Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmittelanspruch des Betriebsrats

 

Orientierungssatz

Anspruch des Betriebsrats auf zur Verfügungstellen eines Anrufbeantworters, eines Fotokopiergerätes sowie eines Faxgerätes wegen der besonderen Betriebsstrukturen und der eingeschränkten Erreichbarkeit des Arbeitgebers gerade bei fristgebundenen Stellungnahmen.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des

Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1998

- 19 TaBV 1/98 - wird hinsichtlich des Tenors zu I 2

zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Anrufbeantworter, ein Fotokopiergerät sowie ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen hat.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung (HBV) und dem Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind. Der Antragsteller ist der für den Bezirk R gewählte Betriebsrat. Er hat fünf Mitglieder und ist zuständig für 17 räumlich von einander entfernt gelegene Verkaufsstellen mit insgesamt mehr als 60 Arbeitnehmern. Etwa 40 Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigt. Die Verkaufsstellen sind wöchentlich zwischen 50 bis 60 Stunden geöffnet. Der für die Verkaufsstellen zuständige Bezirksleiter ist der vom Arbeitgeber benannte Ansprechpartner für den Betriebsrat. Er fährt täglich die Verkaufsstellen mit einem PKW ab, der weder über einen Telefonanschluß noch ein Faxgerät verfügt. Notwendige Informationen erhält der Bezirksleiter über ein sog. Verkaufsbüro, in dem sich auch ein Fax und ein Telefon befinden.

Die Vorsitzende des Betriebsrats ist Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Sie ist für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben für zehn Stunden, die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende für fünf Stunden wöchentlich von der Arbeitszeit freigestellt. Das Büro des Betriebsrats befindet sich in B . Es ist außerhalb der Verkaufsstellen gelegen, in denen die Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind. Für die laufende Geschäftsführung steht dem Betriebsrat weder Faxgerät noch ein Kopiergerät oder ein Anrufbeantworter zur Verfügung. Kopien fertigt der Betriebsrat bislang in einem Copyshop, der etwa 1000 m vom Betriebsratsbüro entfernt gelegen ist.

Das nicht ständig besetzte Betriebsratsbüro verfügt ebenso wie die Verkaufsstelle, in der die Betriebsratsvorsitzende tätig ist, über einen voll funktionsfähigen Telefonanschluß. Den weiteren Mitgliedern des Betriebsrats stand ebenso wie den Arbeitnehmern in den übrigen Verkaufsstellen zunächst ein Telefonanschluß zur Verfügung, der auf Grund einer besonderen technischen Schaltung von außen nicht anrufbar war. Nachdem der Betriebsrat zunächst ohne Erfolg die Freischaltung der den einzelnen Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Telefonapparaten verlangt hatte, hat die Arbeitgeberin auf Grund der Senatsentscheidung vom 9. Juni 1999 (- 7 ABR 66/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) die in den Verkaufsbezirken installierten Telefonapparate frei geschaltet. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung ein Fax, einen Kopierer und einen Anrufbeantworter zur Verfügung zu stellen.

Zum Sachaufwand des Betriebsrats trifft ein Ergänzungstarifvertrag zwischen der HBV und dem Arbeitgeber vom 7. April 1995 folgende Regelung:

"2.1. ...

Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen

verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit

sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen

Mittel im Sinne des § 40 BetrVG zur Verfügung.

Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel

gehören 2 Telefone mit Amtsleitungen."

Der Betriebsrat hat behauptet, wegen der regelmäßigen betriebsratsbedingten Abwesenheit seiner Vorsitzenden und deren eingeschränkter Erreichbarkeit während ihrer persönlichen Arbeitszeit auf einen Anrufbeantworter angewiesen zu sein, über den die von ihm vertretenen Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit mit ihm in Kontakt treten könnten. Darüber hinaus benötige er für das Erstellen von Arbeitsunterlagen ein Kopiergerät. Auf die Nutzung einer externen Kopiereinrichtung müsse er sich nicht verweisen lassen. Zudem sei er auf ein Faxgerät angewiesen. Wegen der besonderen Betriebsstruktur könne er die ihm nach dem BetrVG zustehenden Äußerungsfristen nur nutzen, soweit er kurzfristig über das Verkaufsbüro mit dem für ihn zuständigen Bezirksleiter in Verbindung treten könne. Eine Mitbenutzung der Fax- und Kopiergeräte des Arbeitgebers sei nicht möglich.

Der Betriebsrat hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

I. 1. ...

2. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat ein

Faxgerät der Gruppe 3, ein Kopiergerät für Normalpapier

sowie einen Telefonanrufbeantworter zur Verfügung zu

stellen.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Der Sachaufwand für den Betriebsrat sei tarifvertraglich abschließend geregelt. Danach stehe dem Betriebsrat die verlangte technische Ausstattung nicht zu. Sie sei auch nicht für dessen Geschäftsführung erforderlich. Die zu faxenden Schriftstücke könnten auch auf der Post versandt werden, für Kopien stehe ein nahegelegener Copyshop zur Verfügung. Ein Anrufbeantworter sei entbehrlich, da nicht sichergestellt werden könne, daß den Betriebsrat die für ihn bestimmten Nachrichten auch erreichten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Arbeitgeber die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Kopiergerät, einen Anrufbeantworter und ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen.

I. Der Anspruch des Betriebsrats auf die verlangten Sachmittel folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

1. Der Begriff des erforderlichen Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Sachmittel ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den zunächst der Betriebsrat zu beurteilen hat. Bei seiner Entscheidung darf er sich allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen orientieren. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. In diesem Zusammenhang ist auch das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung zu berücksichtigen (BAG st. Rspr. zuletzt 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89, zu B I 2 der Gründe mwN).

2. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit verlangter Sachmittel ist von den Gerichten für Arbeitssachen im Streitfall zu kontrollieren. Diese haben zu prüfen, ob die Sachmittel nach den konkreten Umständen der Geschäftsführung des Betriebsrats und damit der Erledigung gesetzlicher Aufgaben dienen und die Entscheidung des Betriebsrats pflichtgemäßem Ermessen entspricht, weil sie nicht nur den berechtigten Belangen der Belegschaft, sondern auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung trägt (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65, zu B III 2 und 4). Die Entscheidung der Tatsachengerichte unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer eingeschränkten Kontrolle. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 88, zu B II 2 der Gründe).

II. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts stand.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Betriebsrat die Anschaffung eines Anrufbeantworters zu Recht für erforderlich gehalten hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats mit den von ihm vertretenen Beschäftigten in Kontakt zu treten. Dabei kann er eine vorhandene Telefonanlage nutzen. Auf diese Weise kann er die für eine sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben notwendigen Informationen erhalten, sich mit der von ihm vertretenen Belegschaft austauschen, Anregungen und Bedenken sowie Beschwerden der Arbeitnehmer entgegennehmen und die Inhalte der Betriebsratsarbeit der Belegschaft vermitteln (BAG 9. Juni 1999 aaO, zu B II 3 c der Gründe).

b) Angesichts der besonderen betrieblichen Struktur im Einzelhandelsunternehmen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat die zur Verfügungstellung eines Anrufbeantworters für erforderlich halten können. Der Betriebsrat ist zuständig für die Vertretung von mehr als 60 Arbeitnehmern. Zwei Drittel der von ihm vertretenen Belegschaft ist teilzeitbeschäftigt und in Verkaufsstellen mit unterschiedlichen Öffnungszeiten tätig. Damit unterliegen bereits die zeitlichen Möglichkeiten wechselseitiger Kontaktaufnahme zwischen Arbeitnehmern und Betriebsrat erheblichen zeitlichen Einschränkungen. Hinzu kommt, daß ein Teil der Verkaufsstellen mit nur wenigen oder einem Arbeitnehmer besetzt ist und die Verkaufsstellen räumlich entfernt vom Betriebsratsbüro gelegen sind. Ein Aufsuchen der Sprechstunden des Betriebsrats während der Arbeitszeit oder eine sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats (§ 39 Abs. 3 BetrVG) ist auf Grund dieser betrieblichen Verhältnisse nur eingeschränkt möglich. Daher sind die Arbeitnehmer, die außerhalb der Zeiten, in denen die Betriebsratsmitglieder die einzelnen Verkaufsstellen aufsuchen, mit dem Betriebsrat in Kontakt treten wollen, auf die telefonische Erreichbarkeit des Betriebsrats angewiesen.

Andererseits können die Betriebsratsmitglieder im Büro des Betriebsrats bzw. während der Öffnungszeiten ihrer Verkaufsstellen auch nur in beschränktem Umfang Anrufe entgegennehmen. Betriebsratsbedingte Abwesenheitszeiten der Betriebsratsvorsitzenden ergeben sich zudem aus der Notwendigkeit, die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen. Darüber hinaus ist die Betriebsratsvorsitzende zeitweise allein in der Verkaufsstelle eingesetzt und deshalb nicht in der Lage, jederzeit die für den Betriebsrat bestimmten Telefonate entgegen zu nehmen. Diese besonderen betrieblichen Verhältnisse erschweren danach in hohem Maße die Kontaktaufnahme mit und den Dialog zwischen Betriebsrat und der von ihm vertretenen Arbeitnehmerschaft. Durch einen Anrufbeantworter kann aber eine umfassende Erreichbarkeit des Betriebsrats während der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle erreicht werden und andererseits die Störung der betrieblichen Abläufe auf ein Mindestmaß verringert werden.

c) Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers ist die Tauglichkeit dieses technischen Hilfsmittels für die Kontaktaufnahme zwischen dem Betriebsrat und Arbeitnehmern nicht eingeschränkt. Durch einen entsprechenden Ansagetext kann sichergestellt werden, daß die Anrufenden über Grund und Dauer einer aktuellen Nichterreichbarkeit der Vorsitzenden informiert werden und ein anderes Betriebsratsmitglied konkret benannt wird, das während dieses Zeitraums für ihr Anliegen zur Verfügung steht.

2. Der Betriebsrat hat auch einen Kopierer für seine laufende Geschäftsführung für erforderlich halten können. Auch das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Das Erstellen von Arbeitsunterlagen für den Betriebsrat und seine einzelnen Mitglieder, die schriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 125, zu 1 b der Gründe), den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Belegschaft sowie die Dokumentation dieser Vorgänge für die Unterlagen des Betriebsrats gehören zu der laufenden Geschäftsführung eines Betriebsrats und sind damit Bestandteil seiner gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben hat er, wie seine sonstigen Aufgaben auch, regelmäßig innerhalb des Betriebs zu erledigen. Auf die zeitintensive Nutzung externer Arbeitsmöglichkeiten muß der Betriebsrat sich nicht ohne zwingende Sachgründe verweisen lassen.

b) Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung auch berechtigte Belange des Arbeitgebers berücksichtigt. Dazu gehört namentlich in kleinen Betrieben die Prüfung, ob die Mitbenutzung eines Kopiergerätes des Arbeitgebers zumutbar ist. Vorliegend kommt die Mitbenutzung eines vom Arbeitgeber benutzten Geräts wegen der räumlichen Entfernung zu dessen Verkaufsbüro nicht in Betracht. Angesichts der auch bei der Nutzung externer Kopiereinrichtungen anfallenden Gesamtkosten (Kopierkosten, Wegstreckenentschädigung, Entgeltfortzahlung für ausgefallene Arbeitszeit etc.) belastet die Anschaffung des Kopierers und dessen Unterhalt den Arbeitgeber auch nicht unangemessen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers war das Landesarbeitsgericht daher nicht gehalten, die Tauglichkeit der bisherigen Kopiermöglichkeiten eingehender zu prüfen.

3. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung trägt im Ergebnis auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen.

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Arbeitgeber durch die Übernahme von Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Faxeinrichtungen Dritter entstehen, den Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllt. Die darauf gerichtete Kostenübernahme betrifft einen Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Demgegenüber verpflichtet § 40 Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber zu Naturalleistung hinsichtlich solcher Sachmittel, die der Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung für erforderlich halten kann. Diese Sachmittel hat der Arbeitgeber auszuwählen, sie auf seine Kosten anzuschaffen und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist § 40 Abs. 2 BetrVG eine Sonderregelung zu § 40 Abs. 1 BetrVG, die letztlich unangemessene Anschaffungen des vermögenslosen Betriebsrats zu Lasten des Arbeitgebers verhindern soll (BAG 21. April 1983 - 6 ABR 70/82 - BAGE 42, 259 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 20, zu II 2 der Gründe mwN).

b) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat sei wegen der besonderen Betriebsstruktur und der eingeschränkten Erreichbarkeit des Arbeitgebers gerade bei fristgebundenen Stellungnahmen auf ein Fax angewiesen, ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, seine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nach dem BetrVG sachgerecht auszuüben. Dazu ist er gehalten, sich entsprechende Informationen seitens der Belegschaft zu verschaffen, die Angelegenheit im Betriebsrat zu beraten und den Arbeitgeber von dem Ergebnis der Beratung innerhalb der gesetzlichen Äusserungsfristen in Kenntnis zu setzen. Aufgrund der besonderen Betriebsstruktur des Arbeitgebers ist gerade in eilbedürftigen Angelegenheiten die Informationsbeschaffung bei der Belegschaft bereits deshalb mit zeitlichen Verzögerungen verbunden, weil die überwiegend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen nur eingeschränkt erreichbar sind. Darüber hinaus kann ein kurzfristig notwendiges Zusammentreffen der Betriebsratsmitglieder, die in räumlich von einander entfernt gelegenen Verkaufsstellen tätig sind, nur mit einem bestimmten zeitlichen Vorlauf organisiert werden. Nicht zuletzt ist der den Arbeitgeber repräsentierende Bezirksleiter während der betriebsüblichen Öffnungszeiten der Verkaufsstellen nicht unmittelbar, sondern nur über das Verkaufsbüro erreichbar. Der Betriebsrat ist derzeit darauf angewiesen, entweder seine Stellungnahme postalisch zu übermitteln oder sie in dem mehrere Kilometer vom Betriebsrat entfernt gelegenen Verkaufsbüro persönlich abzugeben. Das führt zu einer erheblichen Verkürzung betriebsverfassungsrechtlicher Äußerungsfristen, der durch den Einsatz eines Faxgeräts im Interesse einer sachgerechten Betriebsratsarbeit wirksam begegnet werden kann.

bb) Der Betriebsrat hat allerdings bei seiner Entscheidung auch die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit, das Faxgerät des Arbeitgebers mitzubenutzen, besteht vorliegend nicht. Im Interesse der Begrenzung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers muß sich der Betriebsrat nicht auf die Nutzung von Einrichtungen Dritter verweisen lassen. Abgesehen davon, daß nicht nur berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse des Betriebsrats angemessen zu berücksichtigen sind, ist die Nutzung solcher Einrichtungen an Öffnungszeiten gebunden, die zu weiteren zeitlichen Beschränkungen der Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats führen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist auch der Betriebsrat nicht verpflichtet, mittels der privaten Pkw seiner Mitglieder außerhalb des Betriebsratsbüros gelegene Faxeinrichtungen aufzusuchen. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Es verpflichtet die Betriebsratsmitglieder aber nicht dazu, Anschaffungen des privaten Bereichs zur Kostenentlastung des Arbeitgebers einzusetzen. Daher geht auch die Rüge des Arbeitgebers ins Leere, das Landesarbeitsgericht habe wegen der Nutzung privater Pkw den Zeitaufwand für das Aufsuchen externer Faxeinrichtungen nicht auf 20 Minuten beziffern dürfen.

cc) Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, wenn das Landesarbeitsgericht davon ausgeht, der Arbeitgebervertreter sei tatsächlich über Fax erreichbar. Wie der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht vorgetragen hat, verfügt das Verkaufsbüro, über das der Bezirksleiter als Vertreter des Arbeitgebers erreichbar ist, über ein Fax. Es ist daher unschädlich, daß in dem Pkw, mit dem der Bezirksleiter die Verkaufsstellen abfährt, ein Fax fehlt. Zu Recht weist zwar die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Betriebsrat nicht deswegen über ein Fax verfügen müsse, weil auch der Gesamtbetriebsrat mit einem Fax ausgestattet sei. In der Tat fehlte es an einem konkreten Vortrag des Antragstellers, aus welchen Gründen er für die schriftliche Kommunikation mit dem Gesamtbetriebsrat auf den Einsatz eines Faxgerätes angewiesen sein soll. Wie aus den Ausführungen des Landesarbeitsgericht folgt, war diese Erwägung für die Entscheidung des Betriebsrats nicht tragend.

III. Der Anspruch des Betriebsrats wird nicht durch den Ergänzungstarifvertrag ausgeschlossen. Weder haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch des Betriebsrats nach § 40 BetrVG im Ergänzungstarifvertrag beschränkt, noch wäre eine tarifvertragliche Beschränkung des Sachmittelanspruchs wegen des zwingenden Charakters dieser Vorschrift statthaft (BAG 9. Juni 1999 aaO, zu B II 4 der Gründe).

Dörner Steckhan Schmidt

Nottelmann Meyer

 

Fundstellen

Haufe-Index 611039

AuA 2001, 38

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