Leitsatz (redaktionell)

1. Die freiwillige Einführung einer Leistungsprämie unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10.

2. Die Freiwilligkeit der Leistung führt jedoch zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts dahin, daß der Arbeitgeber allein entscheidet, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzen, welchen Zweck er mit der Leistung verfolgen und welchen Personenkreis er deshalb begünstigen will.

3. Strebt der Betriebsrat eine Änderung der Zweckbestimmung einer freiwilligen Arbeitgeberleistung an, so kann er dieses Ziel nicht mit Hilfe der Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Er bleibt hierzu auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 20.02.1979; Aktenzeichen 3 TaBV 114/78)

ArbG Herne (Entscheidung vom 17.10.1978; Aktenzeichen 3 BV 63/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436962

BAGE 37, 206-211 (LT1-3)

BAGE, 206

DB 1982, 1276-1277 (LT1-3)

AuB 1983, 189-189 (T)

ARST 1982, 113-114 (LT1-3)

BlStSozArbR 1982, 198-199 (T)

JR 1983, 44

SAE 1984, 191-194 (LT1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Prämie (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 59 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 59 (LT1-3)

EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn, Nr 6 (LT1-3)

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