Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokollführung im Wirtschaftsausschuß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 40 Abs 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat, gilt für den Wirtschaftsausschuß entsprechend.

2. Weder aus § 40 Abs 2 BetrVG noch aus anderen Rechtsgrundlagen folgt für den Wirtschaftsausschuß oder für den (Gesamt-) Betriebsrat das Recht, zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zusätzlich zu dessen Mitgliedern ein (Gesamt-) Betriebsratsmitglied als Protokollführer hinzuzuziehen. Dies gilt auch, wenn das (Gesamt-) Betriebsratsmitglied freigestellt ist.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.08.1989; Aktenzeichen 9 TaBV 44/89)

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 16.02.1989; Aktenzeichen 3 BV 23/88)

 

Gründe

A. Im dem Unternehmen der beteiligten Arbeitgeberin bestehen ein Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) und ein Wirtschaftsausschuß. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Wirtschaftsausschuß, hilfsweise der Gesamtbetriebsrat zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zusätzlich zu dessen Mitgliedern ein freigestelltes Gesamtbetriebsratsmitglied als Protokollführer hinzuziehen darf.

Der Wirtschaftsausschuß ließ bisher Protokolle über seine gemeinsamen Sitzungen mit der Arbeitgeberin durch eines seiner Mitglieder fertigen. Er möchte diesem Mitglied ermöglichen, sich selbst ohne Behinderung durch die Aufgabe der Protokollführung aktiv an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zu beteiligen. Deshalb will er die freigestellte stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende, die dem Wirtschaftsausschuß nicht angehört, damit beauftragen, in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses Protokoll zu führen. Hiermit ist die beteiligte Arbeitgeberin nicht einverstanden. Sie ist jedoch bereit, in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses eine bei ihr angestellte Schreibkraft als Protokollführerin zur Verfügung zu stellen. Dies wiederum lehnen der Wirtschaftsausschuß und der Gesamtbetriebsrat ab.

Zur Klärung dieser Meinungsverschiedenheit hat der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht:

Der Wirtschaftsausschuß müsse berechtigt sein, ein ihm nicht angehörendes freigestelltes Gesamtbetriebsratsmitglied als Protokollführer zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen. Die Notwendigkeit, ein Protokoll anzufertigen, ergebe sich für den Wirtschaftsausschuß bereits aus § 108 Abs. 4 BetrVG, wonach der Wirtschaftsausschuß dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu berichten habe. Zudem sei der Wirtschaftsausschuß auch gesetzlich verpflichtet, ein Protokoll zu führen. Die die Protokollführung des Betriebsrats regelnde Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei auf den Wirtschaftsausschuß entsprechend anzuwenden. Der Wirtschaftsausschuß sei in der Gestaltung seiner Büroorganisation indessen frei. Er sei nicht verpflichtet, auf eine vom Arbeitgeber angebotene Schreibkraft zurückzugreifen, zumal diese nicht gemäß § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet sei. Vielmehr dürfe der Wirtschaftsausschuß die Protokollführung durch ein Mitglied des Betriebsrates jedenfalls dann erledigen lassen, wenn das Mitglied freigestellt sei. Dadurch entstünden dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten. Zudem sei das ( Gesamt-) Betriebsratsmitglied, anders als die angebotene Schreibkraft, gemäß § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet.

Der antragstellende Gesamtbetriebsrat hat beantragt

festzustellen, daß der Wirtschaftsausschuß be-

rechtigt ist, ein freigestelltes Mitglied des

Gesamtbetriebsrates als Protokollführer/in neben

den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bei

Wirtschaftsausschußsitzungen hinzuzuziehen,

hilfsweise

festzustellen, daß der Gesamtbetriebsrat berech-

tigt ist, dem Wirtschaftsausschuß auf Anforde-

rung ein freigestelltes Mitglied des Gesamtbe-

triebsrates als Protokollführer/in für die Wirt-

schaftsausschuß-sitzungen zur Verfügung zu stel-

len.

Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet: Die vom Antragsteller behaupteten Rechte bestünden weder für den Antragsteller noch für den Wirtschaftsausschuß. Das Recht, ein freigestelltes Mitglied des Gesamtbetriebsrates als Protokollführer neben den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bei Wirtschaftsausschußsitzungen hinzuzuziehen, ergebe sich weder aus § 108 Abs. 4 BetrVG noch aus § 34 Abs. 1 oder gar aus § 40 Abs. 2 BetrVG. § 108 Abs. 4 BetrVG sehe keine Verpflichtung zur Anfertigung einer Niederschrift über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses vor. § 34 BetrVG begründe keinen Anspruch des Betriebsrats, eine ihm nicht angehörende Person zur Protokollführung hinzuzuziehen. § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen habe, gelte nicht für den Wirtschaftsausschuß. Darüber hinaus stehe die Auswahl des gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellenden Büropersonals dem Arbeitgeber zu. Im übrigen habe allenfalls der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der Wirtschaftsausschuß einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Büropersonal. Der Gesamtbetriebsrat habe jedoch nicht vorgetragen, einen entsprechenden Beschluß gefaßt zu haben. Werde Büropersonal für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zur Verfügung gestellt, so sei dieses bereits aufgrund des Arbeitsvertrages zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat den bei ihm allein gestellten Hauptantrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts und den erstmals im Beschwerderechtszug gestellten Hilfsantrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der antragstellende Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter. Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag wie auch den Hilfsantrag mit Recht zurückgewiesen. Weder ist der Wirtschaftsausschuß berechtigt, ein ihm nicht angehörendes freigestelltes Mitglied des Gesamtbetriebsrates als Protokollführer zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen, noch ist der Gesamtbetriebsrat berechtigt, dem Wirtschaftsausschuß auf dessen Anforderung zu diesem Zweck ein freigestelltes Mitglied des Gesamtbetriebsrates zur Verfügung zu stellen.

I.1. Ein Recht des Wirtschaftsausschusses, selbst zu bestimmen, daß Protokolle in seinen Sitzungen durch ein ihm nicht angehörendes freigestelltes Mitglied des Gesamtbetriebsrates geführt werden sollen, auch wenn der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden ist, läßt sich nicht aus § 108 Abs. 4 BetrVG herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Wirtschaftsausschuß dem ( Gesamt-) Betriebsrat unverzüglich und vollständig über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zu berichten. Das Gesetz schreibt aber nicht vor, daß dies anhand von Protokollen, die in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses erstellt worden sind, zu geschehen habe. Es ordnet nicht einmal an, daß die Unterrichtung schriftlich oder aufgrund von schriftlichen Unterlagen zu erfolgen habe. Schon deshalb läßt sich das geltend gemachte Recht des Wirtschaftsausschusses auf § 108 Abs. 4 BetrVG nicht stützen.

2. Ein solches Recht folgt für den Wirtschaftsausschuß auch nicht aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, selbst wenn man mit Wiese (Festschrift für Karl Molitor, S. 365, 366) die (entsprechende) Anwendung des § 34 BetrVG auf Sitzungen des Wirtschaftsausschusses für geboten oder wie Fabricius ( GK-BetrVG , 4. Aufl., § 108 Rz 22) zumindest für möglich oder erwägenswert hält. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist über jede Verhandlung des Betriebsrates eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Das Gesetz, insbesondere § 34 BetrVG, bestimmt indessen nicht, wer die Niederschrift aufzunehmen hat (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 34 Rz 6). Zudem läßt die Vorschrift offen, ob die Sitzungsniederschrift während der Sitzung zu erstellen ist oder gegebenenfalls anhand von Notizen auch erst nach der Sitzung erstellt werden darf (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, Rz 8; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 34 Rz 6). Deshalb läßt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kein Anspruch des Betriebsrates ableiten, eine ihm nicht angehörende Person zum Zwecke der Protokollführung zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen. Entsprechendes gilt für den Wirtschaftsausschuß, falls § 34 BetrVG insoweit überhaupt unmittelbar oder auch nur entsprechend anzuwenden ist.

3. Auch aus § 40 Abs. 2 BetrVG folgt kein derartiges Recht des Wirtschaftsausschusses. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u.a. das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung ist auf den Wirtschaftsausschuß entsprechend anzuwenden (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 107 Rz 30; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 107 Rz 13 a; Fabricius, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 107 Rz 42). Aus der Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich jedoch weder für den Betriebsrat noch für seine Ausschüsse das Recht, selbst zu bestimmen, wer als Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist. Vielmehr kann der Arbeitgeber dies selbst bestimmen. Inwieweit dem Betriebsrat bzw. seinen Ausschüssen dabei im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 BetrVG) das Recht zusteht, einzelne Bürokräfte, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, abzulehnen oder sogar bei der Auswahl des zur Verfügung zu stellenden Büropersonals mitzuwirken (vgl. zur Frage des Rechts auf Ablehnung: Wiese, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 40 Rz 83; Dietz/Richardi, aaO, § 40 Rz 57; Hess/Schlochauer/ Glaubitz, aaO, § 40 Rz 86; für ein Mitspracherecht des Betriebsrates: Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 40 Rz 46), kann dahinstehen. Denn auch hieraus läßt sich ein eigenes Recht des Betriebsrates bzw. - hier - des Wirtschaftsausschusses zur Bestimmung der Person, die die Protokollführung in den Sitzungen übernehmen soll, nicht herleiten. Dadurch wird das Recht des Wirtschaftsausschusses, selbst pflichtgemäß zu entscheiden, ob eine Protokollführung in der Sitzung durch eines seiner Mitglieder oder mit Hilfe einer vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Bürokraft erfolgen soll, nicht berührt.

4. Das behauptete Recht ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, daß der Wirtschaftsausschuß für den Gesamtbetriebsrat nur eine Hilfsfunktion habe. Die Protokollführung in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist gleichwohl nicht Aufgabe des Gesamtbetriebsrates. Hieran ändert sich nichts, wenn der Wirtschaftsausschuß insgesamt nur aus Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates besteht. In Sitzungen des Wirtschaftsausschusses sind die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates nur in ihrer Funktion als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses tätig. Wollte der Gesamtbetriebsrat seine stellvertretende Vorsitzende aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten zur Protokollführung in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses heranziehen, so müßte er sie zum Mitglied des Wirtschaftsausschusses ernennen. Dabei darf allerdings die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht überschritten werden.

5. Soweit es indessen darum geht, die stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende nur als Schreibkraft in Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einzusetzen, steht dem Wirtschaftsausschuß das Recht zu einem entsprechenden Beschluß auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, daß die stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende ohnehin von ihrer Arbeit gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellt ist und deshalb durch ihre Hinzuziehung als Protokollführerin für die beteiligte Arbeitgeberin keine besonderen Kosten entstünden.

Nach § 38 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit, d.h. der Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung, freigestellt; es muß sich aber für anfallende Betriebsratstätigkeit bereithalten. Der Freistellung des § 38 Abs. 1 BetrVG liegt die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, in Betrieben der dort genannten Größenordnung falle erforderliche Betriebsratstätigkeit i.S. von § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig in einem solchen Umfang an, daß sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder voll in Anspruch nimmt. Die Freistellung gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG dient also allein der Wahrnehmung anfallender Betriebsratsaufgaben. Deshalb muß auch das freigestellte Betriebsratsmitglied grundsätzlich im Betrieb erreichbar sein und für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen, weil hierfür sonst an seiner Stelle zur Erledigung sonstiger Arbeiten ein anderes (nicht freigestelltes) Betriebsratsmitglied herangezogen werden müßte (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, unter 3 der Gründe). Dementsprechend darf ein freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Aufgaben erfüllen, die nicht mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zusammenhängen. Die Protokollführung im Wirtschaftsausschuß gehört aber gerade nicht zu den Aufgaben des ( Gesamt-) Betriebsrates. Zwar darf ein ( Gesamt-) Betriebsratsmitglied, falls es zugleich Mitglied des Wirtschaftsausschusses ist, die Protokollführung im Wirtschaftsausschuß übernehmen. Es erfüllt dann eine ihm als Mitglied des Wirtschaftsausschusses übertragene Aufgabe. Wird jedoch das Gesamtbetriebsratsmitglied lediglich als Schreibkraft in oder für Sitzungen des Wirtschaftsausschusses tätig, so übt es gerade keine Aufgabe mehr aus, die ihm als Mitglied des Gesamtbetriebsrates obliegt.

6. Auch der Gesichtspunkt der Geheimhaltung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schreibkraft nicht gemäß § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit sie nicht zu dem dort erwähnten Personenkreis zählt. Daraus läßt sich aber ebenfalls kein Recht des Wirtschaftsausschusses oder des Gesamtbetriebsrates ableiten, Protokolle in den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses oder auch nur über dessen Sitzungen allein durch ( Gesamt-) Betriebsratsmitglieder erstellen zu lassen. Denn die Vorschrift des § 79 BetrVG dient allein dem Schutz des Arbeitgebers. Der Gesamtbetriebsrat kann sich nicht auf die Schutzfunktion des § 79 BetrVG berufen, wie der Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere die Aufzählung der zur Geheimhaltung Verpflichteten, bereits zeigt. Hiernach obliegt die Verschwiegenheitspflicht gerade betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern bzw. den Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher Gremien. Überdies ist der Arbeitgeber hinsichtlich seines Geheimhaltungsbedürfnisses geschützt, wenn er für Sitzungen des Wirtschaftsausschusses eine bei ihm angestellte Schreibkraft zur Verfügung stellt. Die Schreibkraft ist bereits aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet (Wiese, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 40 Rz 84; Dietz/ Richar- di, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 57).

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Hilfsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen.

Insoweit hat es zutreffend ausgeführt, daß der Hilfsantrag, wonach der Gesamtbetriebsrat berechtigt sein soll, dem Wirtschaftsausschuß auf Anforderung ein freigestelltes Mitglied des Gesamtbetriebsrates als Protokollführer zur Verfügung zu stellen, in einem anderen Gewand inhaltlich auf dasselbe Ziel wie der Hauptantrag gerichtet ist. Für eine derartige Berechtigung des Gesamtbetriebsrates gibt es ebensowenig eine rechtliche Grundlage wie für eine entsprechende Berechtigung des Wirtschaftsausschusses.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Dr. Blaeser Bea

 

Fundstellen

Haufe-Index 441024

BAGE 66, 120-126 (LT1-2)

BAGE, 120

BB 1991, 1264

BB 1991, 1264-1265 (LT1-2)

DB 1991, 1523-1524 (LT1-2)

BetrR 1991, 273-275 (LT1-2)

BetrVG, (5) (LT1-2)

ARST 1991, 88-93 (LT1-2)

NZA 1991, 432-433 (LT1-2)

RdA 1991, 124

AP § 108 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 8

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 15 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 15 (LT1-2)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 65 (LT1-2)

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