Leitsatz (amtlich)

Beabsichtigt der Arbeitgeber mit den Angehörigen einer Arbeitnehmergruppe (Gastarbeitern) eine Vereinbarung über unbezahlten Sonderurlaub zu treffen, dann sind diese beabsichtigten Vereinbarungen jedenfalls dann als allgemeine Urlaubsgrundsätze im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 5 anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig, wenn der unbezahlte Sonderurlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bezahlten Erholungsurlaub gewährt werden soll.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.02.1973; Aktenzeichen 4 TaBV 11/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60108

BAGE 26, 193-198 (LT1)

BAGE, 193

DB 1974, 2263

NJW 1975, 80

BetrR 1975, 144

ARST 1975, 3

JR 1978, 56

SAE 1976, 9 (LT1)

AP, Urlaub (LT1)

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 25

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 25

EzA, Urlaub Nr 1

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