Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Gewerkschaft bestimmt aufgrund ihrer Satzungsautonomie selbst, auf welche Betriebe sie ihre Tarifzuständigkeit erstrecken will. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Satzungsbestimmung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dazu führt oder dazu führen soll, daß von der Zuständigkeitsregelung nur ein Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges erfaßt wird, während für die anderen Unternehmen des Wirtschaftszweiges eine andere Gewerkschaft zuständig ist.

2. Ist rechtskräftig festgestellt, daß eine Gewerkschaft für ein bestimmtes Unternehmen nicht tarifzuständig ist, so steht diese Entscheidung einer erneuten Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für dieses Unternehmen nicht entgegen, wenn die Gewerkschaft nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die die rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ihre Satzung geändert hat.

3. Gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, die einen Antrag eines Arbeitgeberverbandes auf Feststellung der Tarifunzuständigkeit einer Gewerkschaft als unzulässig abweist, kann die Gewerkschaft Beschwerde einlegen mit dem Ziel, die Abweisung des Antrages als unbegründet zu erreichen.

4. Lautet die Rechtsmittelbelehrung in einer solchen Entscheidung dahin, daß für die Gewerkschaft gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei, so beginnt die Beschwerdefrist für die Gewerkschaft nicht mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen.

 

Normenkette

ZPO § 322; BGB § 826; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 5; ArbGG § 97 Fassung: 1979-07-02, § 10 Fassung: 1979-07-02, § 87 Fassung: 1979-07-02, § 9 Abs. 5 Fassung: 1979-07-02, § 83 Abs. 3 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.01.1983; Aktenzeichen 3 TaBV 24/82)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 10.07.1980; Aktenzeichen 3 BV 4/79)

 

Gründe

A. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik (im folgenden: IG Chemie) für die Firma Allfloor Bodenbelags GmbH (im folgenden: Firma Allfloor) tarifzuständig ist.

1. Die Firma Allfloor stellt Teppichböden her. Sie wurde 1973 gegründet und gehört zum DLW-Konzern, der u.a. in seinem Werk Bietigheim auch Teppichböden herstellt. In der Firma Allfloor wurde die Produktion 1974 mit etwa 120 Arbeitnehmern aufgenommen. Das Unternehmen trat dem Landesverband der Textilindustrie Rheinland-Pfalz e.V. (im folgenden: Landesverband) als Mitglied bei. Nach dessen Satzung (§ 3 Nr. 1) können alle im Verbandsgebiet ansässigen Betriebe mit textilindustrieller Fertigung Mitglieder werden.

Mit Rücksicht darauf, daß die Arbeitnehmer der DLW AG weitgehend bei der IG Chemie organisiert und die DLW AG selbst Mitglied des Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie war, nahm die IG Chemie auch für die Firma Allfloor ihre Tarifzuständigkeit in Anspruch und forderte von ihr den Abschluß eines Firmentarifvertrages. Der Landesverband machte daraufhin beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 BV 3/74 - ein Beschlußverfahren anhängig, in dem er beantragte festzustellen, daß die IG Chemie für die Firma Allfloor nicht tarifzuständig sei. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 25. April 1974 statt und begründete diese Entscheidung damit, daß sich der Organisationsbereich der IG Chemie nach § 1 Nr. I 6 ihrer Satzung nicht auf die Herstellung von Teppichböden erstrecke, auch wenn diese aus Kunstfasern hergestellt würden. § 1 Nr. I 6 der Satzung der IG Chemie lautete damals wie folgt:

Herstellung von Chemie- und Kunstfasern einschließ-

lich Kunstseide und deren Weiterverarbeitung im Er-

zeugerbetrieb.

Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 21. November 1974 - 4 (2) Ta BV 17/74 - zurück. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde - 1 ABR 14/75 - wurde von der IG Chemie im Anhörungstermin vor dem Bundesarbeitsgericht am 13. September 1977 zurückgenommen.

2. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahren hatte die IG Chemie durch Beschluß des Beirates vom 14. Januar 1975 den ihren Organisationsbereich regelnden § 1 ihrer Satzung geändert, der danach u.a. wie folgt lautete:

I. Chemische Industrie

....

2. Kunststoffe

Erzeugung und Fertigung aller Kunststoffe

....

Die Verarbeitung der Kunststoffe zu Artikeln

des gewerblichen, technischen oder privaten

Bedarfs

z. B. ... Fußbodenbeläge, auch sogenannte

textile Fußbodenbeläge ...

....

6. Chemiefaser

....

z. B. Herstellung von Chemie- und Kunstfasern

einschließlich Kunstseide und deren Weiterver-

arbeitung, Erzeugung und/oder Verarbeitung von

Teppichböden aller Art.

....

Wegen dieser Satzungsänderung kam es zu Differenzen mit der Gewerkschaft Textil-Bekleidung (im folgenden: Gewerkschaft Textil), die jedenfalls bislang die bei Teppichbodenherstellern beschäftigten Arbeitnehmer organisiert hatte. Sie war am oben genannten Rechtsstreit beteiligt und hatte in der Rechtsbeschwerdeinstanz ebenfalls die Feststellung beantragt, daß die IG Chemie für die Firma Allfloor nicht tarifzuständig sei.

Diese Differenzen wurden durch eine Vereinbarung der beiden Gewerkschaften vom 7. Februar 1978 beigelegt. Diese lautet wie folgt:

1. Beide Organisationen respektieren gegenseitig

ihren jeweiligen organisatorischen Besitzstand.

Unabhängig davon, ob ein Betrieb seinen Arbeit-

geberverband wechselt, bleibt dieser auch dann

im bisherigen Betreuungsbereich, wenn er seine

Produktion ganz oder teilweise umstellt oder um

neue Produkte erweitert.

2. Erstellt ein Unternehmen oder ein Konzern einen

neuen in der Rechtsform selbständigen Betrieb,

so erfolgt die gewerkschaftliche Betreuung durch

die Organisation, die für die Produktion des neu-

en Betriebes im allgemeinen zuständig ist.

Diese Regelung gilt nicht, wenn anzunehmen ist,

daß sich das Mutterunternehmen auf diese Art und

Weise insgesamt oder teilweise bisherigen Tarif-

bindungen entziehen will.

3. Werden rechtlich unselbständige aber betriebs-

ratsfähige Betriebe oder Betriebsteile neu ge-

gründet, so gehören sie zum Organisationsbereich

der Gewerkschaft, die für den Hauptbetrieb zu-

ständig ist.

4. ....

Eine Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage lautet wie folgt:

In Anwendung der Vereinbarung vom 7. Februar 1978

stellen die beiden Gewerkschaften folgendes fest:

1. Die Firma Allfloor ... gehört zum Organisations-

bereich der IG Chemie-Papier-Keramik. Sie ist

auch tarifpolitisch im Sinne des Tarifvertrags-

gesetzes dafür zuständig.

2. Die Firma E. ... gehört zum Organisationsbereich

der Gewerkschaft Textil-Bekleidung.

3. Die Firma K. ... gehört nach wie vor zum Organi-

sationsbereich der Gewerkschaft Textil-Bekleidung.

4. Gleichzeitig erklärt der Hauptvorstand der IG

Chemie-Papier-Keramik, daß die Formulierung in

Ziffer 6 des § 1 I der Satzung der IG Chemie-

Papier-Keramik: "Erzeugung und/oder Verarbei-

tung von Teppichböden aller Art" ausschließlich

der Besitzstandssicherung und als Vorbeugung bei

Versuchen von Verbandsflucht einzelner Arbeitge-

ber dient.

Ebenfalls vom 7. Februar 1978 stammt ein Schriftstück, das von Mitgliedern der Hauptvorstände der IG Chemie und der Gewerkschaft Textil sowie des Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes (im folgenden: DGB) unterzeichnet ist und wie folgt lautet:

In Anwendung der §§ 15 Abs. 2 und 16 der Satzung

des Deutschen Gewerkschaftsbundes in der Fassung

vom Mai 1975 wird bestimmt:

Die Firma Allfloor-Bodenbelags GmbH, Zweibrücken,

gehört zum Organisationsbereich der IG Chemie-

Papier-Keramik. Die IG Chemie-Papier-Keramik ist

für diesen Betrieb tarifzuständig.

3. Unter Hinweis auf die erfolgte Satzungsänderung verlangte die IG Chemie im Oktober 1977 von der Firma Allfloor erneut den Abschluß eines Firmentarifvertrages. Das lehnten diese und der Landesverband unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ab, wonach die IG Chemie für die Firma Allfloor nicht tarifzuständig sei. Im Januar 1978 erhoben der Landesverband und die Firma Allfloor vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage gegen die IG Chemie und ihren Bezirksverband Rheinland-Pfalz/Saarland (im folgenden: Bezirksleitung) mit dem Antrag, diesen zu untersagen, von der Firma Allfloor den Abschluß eines Firmentarifvertrages zu verlangen. Mit Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 Ca 114/78 - wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Im Berufungsverfahren setzte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 22. Dezember 1978 - 2 Sa 520/78 - das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG aus und gab den Parteien auf, ein Beschlußverfahren einzuleiten, in dem über die Tarifzuständigkeit der IG Chemie zu entscheiden sei.

Daraufhin leitete der Landesverband das vorliegende Beschlußverfahren ein mit dem Antrag

festzustellen, daß sowohl die IG Che-

mie, Hauptvorstand, als auch die Be-

zirksleitung für die Firma Allfloor

nicht tarifzuständig seien.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies mit Beschluß vom 10. Juli 1980 - 3 BV 4/79 - den Antrag als unzulässig ab. Es begründete diese Entscheidung damit, daß diesem erneuten Verfahren die Rechtskraft des Beschlusses vom 25. April 1974 - 2 BV 3/74 - entgegenstehe. Die Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 könne nicht berücksichtigt werden, da sie vor Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses erfolgt sei. Die diesem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete zunächst wie folgt:

Gegen diesen Beschluß kann von der Antragstellerin

Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragstelle-

rinnen ist kein Rechtsmittel gegeben ...

Sie wurde durch Beschluß vom 8. September 1980 wie folgt berichtigt:

Für die Antragsgegnerinnen (das waren die IG Che-

mie und die Bezirksleitung) ist ein Rechtsmittel

nicht gegeben.

In der Folgezeit nahmen der Landesverband und die Firma Allfloor mit Schriftsatz vom 22. Januar 1981 die Berufung in dem Unterlassungsverfahren - 2 Sa 520/78 - mit der Begründung zurück, daß sich die Durchführung des Berufungsverfahrens durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Juli 1980, mit der die Tarifunzuständigkeit der IG Chemie festgestellt worden sei, erledigt habe. Die IG Chemie stimmte der Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 26. Januar 1981 zu.

In der Folgezeit forderte die IG Chemie von der Firma Allfloor erneut den Abschluß eines Firmentarifvertrages und rief am 20. Mai 1981 die Arbeitnehmer der Firma Allfloor zu einem Streik auf. Mit der Begründung, sie hätten an einem rechtswidrigen Streik teilgenommen, kündigte die Firma Allfloor 47 Arbeitnehmern fristlos. Die dagegen erhobenen Kündigungsschutzklagen hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidungen des Arbeitsgerichts abgeändert und die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt. Die dagegen eingelegten Revisionen wurden vom Senat mit Urteilen vom 29. November 1983 - 1 AZR 367/83 u.a. - zurückgewiesen.

Im Jahre 1982 erhob der Landesverband Klage gegen die IG Chemie und verlangte aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens, der der Firma Allfloor durch den rechtswidrigen Streik vom Mai 1981 in Höhe von rd. 267.000,-- DM entstanden sei (- 5 Ca 111/82 - Arbeitsgericht Kaiserslautern). Dieses Verfahren ist vom Arbeitsgericht bis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden.

II. Im vorliegenden Verfahren haben die IG Chemie und die Bezirksleitung mit Schriftsatz vom 7. Juni 1982 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 10. Juli 1980 Beschwerde eingelegt.

1. Sie halten die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Nachdem die Satzung der IG Chemie am 14. Januar 1975 geändert worden sei, sei nunmehr über die Tarifzuständigkeit gegenüber der Firma Allfloor aufgrund der neuen Satzung zu entscheiden. Die Rechtskraft der Entscheidung aus dem ersten Verfahren vom 25. April 1974 - 2 BV 3/74 - stehe dem nicht entgegen. Nach der neuen Satzung sei sie für die Firma Allfloor tarifzuständig. Das Arbeitsgericht hätte daher den Antrag des Landesverbandes nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abweisen müssen. Sie hat daher vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Ar-

beitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Ju-

li 1980 den Antrag des Landesverbandes

als unbegründet abzuweisen.

2. Der Landesverband hat beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er hält die Beschwerden in erster Linie für unzulässig. Die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt; auch seien die Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Dem Abweisungsantrag sei stattgegeben worden. Im übrigen habe die IG Chemie auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts verzichtet. Anders lasse sich ihr späteres Verhalten nicht erklären. Sie habe zum Streik aufgerufen und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie an einer rechtlichen Klärung der Streitfrage nicht mehr interessiert sei. In diesem Sinne sei auch die Zustimmung zur Rücknahme der Berufung zu verstehen gewesen. Zumindest sei durch das lange Untätigbleiben das Recht zur Beschwerde verwirkt.

Die Beschwerden seien auch unbegründet. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Streitfrage rechtskräftig entschieden sei. Die Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 hätte bei Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens berücksichtigt werden können, so daß deren Berücksichtigung im neuen Verfahren ausgeschlossen sei.

Die Änderung der Satzung der IG Chemie sei darüber hinaus nicht wirksam erfolgt. Sie sei vom Beirat, nicht aber vom Gewerkschaftstag beschlossen worden, wie es die Satzung der IG Chemie bestimme. Auch fehle die Zustimmung des Bundesausschusses des DGB. Die Satzungsänderung sei darüber hinaus nur erfolgt, um die Firma Allfloor aus dem Organisationsbereich der Gewerkschaft Textil herauszubrechen und in den Organisationsbereich der IG Chemie einzubeziehen. Ein solches Vorgehen sei von der Satzungsautonomie einer Gewerkschaft nicht mehr gedeckt. Von dieser werde funktionswidrig Gebrauch gemacht, wenn lediglich einer der rd. 90 Teppichbodenhersteller in der Bundesrepublik in den Organisationsbereich der IG Chemie einbezogen werde. Die Herstellung von Teppichböden aus Textil- und Kunststoffasern sei textilindustrielle Fertigung und habe mit der chemischen Industrie nichts zu tun. Eine Zuständigkeit der IG Chemie für die Firma Allfloor hätte zu Folge, daß diese aus dem Landesverband ausgeschlossen werden müsse, wenn sie einen Firmentarifvertrag abschließe. Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Chemieindustrie könne sie nicht werden, so daß die Firma Allfloor koalitionsrechtlich schutzlos gestellt werde.

Das Landesarbeitsgericht hat den Beschwerden stattgegeben und den Antrag des Landesverbandes als unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Landesverband seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde des Landesverbandes ist nur insoweit begründet, wie das Verfahren die Bezirksleitung der Gewerkschaft betrifft. Hinsichtlich der IG Chemie selbst ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese für die Firma Allfloor tarifzuständig ist; es hat daher insoweit zutreffend den Antrag des Landesverbandes als unbegründet abgewiesen.

I. Die Rechtsbeschwerde des Landesverbandes ist zulässig. Dieser ist Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Über seinen Antrag hat das Landesarbeitsgericht entschieden. Der Landesverband ist daher beschwerdebefugt. Er ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts schon deswegen beschwert, weil sein Antrag, die Beschwerden der IG Chemie und der Bezirksleitung zurückzuweisen, ohne Erfolg geblieben ist.

Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz darüber zu entscheiden, ob die Beschwerden der IG Chemie und der Bezirksleitung zulässig und begründet waren.

II. Die Beschwerden der IG Chemie und der Bezirksleitung der IG Chemie waren zulässig.

1. Die IG Chemie ist durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert, obwohl das Arbeitsgericht den Antrag des Landesverbandes abgewiesen hat. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, für die IG Chemie komme es bei einer antragsabweisenden Entscheidung auf die materielle Beschwer an. Diese sei gegeben, weil die IG Chemie eine Abweisung des Antrages als unbegründet erstrebt habe. Die IG Chemie habe stets geltend gemacht, sie sei aufgrund ihrer Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 nunmehr für die Firma Allfloor tarifzuständig und die Entscheidung des Arbeitsgerichts aus dem ersten Verfahren stehe einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen.

Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend anerkannt, daß der Prozeßgegner durch eine Entscheidung auch dann beschwert sein kann, wenn der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen wird, er aber gerade eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten begehrt hatte (BGHZ 28, 349; BVerwG Urteil vom 10. Februar 1960 - V C 14.58 - AP Nr. 21 zu § 9 MuSchG; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 44. Aufl., Grundzüge vor § 511 Anm. 3 A a, b; Stein/Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Rz 57; Thomas/Putzo, ZP0, 13. Aufl., vor § 511 Anm. IV 2 c, bb). Dem hat sich der Senat schon mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1985 (- 1 ABR 81/83 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) angeschlossen.

Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist zutreffend, daß bei rechtskräftiger Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand nicht noch einmal in der Sache entschieden werden soll und ein auf erneute Entscheidung gerichteter Antrag unzulässig ist. Das steht jedoch einem Antrag auf eine Sachentscheidung - und damit auch einem entsprechenden Abweisungsantrag - nicht entgegen, wenn gerade darüber Streit besteht, ob über den Streitgegenstand schon rechtskräftig entschieden ist oder nicht. Gegen eine Entscheidung, die diese Frage bejaht und den Antrag als unzulässig abweist, ist daher auch ein Rechtsmittel gegeben. Andernfalls würde das Arbeitsgericht diese Frage endgültig entscheiden. Das stünde im Widerspruch zu § 87 Abs. 1 ArbGG, wonach gegen alle die Instanz beendenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Wäre die Ansicht der Rechtsbeschwerde zutreffend, hätte auch der Landesverband gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel einlegen können.

Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht damit gehört werden, daß die IG Chemie selbst einen auf Feststellung ihrer Tarifzuständigkeit gerichteten Antrag hätte stellen müssen, wenn sie eine Sachentscheidung begehrt hätte. Ein solcher Antrag hätte den gleichen schon vom Landesverband rechtshängig gemachten Streitgegenstand zum Inhalt gehabt und wäre daher nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZP0 unzulässig gewesen.

2. Die Beschwerde der IG Chemie ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Beschwerdefrist, die nach § 87 Abs. 2 ArbGG in Verb. mit § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Monat beträgt, nicht gewahrt ist. Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG beginnt eine Rechtsmittelfrist dann nicht zu laufen, wenn die Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Im Beschluß des Arbeitsgerichts heißt es insoweit, daß für die Antragsgegnerinnen - das waren die IG Chemie und die Bezirksleitung - kein Rechtsmittel gegeben sei. Diese Belehrung war falsch. Die Antragsgegnerinnen waren durch die Entscheidung beschwert und konnten daher gegen diese ein Rechtsmittel einlegen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

3. Die IG Chemie hat ihr Recht, Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts einzulegen, nicht verwirkt. Zwar können prozessuale Rechte verwirkt werden. Ein bloßes Untätigbleiben über einen längeren Zeitraum reicht dafür jedoch nicht aus. Hinzukommen müßte, daß die IG Chemie sich mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 1982 in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten gesetzt hätte, auf das der Landesverband vertraut und auf das er sich eingerichtet hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die IG Chemie hat zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, daß sie die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und für sich verbindlich anerkennt. Sie hat vielmehr nach wie vor von der Firma Allfloor den Abschluß eines Firmentarifvertrages verlangt und diesen schon im Frühjahr 1981 durch einen Arbeitskampf zu erzwingen versucht. In der diesem Arbeitskampf vorausgegangenen Auseinandersetzung im Schriftwechsel der Beteiligten, in Flugblättern und Veröffentlichungen hat die IG Chemie wiederholt bekundet, daß sie die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend hält. Wenn sie gleichwohl gegen diese Entscheidung zunächst keine Beschwerde eingelegt hatte, so beruht dies offensichtlich auf der auch dem Landesverband bekannten Rechtsmittelbelehrung, wonach für die IG Chemie ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Diese Rechtsmittelbelehrung hat der Landesverband stets für zutreffend gehalten. Von daher bestand kein Grund anzunehmen, die IG Chemie wolle gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel einlegen.

Aus dem gleichen Grunde kann in dem Verhalten der IG Chemie in der Zwischenzeit auch kein Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde gesehen werden.

Auch der Tatsache, daß die IG Chemie der Rücknahme der Berufung im Unterlassungsprozeß zugestimmt hat, konnte der Landesverband nicht entnehmen, die IG Chemie wolle es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts belassen und diese hinnehmen. Allenfalls konnte der Landesverband annehmen, die IG Chemie sei - ebenso wie er - nach wie vor der Ansicht, sie könne gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kein Rechtsmittel einlegen. Wenn die IG Chemie dann die Abweisung der Kündigungsschutzklagen ihrer Mitglieder durch das Arbeitsgericht zum Anlaß nahm, die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren noch einmal zu überprüfen, so setzte sie sich damit nicht in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch.

4. Schließlich ist auch die Beschwerde der Bezirksleitung zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Beschlußverfahren neben dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur einlegen, wer Beteiligter des Beschlußverfahrens im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG ist (BAG 37, 31 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979). Die Bezirksleitung ist Beteiligte des vorliegenden Beschlußverfahrens. Nach dem Antrag des Landesverbandes sollte auch ihr gegenüber festgestellt werden, daß sie als Bezirksleitung für die Firma Allfloor nicht tarifzuständig ist. Durch die erbetene Entscheidung wäre sie unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen worden. Das Arbeitsgericht hat die Bezirksleitung als Beteiligte angesehen. Auch gegen sie ist die Entscheidung ergangen. Damit ist die Bezirksleitung auch beschwerdebefugt und insoweit auch als beteiligungsfähig im Sinne von § 10 ArbGG anzusehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aa0, § 50 Anm. 4 B; Thomas/Putzo, aa0, § 50 Anm. 3 b). Darauf, ob die Bezirksleitung als Untergliederung der IG Chemie überhaupt beteiligungsfähig und damit Adressat der begehrten Feststellung sein kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Die Beschwerde der Bezirksleitung ist aus den erwähnten Gründen weder verspätet oder verwirkt, noch hat sie auf die Beschwerde verzichtet.

III. Der Antrag des Landesverbandes ist nur zulässig, soweit er sich gegen die IG Chemie richtet; der gegen die Bezirksleitung gerichtete Antrag ist unzulässig.

1. Der Landesverband ist beteiligtenfähig. Sie ist als eingetragener Verein rechtsfähig (§ 21 BGB) und damit nach § 50 ZP0 parteifähig. Seine Antragsbefugnis ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ArbGG, zumindest aber aus § 97 Abs. 5 ArbGG. Er war bei Antragstellung Kläger des nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzten Urteilsverfahrens (3 Ca 114/78) auf Unterlassung der Forderung nach einem Firmentarifvertrag für die Firma Allfloor und ist gegenwärtig Kläger im ausgesetzten Schadenersatzprozeß gegen die IG Chemie. Unerheblich ist, daß der Landesverband die Unzuständigkeit der IG Chemie nicht für sich insgesamt, sondern nur in bezug auf die Firma Allfloor als sein Mitglied geltend macht (BAG 22, 289 = AP Nr. 2 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

2. a) Die IG Chemie ist Beteiligte des vorliegenden Verfahrens im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG, der gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden ist. Sie wird durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, ihr soll die Tarifzuständigkeit für die Firma Allfloor abgesprochen werden. Die IG Chemie ist eine Gewerkschaft und als solche nach § 10 ArbGG im Beschlußverfahren beteiligtenfähig.

b) Auch die Firma Allfloor ist Beteiligte im vorliegenden Verfahren. Für sie wird mit unmittelbarer Wirkung durch die begehrte Entscheidung festgestellt, ob die IG Chemie für sie tarifzuständig ist oder nicht. Daß sie selbst keinen Antrag gestellt hat oder der Antrag sich nicht gegen sie richtet, ist unerheblich. § 83 Abs. 3 ArbGG unterscheidet nicht zwischen notwendigen und anderen Beteiligten.

c) Die Vorinstanzen haben die Gewerkschaft Textil zu Recht am Verfahren nicht beteiligt. Nachdem die Gewerkschaft Textil mit der IG Chemie am 7. Februar 1978 vereinbart hat, daß die Firma Allfloor zur Zuständigkeit der IG Chemie gehören soll, wird sie durch eine Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der IG Chemie im Verhältnis zur Firma Allfloor nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen. Ihr wird selbst bei Bejahung der Tarifzuständigkeit der IG Chemie keine eigene Zuständigkeit abgesprochen noch eine konkurrierende Zuständigkeit der IG Chemie zur Seite gestellt. Damit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem ersten Verfahren um die Tarifzuständigkeit der IG Chemie, in dem die Gewerkschaft Textil mit dem Landesverband die Tarifzuständigkeit der IG Chemie für die Firma Allfloor bekämpft hat, und in dem daher die Gewerkschaft Textil vom Senat am Verfahren beteiligt worden ist.

3. Im Gegensatz zur IG Chemie ist die Bezirksleitung nicht beteiligtenfähig.

a) § 10 ArbGG erklärt neben den betriebsverfassungsrechtlichen Stellen nur die Gewerkschaften und die in den Fällen des § 97 ArbGG beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern für im Beschlußverfahren parteifähig, d.h. beteiligtenfähig. Gleichwohl können Untergliederungen von Gewerkschaften selbst beteiligtenfähig sein, wenn sie körperschaftlich organisiert und gegenüber der Gesamtorganisation weitgehend selbständig sind (BAG Urteil vom 22. Dezember 1960 - 2 AZR 140/58 - AP Nr. 25 zu § 11 ArbGG 1953; Beschluß vom 26. Februar 1964 - 5 AR 66/64 - AP Nr. 5 zu § 36 ZP0; BAG 26, 107 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Bezirksleitung nicht gegeben. Nach § 33 der damaligen Satzung der IG Chemie setzen sich die Bezirke aus den Verwaltungsstellen zusammen. Die Abgrenzung der Bezirke erfolgt durch den Hauptvorstand. Die Bezirke selbst haben keine eigenen Mitglieder. Auf der Ebene des Bezirks finden lediglich Bezirksdelegiertenkonferenzen statt. Die Delegierten werden von der Delegiertenhauptversammlung der Verwaltungsstellen gewählt. Die Befugnisse der Bezirksdelegiertenkonferenzen sind beschränkt (§ 33 Nr. 3 der Satzung). Sie wählt die Revisoren sowie die Delegierten, die der Bezirk in andere Gremien zu entsenden hat, sowie die Mitglieder des Bezirksvorstandes. Diese bedürfen jedoch der Bestätigung durch den Hauptvorstand. Der Bezirksvorstand hat die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Bezirks notwendigen Beschlüsse zu fassen und ihre Durchführung zu überwachen. Die Geschäftsführung des Bezirks und die sich daraus ergebenden Weisungsbefugnisse liegen in den Händen des Bezirksleiters. Die Besetzung der Bezirksleiterstelle bedarf der vorherigen Genehmigung des Hauptvorstandes. Der Bezirksleiter wird vom Bezirksvorstand aus den vom Hauptvorstand vorgeschlagenen Bewerbern gewählt (§ 34 Nr. 6 der Satzung). Die Aufgaben des Bezirksleiters sind in § 35 der Satzung geregelt. Hier ist u.a. bestimmt, daß der Bezirksleiter innerhalb des Bezirks Tarifverträge abzuschließen, Lohnbewegungen durchzuführen und Streiks zu überwachen hat.

Damit ist der Bezirk selbst nicht tariffähig. Die Befugnis zum Abschluß von Tarifverträgen steht lediglich dem Bezirksleiter zu, der kein eigenes unabhängiges Organ des Bezirks ist, vielmehr als Beauftragter des Hauptvorstandes handelt (§ 34 Nr. 4 der Satzung). Über die Annahme eines Ergebnisses von Tarifverhandlungen entscheidet die Tarifkommission oder der Hauptvorstand im Einvernehmen oder nach Anhörung der Tarifkommission (§ 17 der Satzung). Danach liegt eine körperschaftliche Organisation der Bezirke nicht vor und kann eine weitgehende Selbständigkeit der Bezirke, insbesondere in Fragen von Tarifverhandlungen und des Abschlusses von Tarifverträgen, nicht angenommen werden. Die Bezirke der IG Chemie sind daher im Beschlußverfahren nicht nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig.

b) Der gegen die Bezirksleitung Rheinland-Pfalz/Saarland gerichtete Feststellungsantrag des Landesverbandes ist damit unzulässig. Insoweit hat das Arbeitsgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Bezirksleitung erweist sich damit als unbegründet.

4. An der Entscheidung, ob die IG Chemie für die Firma Allfloor tarifzuständig ist, besteht auch jetzt noch ein Rechtsschutzinteresse, obwohl die Firma Allfloor gegenwärtig Teppichböden nicht mehr herstellt. Der Landesverband verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens, der der Firma Allfloor durch den Streik im Mai 1981 entstanden ist, mit der Begründung, dieser Streik sei mangels Tarifzuständigkeit der IG Chemie rechtswidrig gewesen. Der Schadenersatzprozeß ist mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt worden. Daß der Aussetzungsbeschluß nicht ausdrücklich auf § 97 Abs. 5 ArbGG gestützt ist, ist unschädlich.

5. Der Antrag des Landesverbandes ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht deswegen unzulässig, weil die Frage der Tarifzuständigkeit der IG Chemie für die Firma Allfloor bereits rechtskräftig entschieden sei. Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Daß Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren der materiellen Rechtskraft fähig sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 35, 1 = AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979). Unabhängig vom Streit über das Wesen der Rechtskraft hat die materielle Rechtskraft eines Beschlusses jedenfalls zur Folge, daß eine neue gerichtliche Entscheidung über die gleiche Streitfrage grundsätzlich ausgeschlossen ist. Um die gleiche Streitfrage handelt es sich in dem neuen Verfahren dann, wenn bei Identität der Beteiligten noch einmal über den gleichen Streitgegenstand entschieden werden soll. Dabei wird der Streitgegenstand bestimmt von dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG 41, 316 = AP Nr. 14 zu § 322 ZP0).

Streitgegenstand des ersten Beschlußverfahrens unter den Beteiligten - 2 BV 3/74 Arbeitsgericht Kaiserslautern - war die Frage, ob die IG Chemie aufgrund der Bestimmungen ihrer damals geltenden Satzung für die Firma Allfloor tarifzuständig ist. Diese Frage ist durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 21. November 1974 verneint worden. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden, nachdem die IG Chemie ihre Rechtsbeschwerde am 13. September 1977 zurückgenommen hat.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die Frage, ob die IG Chemie aufgrund der am 14. Januar 1975 geänderten Satzung für die Firma Allfloor tarifzuständig ist. Da sich die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft grundsätzlich nach ihrer Satzung bestimmt, hat sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt, der der damaligen Entscheidung zugrunde lag, in einem wesentlichen Merkmal geändert. Im vorliegenden Verfahren ist daher über einen anderen Streitgegenstand zu entscheiden; die Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren steht dieser Entscheidung nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Gericht nicht gehindert, bei der Prüfung der Frage, ob über einen anderen Streitgegenstand zu entscheiden ist, die Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 zu berücksichtigen. Zwar ist richtig, daß diese Satzungsänderung erfolgte, bevor die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im ersten Verfahren rechtskräftig wurde. Sie erfolgte aber nach Schluß der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht. Sie konnte daher von den Beteiligten im damaligen Verfahren nicht in den Rechtsstreit eingeführt und seinerzeit vom Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht hatte allein über die Rechtslage aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch geltenden damaligen Satzung der IG Chemie zu entscheiden. Die Beteiligten sind im vorliegenden Verfahren nicht mit solchem neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen, das sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die die erste Entscheidung ergangen war, nicht vorbringen konnten. Darauf, wann die Rechtskraft der Entscheidung eingetreten war, kommt es nicht an.

Damit ist auch unerheblich, ob bei Durchführung der Rechtsbeschwerde im ersten Verfahren das Bundesarbeitsgericht die zwischenzeitlich erfolgte Satzungsänderung hätte berücksichtigen und darüber in der Sache entscheiden können oder müssen. Die Parteien eines Verfahrens sind nicht verpflichtet, allein deswegen ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen, um neue, nach der Entscheidung entstandene Tatsachen noch in das Verfahren einzuführen und darüber eine sachliche Entscheidung zu erhalten, wie sich aus § 767 Abs. 2 ZP0 ergibt. Dann konnte die IG Chemie aber auch ihre Rechtsbeschwerde nach der Satzungsänderung zurücknehmen, ohne durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gehindert zu sein, aufgrund der geänderten Satzung nunmehr ihre Tarifzuständigkeit für die Firma Allfloor erneut geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht hat damit den Antrag des Landesverbandes gegenüber der IG Chemie zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

IV. Das Landesarbeitsgericht mußte daher in der Sache über den negativen Feststellungsantrag des Landesverbandes entscheiden. Es hat diesen Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die IG Chemie ist für die Firma Allfloor tarifzuständig.

1. Die Frage, ob eine Gewerkschaft für ein bestimmtes Unternehmen tarifzuständig ist, beantwortet sich nach ihrer Satzung (BAG 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BAG 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

Nach § 1 Nr. I 2 der Satzung vom 14. Januar 1975 erstreckt sich der Organisationsbereich der IG Chemie u.a. auf die Beschäftigten in Betrieben für die "Erzeugung und Fertigung von Fußbodenbelägen, auch sogenannten textilen Fußbodenbelägen und Wandbekleidung" sowie nach Nr. I 6 der Satzung für die "Erzeugung und/oder Verarbeitung von Teppichböden aller Art". Damit wird die Firma Allfloor vom Organisationsbereich der IG Chemie erfaßt. Sie erzeugt bzw. erzeugte jedenfalls bis in das Jahr 1981 Teppichböden aller Art. Darüber, daß der Wortlaut der Satzung vom 14. Januar 1975 die Firma Allfloor erfaßt, besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.

2. Die Änderung der Satzung vom 14. Januar 1975 ist dem Landesverband und der Firma Allfloor gegenüber wirksam erfolgt.

a) Die Änderung der Satzung ist vom Beirat beschlossen worden. Das ist nicht zu beanstanden. Nach § 40 Nr. 1 der Satzung der IG Chemie werden in der Zeit zwischen zwei Gewerkschaftstagen wichtige und dringende Entscheidungen vom Beirat getroffen, wenn nicht die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages geboten ist. Dem Beirat stehen die Rechte eines außerordentlichen Gewerkschaftstages zu. Der Beirat ist damit zwischen den Gewerkschaftstagen das oberste Organ der IG Chemie. Dem entspricht auch seine in § 40 Nr. 2 der Satzung geregelte Zusammensetzung. Der außerordentliche Gewerkschaftstag hat nach § 43 Nr. 3 b der Satzung über alle Tagesordnungspunkte zu beschließen, derentwegen er einberufen worden ist. Damit ist auch der Beirat berechtigt, über Anträge zu beschließen, deren Behandlung in die Zuständigkeit des Gewerkschaftstages fällt, für die aber einerseits die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages nicht geboten ist und andererseits das Zusammentreten des nächsten ordentlichen Gewerkschaftstages nicht abgewartet werden kann. Das war vorliegend der Fall. Die Klarstellung der Zuständigkeit der IG Chemie auch für Teppichbodenhersteller war dringend geworden, nachdem im Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 21. November 1974 festgestellt worden war, daß die bisherige Satzung eine solche Zuständigkeit nicht begründete. Andererseits war dafür die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages nicht erforderlich, da die insgesamt gesehen geringfügige Änderung des Organisationsbereiches keine solche grundlegende Bedeutung hat, daß darüber nur ein Gewerkschaftstag entscheiden konnte. Daß dies auch von der IG Chemie allgemein so gesehen und gehandhabt wurde, folgt daraus, daß die Satzungsänderungen vom 14. März 1974, 8. November 1974 und 23. September 1975 jeweils durch den Beirat beschlossen worden sind. In der Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 durch den Beirat kann daher auch kein außergewöhnliches Vorgehen gesehen werden, das lediglich mit Rücksicht auf die Auseinandersetzungen mit dem Landesverband und der Firma Allfloor gewählt worden ist.

Ist damit die Satzungsänderung satzungsgemäß erfolgt, so kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt außenstehende Dritte sich auf einen etwaigen Satzungsverstoß bei einer Satzungsänderung berufen können. Für eine solche Prüfung könnte die Bedeutung sprechen, die jedenfalls Satzungsbestimmungen über den Zuständigkeitsbereich auch für den Tarifpartner haben.

b) Ob die Änderung der Satzung vom 14. Januar 1975 auch in Übereinstimmung mit der Satzung des DGB erfolgt ist, erscheint hingegen fraglich. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung des DGB können die in den Satzungen der Gewerkschaften angegebenen Organisationsbereiche und Organisationsbezeichnungen nur in Übereinstimmung mit den betroffenen Gewerkschaften und nach Zustimmung des Bundesausschusses (des DGB) geändert werden. Daß der Bundesausschuß der Satzungsänderung zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. Lediglich eine der drei Vereinbarungen zwischen der IG Chemie und der Gewerkschaft Textil vom 7. Februar 1978 ist auch von Mitgliedern des Bundesvorstandes des DGB unterschrieben worden, wobei es allerdings heißt, daß dies "in Anwendung der §§ 15 Abs. 2 und 16 der Satzung des DGB" erfolgt.

Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Satzungsänderung ohne Zustimmung des Bundesausschusses des DGB vorgenommen worden ist, würde dies an der Wirksamkeit der Satzungsänderung gegenüber möglichen Tarifpartnern und damit auch gegenüber dem Landesverband der Firma Allfloor nichts ändern. Dieser Fehler beträfe lediglich das Innenverhältnis der IG Chemie zum DGB und zur Gewerkschaft Textil. Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesausschusses des DGB dient organisationspolitischen Zielen des DGB. Aus der Zustimmung des Bundesausschusses folgt lediglich, daß eine Änderung des Organisationsbereiches auch dem DGB und anderen Mitgliedsgewerkschaften gegenüber wirksam erfolgt ist. Gegenüber dem Tarifpartner folgt die Zuständigkeit der Gewerkschaft hingegen allein aus deren eigener Satzung.

Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1970 (BAG 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) ausgesprochen hat, daß die Satzung einer DGB-Gewerkschaft durch einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach den Vorschriften der Satzung des DGB ergeht, authentisch interpretiert oder doch ergänzt wird, so hat er damit Satzungsbestimmungen des DGB hinsichtlich des Organisationsbereiches der Mitgliedsgewerkschaften nicht schlechthin eine Außenwirkung zuerkannt. Er hat lediglich entschieden, daß mit einem Schiedsspruch nach der DGB-Satzung zwischen streitenden Mitgliedsgewerkschaften verbindlich festgelegt sei, in welchen Zuständigkeitsbereich ein bestimmtes Unternehmen falle. Die Zuständigkeit der nach dem Schiedsspruch für zuständig erklärten Gewerkschaft muß sich gleichwohl aus deren Satzung ergeben, die durch den Schiedsspruch lediglich näher dahin bestimmt wird, daß diese nicht mit der Zuständigkeit einer anderen DGB- Gewerkschaft konkurriert. Auf einen Verstoß gegen Satzungsbestimmungen des DGB anläßlich der Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 können sich daher der Landesverband oder die Firma Allfloor als außenstehende Dritte nicht berufen.

3. Die Änderung der Satzung vom 14. Januar 1975 überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsautonomie der IG Chemie.

a) Die Satzungsautonomie einer Gewerkschaft hat ihre Grundlage im Recht der Koalitionsfreiheit selbst und wird durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

Kann damit eine Gewerkschaft selbst bestimmen, welche Arbeitnehmer Mitglieder werden können und für welche Arbeitnehmer sie ihre Aufgaben als Gewerkschaft - auch durch den Abschluß von Tarifverträgen - wahrnehmen will, womit gleichzeitig ihre Zuständigkeit gegenüber den entsprechenden Arbeitgebern und deren Verbänden festgelegt ist, so steht es ihr auch frei, diesen Zuständigkeitsbereich zu ändern, wenn ihr dies zweckmäßig oder notwendig erscheint. Angesichts eines ständigen Wandels der Arbeitsverfahren und der Produktion in den Betrieben wird eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs häufig geboten sein, wenn Arbeitnehmer nicht allein dadurch, daß ihr Arbeitgeber die Produktion wechselt, ihre Mitgliedschaft in der bisherigen Gewerkschaft verlieren sollen.

b) Daß eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs dazu führen kann, daß für einen neu erfaßten Betrieb nunmehr mehrere Gewerkschaften ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen, steht dem nicht entgegen. Das ist regelmäßig auch ohne eine Änderung des Zuständigkeitsbereiches einer Gewerkschaft der Fall, wie allein der Umstand belegt, daß in einem Betrieb neben einer DGB-Gewerkschaft auch die DAG vertreten ist und auch andere Gewerkschaften vertreten sein können. Das führt im Regelfall noch nicht einmal zu einer Tarifkonkurrenz, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn mehrere Tarifverträge das gleiche Arbeitsverhältnis oder bei betrieblichen Normen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG den gleichen Betrieb erfassen (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 156). Selbst wenn im Einzelfall eine Tarifkonkurrenz entstehen sollte, ist dies für die Frage der Tarifzuständigkeit ohne Bedeutung (BAG 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit). Eine Gewerkschaft ist nicht deswegen gehindert, ihre Zuständigkeit auf die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zu erstrecken, weil die von ihr für diese Arbeitnehmer abzuschließenden Tarifverträge möglicherweise zu einer Tarifkonkurrenz mit anderen Tarifverträgen führen.

c) Auf welche Arbeitnehmer und damit auf welche Betriebe eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit erstreckt, bestimmt sie aufgrund ihrer Satzungsautonomie ebenfalls selbst. Weder ihre Organisationsbezeichnung noch ihre bislang in Anspruch genommene Zuständigkeit binden sie dahin, daß sie ihre Tarifzuständigkeit nur auf Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige erstrecken kann. Das Industrieverbandsprinzip, auf das sich der Landesverband beruft, ist keine Rechtsnorm, die die Satzungsautonomie einer Gewerkschaft beschränkt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Organisationsgrundsatz der im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften, der im Interesse einer effektiven Gewerkschaftsarbeit sicherstellen will, daß die Arbeitnehmer eines Industriezweiges durch eine DGB- Gewerkschaft vertreten werden. Die Grenzen des jeweiligen Industriezweiges und damit der Zuständigkeit der jeweiligen Industriegewerkschaft zu bestimmen, liegt nach wie vor allein in der Satzungsautonomie der einzelnen Gewerkschaften, die lediglich intern durch die freiwillig eingegangene Bindung an die Satzung des DGB beschränkt wird.

Die IG Chemie war daher nicht gehindert, durch ihre Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 ihre Zuständigkeit auch auf Betriebe, die Teppichböden aller Art herstellen, zu erstrecken, auch wenn die Herstellung von Teppichböden eine textilindustrielle Fertigung ist und mit chemischer Industrie nichts oder nur wenig gemein hat.

4. Der Einwand des Landesverbandes, die IG Chemie habe mit der Satzungsänderung vom 14. Januar 1975 ihre Zuständigkeit nicht allgemein auf Teppichbodenhersteller, sondern allein auf die Firma Allfloor erstrecken wollen, ist nicht begründet.

a) Dem Landesverband ist zuzugeben, daß eine Reihe von Umständen für seine Annahme spricht. Andere sprechen dagegen. Die Satzungsbestimmung in § 1 I 2 und 6 ist allgemein gehalten. Auch der Umstand, daß die IG Chemie ihre Zuständigkeit für die Firma Allfloor schon aufgrund ihrer alten Satzung, die ebenfalls als allgemeine Regelung gedacht war, in Anspruch genommen hatte, spricht dafür, die Satzungsänderung als generell gewollte Änderung ihres Zuständigkeitsbereiches zu verstehen. Tatsächlich hat die IG Chemie jedoch in der Folgezeit ihre Zuständigkeit lediglich für die Firma Allfloor und nicht für die anderen rd. 90 Teppichbodenhersteller in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen. Sie hat in den Vereinbarungen vom 7. Februar 1978 mit der Gewerkschaft Textil letztlich klargestellt, daß (nur) die Firma Allfloor zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehört. Nur diese Bestimmung ist - wenn überhaupt - vom Bundesausschuß des DGB genehmigt worden. Sie hat in der Zusatzvereinbarung vom 7. Februar 1978 erklärt, daß die Formulierung in Ziff. 6 des § 1 I ihrer Satzung, nämlich "Erzeugung und/oder Verarbeitung von Teppichböden aller Art" ausschließlich der Besitzstandssicherung und als Vorbeugung bei Versuchen von Verbandsflucht einzelner Arbeitgeber dient. Selbst neugegründete und rechtlich selbständige Betriebe, die Teppichböden aller Art herstellen, sollten damit nach Ziff. 2 der Vereinbarung vom 7. Februar 1978 zur Zuständigkeit der Gewerkschaft Textil gehören.

Einer weiteren Aufklärung der Vorgänge und Absichten der IG Chemie anläßlich der Änderung der Satzung vom 14. Januar 1975 und der Vereinbarungen mit der Gewerkschaft Textil vom 7. Februar 1978 bedarf es jedoch nicht. Der Senat geht zugunsten des Landesverbandes und der Firma Allfloor davon aus, daß die IG Chemie mit der Satzungsänderung ihre Zuständigkeit letztlich nur auf die Firma Allfloor erstreckt hat. Damit ist allein die Frage zu beantworten, ob es von der Satzungsautonomie einer Gewerkschaft noch gedeckt ist, wenn diese ihren Organisationsbereich auf ein einziges Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausdehnt, während die anderen Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges zum Organisationsbereich einer anderen Gewerkschaft gehören.

b) Diese Frage ist zu bejahen.

Der Senat verkennt nicht, daß ein solches Vorgehen unter den Teppichbodenherstellern zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann und eine sinnvolle Organisation der Teppichbodenhersteller in einem Wirtschaftsverband zumindest erheblich erschwert. Unternehmen eines Wirtschaftszweiges haben, auch wenn sie untereinander im Wettbewerb stehen, eine Vielzahl gemeinsamer Interessen, die einen Zusammenschluß in Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sinnvoll, wenn nicht gar notwendig erscheinen lassen. Aufgabe der Koalitionen ist es gerade, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sinnvoll zu ordnen. Daraus folgt, daß die Verbände einigermaßen homogen zusammengesetzt sein müssen. Das wird erschwert, wenn ein Unternehmen eines Wirtschaftszweiges hinsichtlich der zu regelnden Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer, die in einer anderen Gewerkschaft organisiert sind als die Arbeitnehmer der übrigen Unternehmen, zwangsläufig andere Interessen haben und ein anderes Verhalten des Verbandes bei Tarifverhandlungen fordern muß. Eine einheitliche Willensbildung im Arbeitgeberverband des Wirtschaftszweiges wird damit erschwert.

Ein solches Vorgehen kann auch in einem Arbeitskampf zu Störungen und zu einer Gefährdung der Arbeitskampfparität führen. Die Teppichbodenhersteller stehen bei Tarifverhandlungen nicht einheitlich einer oder auch mehreren Gewerkschaften gegenüber. Das einzelne Unternehmen muß vielmehr Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft führen, die nicht Tarifpartner der anderen Teppichbodenhersteller ist. Das kann im Arbeitskampf dazu führen, daß die Solidarität der übrigen Teppichbodenhersteller allein deswegen geringer ist, weil die von ihnen geforderte unterstützende Beteiligung am Arbeitskampf sich nicht gegen ihren Tarifpartner richtet und damit ihr Interesse am Ausgang dieses Arbeitskampfes gering ist, weil dessen Ergebnis sie nicht oder nur geringfügig berührt.

Diese aufgezeigten Schwierigkeiten und Störungen einer bislang sinnvollen und praktikablen Ordnung auf beiden Seiten der Tarifpartner für den Wirtschaftszweig der Herstellung von Teppichböden sind jedoch nicht allein die Folge der Tatsache, daß eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit lediglich auf ein Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges erstreckt. Auch dann, wenn eine Gewerkschaft allgemein ihre Zuständigkeit auf die Unternehmen eines bisher von ihr nicht erfaßten Wirtschaftszweiges ausdehnt, kann es zu den gleichen Schwierigkeiten und Störungen kommen. Die Gewerkschaft kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sein, ihre Zuständigkeit für diesen Wirtschaftszweig voll in Anspruch zu nehmen. Zumindest in einer Übergangszeit wird es ihr oft nur gelingen, die Arbeitnehmer eines Betriebes bei sich zu organisieren, während die Arbeitnehmer der anderen Betriebe Mitglieder einer Gewerkschaft werden oder bleiben, die ebenfalls für diesen Wirtschaftszweig ihre Zuständigkeit in Anspruch nimmt. Für eine DGB-Gewerkschaft kann es schwierig sein, die Zustimmung der anderen DGB-Gewerkschaften und des DGB zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für alle Betriebe eines Wirtschaftszweiges zu erhalten. Auch dann kann der entstehenden Störung einer bislang sinnvollen Ordnung von Rechts wegen nicht begegnet werden.

Das Tarifvertragsgesetz enthält keine Bestimmung, die einer Gewerkschaft gebietet, entsprechend ihrer nach der Satzung begründeten Zuständigkeit für einen Wirtschaftszweig dann nicht tätig zu werden, wenn es ihr nicht gelingt, in allen oder doch in einem großen Teil der Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges ausreichend vertreten zu sein. Solche Bestimmungen, die die aufgezeigten Störungen im Interesse einer sinnvollen Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vermeiden, mögen zulässig sein. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert die Tarifautonomie und damit auch die Satzungsautonomie der Gewerkschaft nur in einem Kernbereich (BVerfGE 57, 220 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG). Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit zu bestimmen und die Befugnisse der Koalitionen auszugestalten und näher zu regeln. Der Senat kann solche Beschränkungen für das Tätigwerden einer Gewerkschaft, auch wenn sie ihm geboten erscheinen, mangels einer Grundlage im geltenden Tarifvertragsrecht nicht aussprechen (BVerfGE aa0).

Läßt sich damit aus Rechtsgründen nicht verhindern, daß ein einzelnes Unternehmen eines Wirtschaftszweiges von der Zuständigkeit einer anderen Gewerkschaft erfaßt wird als der, die für die anderen Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges zuständig ist, so kann es auch nicht unzulässig sein, wenn eine Gewerkschaft in Erkenntnis ihrer tatsächlichen und (vereins-)rechtlichen Möglichkeiten ihre Zuständigkeit auch bewußt nur auf ein Unternehmen eines Wirtschaftszweiges erstreckt.

5. Rechte der Firma Allfloor oder des Landesverbandes werden dadurch, daß die IG Chemie gemäß ihrer so begründeten Zuständigkeit tätig wird, nicht verletzt.

a) Dadurch, daß die IG Chemie von allen Teppichbodenherstellern nur die Firma Allfloor als ihren Tarifpartner in Anspruch nimmt, wird diese in ihrem eigenen Recht, Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ihrer Wahl zu werden, nicht beschränkt. Sie kann Mitglied des Landesverbandes bleiben oder sich einem anderen Arbeitgeberverband anschließen, von dem sie glaubt, daß ihre Interessen besser vertreten werden. Auch wenn sie sich dem Landesverband in der Erwartung angeschlossen hat, damit den gleichen Tarifpartner wie die übrigen Teppichbodenhersteller oder als Tarifpartner überhaupt nur die Gewerkschaft Textil zu erhalten, führt diese Enttäuschung ihres Vertrauens nicht zu einer Verletzung von Rechten. Die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers und des Arbeitgeberverbandes beinhalten kein Recht auf einen bestimmten Koalitionsgegner, auch nicht unter den DGB-Gewerkschaften. Das Industrieverbandsprinzip ist - wie dargelegt - kein Rechtsgrundsatz und erst recht kein Schutzprinzip zugunsten der Arbeitgeberseite. Auch die Gefahr, daß die Interessen der Firma Allfloor bei Tarifverhandlungen und in einem Arbeitskampf gegenüber der IG Chemie nicht so vertreten werden oder vertreten werden können, wie gegenüber der für die übrigen Teppichbodenhersteller zuständigen Gewerkschaft Textil, verletzt das Unternehmen nicht in seinen Rechten. Es ist Sache der Arbeitgeber und ihrer Koalitionen, die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder effektiv zu gestalten und die erforderliche Solidarität zu gewährleisten.

Auch der Landesverband wird in seinen Rechten nicht verletzt, wenn die IG Chemie ihre Zuständigkeit nur auf eines seiner Mitgliedsunternehmen erstreckt. Aus seinem Koalitionsrecht folgt kein Recht auf eine bestimmte und kongruente Arbeitnehmerkoalition. Der Landesverband ist von Rechts wegen nicht gehindert, Tarifverträge auch mit der IG Chemie abzuschließen. Ob er dies tut oder der Firma Allfloor gestattet, einen Firmentarifvertrag abzuschließen, bleibt seiner Entscheidung überlassen.

Daß der Firma Allfloor und dem Landesverband die Wahrnehmung ihrer Koalitionsrechte erschwert wird, macht das Verhalten der IG Chemie nicht zu einer nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidrigen und unzulässigen Maßnahme. Die Koalitionsrechte des Arbeitgebers und des Arbeitgeberverbandes sind nur in einem Kernbereich geschützt. Maßnahmen des Koalitionspartners und tariflichen Gegenspielers, die dieser in Wahrnehmung seiner eigenen Rechte als Koalition und aufgrund seiner Satzungsautonomie ergreift, verletzen diesen Kernbereich nicht (BAG 36, 131 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht).

b) Die damit weit gezogenen Grenzen für eine koalitionsmäßige Betätigung der IG Chemie wären nur dann überschritten, wenn diese in vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigungsabsicht gehandelt hätte (§ 826 BGB). Dafür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Die Firma Allfloor war eine Tochter der DLW AG. Diese stellte zumindest in ihrem Werk Bietigheim, für das die IG Chemie zuständig war, auch Teppichböden her. Von daher lag es nahe, daß die IG Chemie ihre Zuständigkeit auch für die Firma Allfloor in Anspruch nahm. Dabei ging sie zunächst selbst davon aus, daß sie aufgrund ihrer (damaligen) Satzung ohnehin zuständig sei. Erst als sich diese Annahme als unzutreffend erwies, hat sie ihre Satzung geändert. Selbst wenn sie zu dieser Zeit nur beabsichtigte, lediglich die Firma Allfloor zu erfassen - die bis 1978 währende Auseinandersetzung mit der Gewerkschaft Textil spricht eher dagegen - erklärt sich dies aus organisationspolitischen Überlegungen. Die IG Chemie konnte in der Gründung der Firma Allfloor eine Art Tarifflucht sehen, auf die sie reagieren mußte.

6. Damit erweist sich die Satzungsänderung der IG Chemie vom 14. Januar 1975, auch wenn damit nur die Firma Allfloor erfaßt werden sollte, als wirksam. Die IG Chemie ist daher für die Firma Allfloor tarifzuständig. Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht der Beschwerde der IG Chemie stattgegeben und den Antrag des Landesverbandes, soweit er sich gegen die IG Chemie richtet, als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Landesverbandes gegen diese Entscheidung ist damit unbegründet.

Dr. Kissel Dr. Heither Matthes

Heisler Lappe

 

Fundstellen

Haufe-Index 436869

BAGE 50, 179-202 (LT1-4)

BAGE, 179

DB 1986, 1235-1236 (LT1-4)

NJW 1987, 514

NJW 1987, 514-516 (LT1-4)

NZA 1986, 17

NZA 1986, 480-483 (LT1-4)

RdA 1986, 136

SAE 1987, 1-7 (LT1-4)

AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit (LT1-4), Nr 4

AR-Blattei, ES 1550.2.1 Nr 1 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag IIA Entsch 1 (LT1-4)

EzA § 2 TVG, Nr 15 (LT1-4)

JuS 1986, 819-820 (LT1)

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