Leitsatz (redaktionell)

(Wochenfrist des § 99 Abs 3 BetrVG kann verlängert werden)

1. Die Wochenfrist des § 99 Abs 3 S 1 BetrVG für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlängert werden.

2. § 31 Abs 2 Manteltarifvertrag Nr 10 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa vom 16.4.1978 gewährt dem Arbeitnehmer eine Vergütungssicherung bei Leistungsminderung infolge einer Gesundheitsschädigung, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit verursacht worden ist. Da-ß bei muß es sich um solche Einflüsse der Arbeit handeln, die infolge ihrer Dauerwirkung auch für einen an sich gesunden Menschen eine ernste Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung darstellen.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.12.1979; Aktenzeichen 11 TaBV 11/79)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 08.08.1979; Aktenzeichen 11 BV 2/79)

 

Fundstellen

BAGE 42, 386-397 (LT1-2)

BAGE, 386

DB 1983, 2638-2640 (LT1-2)

BlStSozArbR 1984, 134-134 (T)

AP § 99 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 18

EzA § 99 BetrVG 1972, Nr 36 (LT1-2)

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