Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein.

2. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann das Wahlergebnis nicht korrigiert, sondern nur die Betriebsratswahl im ganzen angefochten und wiederholt werden.

3. Der Wahlvorstand hat in den Grenzfällen des BetrVerfG § 9 im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

a. Maßgebender Stichtag ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

b. Die leitenden Angestellten iS des BetrVerfG § 5 Abs 3 zählen nicht mit.

c. Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn und soweit solche Arbeitnehmer regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden.

 

Normenkette

BetrVG §§ 9, 8, 16, 19, 5 Abs. 3; BetrVGDV § 3 Abs. 2 Nr. 4; BetrVGDV 1 § 3 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 23.10.1975; Aktenzeichen 4 TaBV 15/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436770

BAGE 28, 203-212 (LT1-3)

BAGE, 212

BB 1977, 243-244 (LT1-3)

DB 1977, 356-357 (LT1-3)

NJW 1977, 647

SAE 1978, 1-4 (LT1-3)

AP § 8 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung VI Entsch 50 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.6 Nr 50 (LT1-3)

EzA § 8 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge