Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbeschwerde. Telekopie

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufungsbegründungsschrift muß vom Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben sein. Eine durch Telekopie übermittelte Berufungsbegründung entspricht diesem Erfordernis nur, wenn sie einem Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts zugeht oder einem Empfangsgerät der Post und von dort auf postalischem Weg (Telebrief) dem Rechtsmittelgericht zugeleitet wird (ebenso BAGE 43, 46 = AP Nr 54 zu § 1 LohnFG für Revision und BAGE 53, 105 = AP Nr 12 zu § 72 ArbGG 1979 für Revisionsbegründung).

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 1, 5, § 519b Abs. 2, § 577 Abs. 1-2; ArbGG §§ 77, 66 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.1989; Aktenzeichen 6 Sa 666/89)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 25.04.1989; Aktenzeichen 6 Ca 3552/88)

 

Tenor

  • Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1989 – 6 Sa 666/89 – wird zurückgewiesen.
  • Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
 

Tatbestand

A. Der Kläger war bis zum 10. Oktober 1988 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Restlohn verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist für die Begründung der Berufung endete am 12. Juli 1989. An diesem Tag ging beim Berufungsgericht die Fernkopie eines Schriftsatzes ein. Sie bestand aus der Wiedergabe einer zweiseitigen Begründung der Berufung endete am 12. Juli 1989. An diesem Tag ging beim Berufungsgericht die Fernkopie eines Schriftsatzes ein Sie bestand aus der Wiedergabe einer zweiseitigen Berufungsbegründung vom gleichen Tag, die mit dem Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten begann und mit der Unterschrift seines amtlich bestellten Vertreters endete. Das Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hatte den Schriftsatz – ebenfalls am 12. Juli 1989 – als Telefax an den Anschluß der Rechtsanwälte Dr. H… und Partner in D… übermittelt. Von dort wurde die Telekopie durch Boten zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gebracht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

B. Die sofortige Beschwerde ist zulässig § 77 ArbGG in Verb. mit § 519b ZPO und § 577 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift war von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben. Die Unterschrift wurde auch nicht innerhalb der am 12. Juli 1989 endenden Berufungsbegründungsfrist nachgeholt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten deshalb zu Recht als unzulässig verworfen.

I. Die Begründung einer Berufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht (§ 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er muß den allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze entsprechen (§ 519 Abs. 5 ZPO). Zu diesen gehört § 130 Nr. 6 ZPO, der die Unterschrift desjenigen fordert, der als Bevollmächtigter für die Partei handelt. Zwar ist diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur eine Sollvorschrift. Rechtsprechung und Schrifttum haben aber seit jeher die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung und ihre Begründung als zwingend angesehen (RGZ GS 151, 82 ff.; BGHZ 65, 46 ff.; BGHZ 92, 251 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 129 Anm. 1B; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rz 8; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 129 Anm. A IIa). Daran ist festzuhalten.

II. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Berufungsbegründung nicht eigenhändig unterschrieben.

Nicht ausreichend ist, daß der Rechtsmittelführer statt des bestimmenden Schriftsatzes eine Fotokopie desselben einreicht (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 1962 – I ZR 137/61 – NJW 1962, 1505; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 518 Anm. 1 B). Bei der Telekopie, die am 12. Juli 1989 beim Berufungsgericht einging, handelte es sich um eine Fotokopie; vervielfältigt war auf ihr nicht nur der Text, sondern auch die Unterschrift des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.

III. Die Voraussetzungen, unter denen eine Telekopie ausnahmsweise dem Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht, liegen nicht vor.

1. Die Rechtsprechung hat vom Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze Ausnahmen zugelassen, um dem nachrichtentechnischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme ist aber für die Einlegung eines Fechtsmittels durch Telekopie nur anzuerkennen, wenn die Telekopie einem Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts zugeht oder einem Empfangsgerät der Post und von dort auf postalischem Weg (Telebrief) dem Rechtsmittelgericht zugeleitet wird (BAGE 43, 46 = AP Nr. 54 zu § 1 LohnFG; BAGE 53, 105 = AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979), nicht aber, wenn – wie hier – die Telekopie einer Privatperson zugeleitet und von dieser dem Gericht durch Boten überbracht wird. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen.

2. Das Landesarbeitsgericht ist den Grundsätzen gefolgt, die der Zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 5. Februar 1981 (BGHZ 79, 314 ff.) zum Schriftformerfordernis nach § 73 PatG aufgestellt hat. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß hat der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25. März 1986 auch für eine fernschriftliche Berufungsbegründungsschrift im Sinne des § 519 ZPO gefordert, daß der Empfänger zur Entgegennahme zuständig sein müsse und die Aufnahme des Schriftsatzes durch einen anderen Fernschreibteilnehmer und die Weitergabe durch Boten nicht ausreiche (BGHZ 97, 283, 285). Der Bundesfinanzhof hat sich im Zwischenurteil vom 10. März 1982 (BFHE 136, 38, 41) durch den Beschluß des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zwar nicht gehindert gesehen, eine am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vom Revisionskläger durch Fernkopierer an ein Münchener Postamt übermittelte und durch Telebrief dem Bundesfinanzhof zugeleitete Revisionsbegründung als rechtzeitig anzusehen, wie auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die durch Telebrief beförderte Erklärung gelten läßt (vgl. BAGE 43, 46 = AP, aaO; BAGE 50, 348 = AP Nr. 2 zu § 94 ArbGG 1979; BAGE 53, 105 = AP, aaO; BAG Beschluß vom 14. März 1989 – 1 AZB 26/88 – AP Nr. 10 zu § 130 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Die Zwischenschaltung eines privaten Empfängers, der die Weiterleitung durch einen Boten besorgt, wurde jedoch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht für zulässig erachtet.

3. Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Es mag zwar zutreffen, daß es für die Erkennbarkeit des Absenders ohne wesentliche Bedeutung ist, ob die Telekopie durch ein bei der zuständigen Stelle installiertes Gerät aufgenommen wird oder durch ein Gerät, das unter privater Verfügungsgewaltsteht. Die eigenhändige Unterschrift hat aber nicht nur den Zweck, eine Identifizierung der Person des Absenders zu ermöglichen. Sie dient außerdem dazu klarzustellen, daß es sich bei der Rechtsmittelerklärung nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des Unterzeichners und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung. Diesem Zweck ist, auch wenn es, wie bei einer Telekopie, an der Unterschrift des Absenders fehlt, genügt, wenn die Übermittlung so erfolgt, daß jede fernere Einflußnahme des Absenders auf den Zugang ausgeschlossen ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Telekopie von der zuständigen Stelle selbst oder von der ausschließlich zur Weiterleitung bestimmten Post empfangen wird. In diesen Fällen kann mit der erforderlichen Gewißheit angenommen werden, daß die Übermittlung zum Zwecke der unbedingten Einlegung des Rechtsmittels in die Wege geleitet worden ist und daß nicht etwa nur der Entwurf einer Rechtsmittelerklärung übersandt werden sollte. Diese Gewißheit besteht aber bei Zwischenschaltung eines privaten Empfängers, der die Weiterbeförderung durch einen Boten besorgt, nicht. Der durch den Boten überbrachten Telekopie ist nicht zu entnehmen, ob dem Willen des Absenders die Weiterleitung an die zur Entgegennahme des Rechtsmittels zuständige Stelle entspricht oder ob die Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt ist, etwa um die Meinung und den Rat des Empfängers zu der Rechtsmittelschrift einzuholen, oder ob schließlich der Empfänger gehalten sein soll, das Schriftstück nur nach besonderer zusätzlicher Weisung des Absenders weiterzuleiten. Der Senat folgt damit der Begründung des Zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 79, 314 ff.), die der Neunte Zivilsenat sich für den hier zu beurteilenden Fall der Berufungsbegründungsschrift zu eigen gemacht hat (BGHZ 97, 283, 285).

4. Die Pflicht der Rechtsprechung, auf den jeweiligen Stand der Nachrichtentechnik Rücksicht zu nehmen, auf die das Bundesverfassungsgericht zu Recht hingewiesen hat (BVerfGE 74, 228, 234 = AP Nr. 37 zu Art. 103 GG), erfordert keine andere Entscheidung. Selbst wenn es dem Beklagten nicht möglich war, das Telefax unmittelbar an das Berufungsgericht zu richten, weil dieses nicht über ein Empfangsgerät verfügte, hätte er sich für eine dem Gericht unmittelbar zugehende telegrafische oder fernschriftliche Rechtsmittelbegründung entscheiden können, die ebenfalls zulässig ist (BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1987 – 1 BvR 475/85 – NJW 1987, 2067). Außerdem war er nicht gehindert, die nachrichtentechnischen Vorteile der Telekopie in der Weise zu nutzen, daß er die Berufungsbegründung von dem Rechtsanwalt, an den er sie durch Telefax übermittelte, als Unterbevollmächtigten einreichen ließ (vgl. dazu BAG Urteil vom 22. Mai 1990 – 3 AZR 55/90 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Olderog, Dr. Peifer

 

Fundstellen

Haufe-Index 841069

NJW 1990, 3165

RdA 1990, 381

AP, 0

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