Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 4 erstreckt sich bei der Frage der bargeldlosen Lohnzahlung auch auf die Kontengebühren, soweit derartige Gebühren zwangsläufig im Zusammenhang mit dieser Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte entstehen.

2. Der Spruch der Einigungsstelle über die Gebührentragung überschreitet nicht die Grenzen billigen Ermessens, wenn er nach einer längere Zeit zurückliegenden Kündigung einer früheren Betriebsvereinbarung für knapp sechs Monate zurückwirken soll und eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten erstmals zu einem Zeitpunkt ein Jahr nach Erlaß des Spruches möglich ist.

3. Eine Pauschalierung der Gebühren innerhalb gegebener Erfahrungswerte ist zulässig.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.02.1975; Aktenzeichen 16 TaBV 113/74)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 06.09.1974; Aktenzeichen 3 BV 10/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436842

BAGE 29, 40-49 (LT1-3)

BAGE, 40

BB 1977, 1199-1201 (LT1-3)

DB 1977, 1464-1466 (LT-3)

BetrR 1977, 400-402 (LT1-3)

ARST 1977, 147-148 (LT1-3)

SAE 1978, 139-142 (LT1-3)

WM IV 1978, 97-100 (LT1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Auszahlung (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 32

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 32

EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn und Arbeitsentgelt, Nr 6

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