Leitsatz (redaktionell)

Die Aufforderung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder eine Gruppe von ihnen, sich im Betrieb einer polizeilichen Kontrolluntersuchung zur Aufdeckung eines Gelddiebstahls zum Nachteil eines Betriebsangehörigen zu stellen, kann eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Ordnung des Betriebes iS von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 1 sein, wenn die Aufforderung als Ausübung des arbeitgeberischen Direktionsrechts zu verstehen ist. Ist die Aufforderung dagegen lediglich im Sinne einer Weitergabe der polizeilichen Anordnung zu verstehen, dann fehlt es an einer eigenständigen Ordnungsmaßnahme des Arbeitgebers, die Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats sein könnte. Welche Bedeutung einer derartigen Aufforderung des Arbeitgebers im Einzelfalle zukommt, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.08.1980; Aktenzeichen 12 TaBV 12/80)

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 09.01.1980; Aktenzeichen 4 BV 10/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436940

DB 1982, 2578-2579 (LT1)

NJW 1983, 646-647 (LT1)

ARST 1983, 4-5 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 98-98 (T)

AP § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes (LT1), Nr 5

EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung, Nr 9 (LT1)

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