschluß vom 26. Januar 1994, BAGE 75, 312, 319 ff. = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, zu B II 4 der Gründe) Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG) zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nur dann sind, wenn es sich bei ihrer Ausbildung um eine betriebliche Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG handelt, so daß berufliche Rehabilitanden (§ 56 AFG) keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind und ihnen damit auch die Wahlberechtigung fehlt.

II. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht jedoch davon ausgegangen, daß es infolge der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. September 1991 – 3 TaBV 33/90 – an einer erneuten Entscheidung der für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die Wahlberechtigung präjudiziellen Frage, ob die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind, gehindert war.

1. Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (BAG Beschluß vom 27. August 1968, BAGE 21, 139, 143 = AP Nr. 4 zu § 80 ArbGG 1953, zu B 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 31. Oktober 1975, BAGE 27, 301, 306 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 27. Januar 1981, BAGE 35, 1, 2 = AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979, zu II 2a der Gründe; BAG Beschluß vom 1. Februar 1983, BAGE 41, 316, 323 = AP Nr. 14 zu § 322 ZPO, zu B II 1 der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 84 Rz 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rz 324). Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß erneute abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind (vgl. insbesondere: BAG Beschluß vom 27. August 1968, BAGE 21, 139, 143 = AP, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 322 Rz 3).

Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch und gerade in Fällen der Präjudizialität, d.h. dann, wenn die im Vorprozeß entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist. Hat das Gericht im Zweitprozeß den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (vgl. nur BGH Urteil vom 6. März 1985 – IVb ZR 76/83 – NJW 1985, 2535, 2536; BGH Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 174/81 – NJW 1983, 2032; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 322 Rz 22, 24; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rz 43).

2. Diese Wirkungen der materiellen Rechtskraft treten nur innerhalb der objektiven Grenzen der Rechtskraft ein, wobei die objektive Grenze durch den Streitgegenstand des Erstprozesses bestimmt wird. Für die Rechtskraftgrenzen im Beschlußverfahren gelten insoweit die für Urteile maßgeblichen Grundsätze (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rz 325). Auch im Beschlußverfahren bestimmt sich damit der Streitgegenstand nach dem Grund des zur Entscheidung gestellten Antrags und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG Beschluß vom 1. Februar 1983, BAGE 41, 316, 323 = AP Nr. 14 zu § 322 ZPO, zu B II 1 der Gründe).

Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen vom 11. Juli 1990 – 5 BV 16/90 – und des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. September 1991 – 3 TaBV 33/90 – hatte die Arbeitgeberin im dortigen Verfahren beantragt (unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses) festzustellen, daß die durch die Arbeitgeberin betreuten Rehabilitanden keine Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Sinne des § 5 BetrVG sind. Das Arbeitsgericht hat den Antrag, das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß zurückgewiesen. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts ist formell rechtskräftig geworden. Bei dem seinerzeit zur Entscheidung gestellten Antrag der Arbeitgeberin handelte es sich um ein Feststellungsbegehren. Wird ein Feststellungsbegehren abgewiesen, so ist dem Tenor und den Gründen der gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen, welches Recht oder Rechtsverhältnis rechtskräftig verneint wurde (Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rz 12), wie allgemein zur Feststellung des Entscheidungsgegenstandes und damit zur Feststellung des Streitgegenstandes bei abweisenden Entscheidungen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nebst Anträgen heranzuziehen sind (BAG Urteil vom 12. Juni 1990, BAGE 65, 194, 196 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu I 1 der Gründe; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rz 31, m.w.N.).

Im Entscheidungsfall ergibt sich unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nebst Anträgen, daß Streitgegenstand des seinerzeitigen Beschlußverfahrens nicht nur die Frage war, ob die zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes waren, sondern ob die dieser Gruppe zugehörigen Beschäftigten generell und ohne Berücksichtigung von nur zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen individuellen Umständen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes waren.

Für eine Beschränkung des Feststellungsbegehrens auf die zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Rehabilitanden könnte allerdings sprechen, daß Anlaß der Einleitung des damaligen Verfahrens die Aufnahme der Rehabilitanden in die Wählerliste war und es deshalb ursprünglich um die Aufnahme der seinerzeit beschäftigten Rehabilitanden in diese Liste anläßlich einer konkreten Betriebsratswahl ging. Der verfahrenseinleitende Antrag war insoweit auch gegen den Wahlvorstand gerichtet. Dieses zunächst noch lediglich auf die zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Rehabilitanden auslegbare Antragsbegehren ist aber im Laufe des damaligen Verfahrens um den von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht schließlich allein noch zu entscheidenden Feststellungsantrag ergänzt und nach Konstituierung des Betriebsrats als alleiniges Antragsbegehren weiterverfolgt worden. Schon dieser Verfahrensablauf verdeutlicht, daß es der Arbeitgeberin bei dem zuletzt gestellten Antrag nicht nur um den Status der an der Wahl beteiligten Rehabilitanden, sondern um die generelle Klärung des betriebsverfassungsrechtlichen Status der Rehabilitanden als Gruppe ging. Wäre es der Arbeitgeberin nur um die Korrektur bzw. Beseitigung des aus ihrer Sicht infolge Beteiligung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl unzutreffenden Ergebnisses der Betriebsratswahl gegangen, so hätte es nahegelegen, nach Bekanntgabe des seinerzeitigen Wahlergebnisses und Konstituierung des Betriebsrats ein Wahlanfechtungsverfahren zu betreiben. Wenn die Arbeitgeberin ungeachtet dieser Möglichkeit das Feststellungsverfahren gegen den Betriebsrat fortführte, verdeutlicht dies, daß es ihr um eine grundsätzliche Klärung der Statusfrage ging.

Hierfür spricht auch die Fassung des Antrags. Dieser war abstrakt und generell gefaßt, bezeichnete keine individuellen Rehabilitanden und nannte keine Merkmale, die zumindest eine Individualisierung der erfaßten Personen ermöglicht hätten. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, den Feststellungsantrag beispielsweise “auf die zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens oder der Betriebsratswahl von der Arbeitgeberin betreuten Rehabilitanden” hin zu formulieren. Allein die Formulierung “die durch die Arbeitgeberin betreuten Rehabilitanden” enthält eine solche Einschränkung nicht.

Auch die Entscheidungsgründe sprechen für diesen weiten Umfang des Streitgegenstandes. Die Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, auf die das Landesarbeitsgericht entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen hat, sowie die Ergänzungen und Ausführungen des Landesarbeitsgerichts befassen sich ganz generell und ohne Berücksichtigung individueller Umstände der seinerzeit Beschäftigten mit der Statusfrage. Schließlich spricht auch der Tatbestand der genannten Entscheidungen für dieses Ergebnis. Danach stritten die Beteiligten darüber, “ob die Teilnehmer an einer Berufsausbildungsmaßnahme beim Berufsbildungswerk Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind” bzw. “um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG der Teilnehmer an Berufsausbildungsmaßnahmen”. Damit wurde nicht auf individuelle Teilnehmer oder bestimmte Berufsausbildungsmaßnahmen abgestellt. Auch im übrigen wurden individuelle Umstände, die den Schluß auf einen nur auf die zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Rehabilitanden begrenzten Streitgegenstand rechtfertigen könnten, nicht erwähnt.

3. Auch der Gesichtspunkt der subjektiven Grenzen der Rechtskraft steht dem Eintritt der materiellen Rechtskraftwirkungen vorliegend nicht entgegen. Die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich auf alle Beteiligten des Verfahrens, insbesondere damit auf Antragsteller und Antragsgegner (Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 84 Rz 25). Die Beteiligten des vorliegenden Beschlußverfahrens sind von denen des Verfahrens LAG Bremen – 3 TaBV 33/90 – nicht verschieden. Für die Arbeitgeberin ergibt sich dies von selbst. Aber auch für den Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Rechtssinne eine Identität mit dem damals beteiligten Betriebsrat bzw. der damals beteiligten Jugend- und Auszubildendenvertretung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 27. Januar 1981, BAGE 35, 1, 3 = AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979, zu II 2b der Gründe; Beschluß vom 27. August 1968, BAGE 21, 139, 146 = AP Nr. 4 zu § 80 ArbGG 1953, zu B 2b der Gründe) ist eine rechtliche Identität des Betriebsrats mit einem früheren verfahrensbeteiligten Betriebsrat auch bei zwischenzeitlicher Betriebsratsneuwahl deshalb gegeben, weil die Beteiligung eines Betriebsrats in einem Beschlußverfahren nicht um seiner selbst willen geschieht, sondern in seiner Funktion als betriebsverfassungsrechtliches Organ. Damit ist verbunden, daß die Wirkungen einer Entscheidung im Beschlußverfahren nicht auf die jeweilige Amtsperiode des jeweiligen Betriebsrats beschränkt sind. Der jeweils im Amt befindliche Betriebsrat ist darüber hinaus als Funktionsnachfolger seines Vorgängers an die diesem gegenüber getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (BAG Beschluß vom 27. Januar 1981, aaO; BAG Beschluß vom 25. April 1978 – 6 ABR 9/75 – AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). Diese Erwägungen treffen auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu. Auch diese wird als betriebsverfassungsrechtliches Organ am Verfahren beteiligt.

4. Schließlich steht auch der Gesichtspunkt der zeitlichen Grenzen der Rechtskraft der Bindung des Landesarbeitsgerichts an die im Vorprozeß getroffene Feststellungsentscheidung nicht entgegen.

Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung wirkt nur solange, wie sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat. Dazu müssen sich diejenigen Tatsachen geändert haben, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen wurden (BAG Beschluß vom 27. Januar 1981, BAGE 35, 1, 4 = AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979, zu II 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 27. August 1968, BAGE 21, 139, 145 = AP Nr. 4 zu § 80 ArbGG 1953, zu B 2 der Gründe; BGH Urteil vom 11. März 1983 – V ZR 287/81 – NJW 1984, 126, 127, zu II 2b der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 84 Rz 24; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., vor § 322 Rz 53).

In tatsächlicher Hinsicht liegt eine solche Änderung nicht vor, wie ein Vergleich der in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen ergibt. Insbesondere hat sich an der betrieblichen Struktur, Aufgabenstellung, Ausgestaltung der Ausbildung und den dieser zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnissen nichts geändert. Auch die Rechtsbeschwerdeführerin sieht eine Veränderung in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen nur darin, daß es sich bei den nunmehr betreuten Rehabilitanden nicht mehr um die Personen handelt, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorverfahrens beschäftigt wurden. Dieser Gesichtspunkt stellt aber keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände dar, da für die damalige Feststellungsentscheidung besondere, nur bei den seinerzeitigen Rehabilitanden gegebenen Umstände gerade nicht maßgeblich waren.

Eine Änderung ist vorliegend vielmehr nicht in tatsächlicher, sondern in rechtlicher Hinsicht dahingehend erfolgt, daß sich die Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Rehabilitanden seit dem Beschluß vom 21. Juli 1993 (BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung) geändert hat. Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist einer Änderung der tatsächlichen Umstände nicht gleichzusetzen und nicht geeignet, eine Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen. Auch insoweit ist die Argumentation des Landesarbeitsgerichts überzeugend.

Die Frage, ob ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Rechtskraftwirkung früherer Urteile berührt, ist vom Bundesarbeitsgericht – soweit ersichtlich – lediglich im Urteil vom 12. Juni 1990 (BAGE 65, 194, 197 f. = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu I 4 der Gründe) angesprochen und dort verneint worden. Bereits das Reichsgericht (Urteil vom 25. Juni 1929 – II 566/28 – RGZ 125, 159, 161 f.) hatte die Gleichstellung des Wandels der Rechtsprechung mit einer Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat im gleichen Sinne entschieden (Beschluß vom 23. November 1983 – IVb ZB 6/82 – BGHZ 89, 114, 121). In der Literatur wird diese Frage ebenfalls ganz überwiegend verneint (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rz 256 sowie § 323 Rz 23; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rz 53; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 323, B II b7; MünchKomm ZPO-Gottwald, § 323 Rz 51).

Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. Entscheidungen in Verfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, die eine Rechtsfrage unter den Beteiligten materiell-rechtlich geklärt haben, sollen in besonderem Maße der Wiederherstellung und künftigen Sicherung des Betriebsfriedens dienen. Wenn eine solche Entscheidung noch einmal von den Beteiligten des abgeschlossenen Verfahrens zur erneuten Entscheidung gestellt werden könnte, wären der Betriebsfriede und auch der Rechtsfriede erheblich gestört (BAG Beschluß vom 27. August 1968, BAGE 21, 139, 144 = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG 1953, zu B 1 der Gründe). Dies aber wäre mit dem gesetzgeberischen Zweck der Rechtskraft nicht zu vereinbaren. Durch das Institut der Rechtskraft sollen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als notwendiger Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips geschützt werden. Um dieser Rechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung über das Institut der Rechtskraft in Kauf nehmen, daß selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall verbindlich sind (BVerfG Beschluß vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 – BVerfGE 60, 253, 268; BAG Urteil vom 12. Juni 1990, aaO, zu I 4 der Gründe). Würde ein Wandel der Rechtsprechung die Rechtskraft früherer, gemessen am jetzigen Stand der Rechtsprechung unrichtiger gerichtlicher Entscheidungen berühren, könnten die Gerichte ihre Funktion, Streitfragen für die Beteiligten verbindlich zu klären, nicht erfüllen. Gegen eine Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund eines Wandels der Rechtsprechung sprechen weiter auch gesetzgeberische Wertungen in anderen Rechtsbereichen. § 79 BVerfGG etwa bestimmt, daß grundsätzlich rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Werden um der Rechtssicherheit willen sogar gerichtliche Akte aufrechterhalten, die auf einem von vornherein verfassungswidrigen Gesetz beruhen, wäre es mit dem Gedanken der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, Entscheidungen, die aufgrund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtlichen Verfahren zustande gekommen sind, nur wegen eines Wandels der Rechtsauffassung zu beseitigen (vgl. BVerfG Urteil vom 1. Juli 1953 – 1 BvL 23/51 – BVerfGE 2, 380, 405). Gegen eine Durchbrechung der Rechtskraft bei einem Rechtsprechungswandel spricht auch weiter die Regelung des § 19 AGB. Diese Norm sieht vor, daß der Verwender von AGB, dem (rechtskräftig) gerichtlich untersagt wurde, eine Bestimmung zu verwenden, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann Vollstreckungsgegenklage erheben kann, wenn nachträglich eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht, die die Verwendung dieser Klausel für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt. Würde eine Änderung der Rechtsprechung ohnehin die Rechtskraft berühren, bedürfte es dieser Bestimmung nicht. Auch die gesetzgeberischen Wertungen im Rahmen des Wiederaufnahmerechts (vgl. §§ 579, 580 ZPO) sprechen gegen die Berücksichtigung eines Rechtsprechungswandels. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, daß hier allenfalls eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 580 Nr. 7b ZPO in Betracht kommt, im Ergebnis aber ausscheiden muß, da dieser Restitutionsgrund voraussetzt, daß eine die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung günstiger ausgefallen wäre (vgl. nur: Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 580 Rz 18). Im Falle der Rechtsprechungsänderung geht es aber nicht um eine solche Tatsachenänderung, sondern ausschließlich um die rechtliche Bewertung feststehender Tatsachen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat eine Änderung der Rechtsauffassung als Restitutionsgrund abgelehnt (BAG Urteil vom 20. Oktober 1955 – 2 AZR 438/54 – AP Nr. 1 zu § 580 ZPO, zu I der Gründe; ebenso z.B. Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 580 Rz 2).

Auch der Gesichtspunkt, daß im vorliegenden Fall ein Festhalten an der Rechtskraft (vorbehaltlich einer Änderung von tatsächlichen Umständen) zu einer dauerhaften Beteiligung von nach gegenwärtiger Rechtsprechung nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern an Betriebsratswahlen führt, insoweit also ggf. ohne zeitliche Grenze nach gegenwärtiger Rechtsauffassung materiell betriebsverfassungsrechtswidrige Zustände fortbestehen werden, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Durch die Regelung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) hat der Gesetzgeber gerade verdeutlicht, daß auch die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen mit Dauerwirkung grundsätzlich auf Wirkung ohne zeitliche Begrenzung ausgerichtet ist. Durch das Institut der Abänderungsklage wird ein gesondertes prozessuales Mittel zur Verfügung gestellt, das nur ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft von auf Dauerwirkung angelegten gerichtlichen Entscheidungen zuläßt. Gerade im Rahmen des § 323 ZPO ist aber weitgehend anerkannt, daß ein Rechtsprechungswandel keine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigt (vgl. nur: Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 323 Rz 23; Wieczorek, aaO, § 323, B IIb 7; MünchKomm ZPO-Gottwald, § 323 Rz 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 323 Rz 18) und ein Rechtsprechungswandel bei Dauertatbeständen nicht einer Änderung den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen gleichzusetzen ist (vgl. zur Berücksichtigung einer Gesetzesänderung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Dauerverhältnis: BAG Beschluß vom 31. Oktober 1975, BAGE 27, 301, 306 f. = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist damit allein die Tatsache, daß eine präjudizielle Entscheidung aufgrund ihrer Rechtskraft Auswirkungen auf nachfolgende betriebsverfassungsrechtliche Akte hat, kein zureichender Grund, die Rechtskraft zu durchbrechen. Beispielsweise ist anerkannt, daß Entscheidungen im Betriebsabgrenzungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG für alle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten präjudizielle Wirkung haben (BAG Beschluß vom 27. Januar 1981, BAGE 35, 1 = AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979), beispielsweise auch im Wahlanfechtungsverfahren (statt aller: Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 18 Rz 63).

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, gerade die in § 18 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich geregelte Möglichkeit des Betriebszuordnungsverfahrens zeige, daß im übrigen Entscheidungen im Beschlußverfahren, die bei Rechtskraft präjudiziell für Fragen der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl sein könnten, die Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren unberührt ließen, verkennt sie die Bedeutung der Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrVG: Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Regelung der Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Sie ist insoweit Relikt aus der Zeit, als die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen noch enumerativ bestimmt war (bis zum Betriebsverfassungsgesetz 1972) und hat nach Einführung der Generalklausel in § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG ihre eigenständige, verfahrensrechtliche Bedeutung verloren (Kreutz, aaO, Rz 55).

 

Unterschriften

Steckhan, Schmidt, Fischermeier, Ruppert, G. Güner

 

Fundstellen

Haufe-Index 872495

BAGE, 291

BB 1996, 2469

NZA 1996, 1058

MDR 1997, 71

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