Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach BetrVerfG § 106 kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Deshalb ist bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch für inländische Unternehmensteile (Betriebe) eines ausländischen Unternehmens ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.

2. Richtet sich der Antrag auf Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei einer in einer "Gruppe" zusammengefaßten Unternehmen und Unternehmensteilen erkennbar von vornherein gegen den oder die, die es überhaupt angeht ("Gruppe", mehrere Unternehmen, mehrere Unternehmensteile, Teilzusammenfassungen der Unternehmen und Unternehmensteile oder je einzelne Unternehmen oder Unternehmensteile), so liegt keine in der zweiten Instanz des Beschlußverfahrens verbotene Antragsänderung vor, wenn mit ihm die Bildung eines Wirtschaftsausschusses für die beteiligten Unternehmen erstrebt wird, nachdem zum Schlusse des Verfahrens in der ersten Instanz sich der Antrag seinem bloßen Wortlaut nach nur gegen zwei Unternehmen der "Gruppe" gerichtet hatte (siehe auch BAG 1965-12-14 1 ABR 6/65 = BAGE 18, 41 (49) = AP Nr 5 zu § 16 BetrVG).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 08.05.1973; Aktenzeichen 5 TaBV 6/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437059

BAGE 26, 286-294 (LT1-2)

BB 1975, 327 (LT1-2)

DB 1975, 453

NJW 1975, 1091

NJW 1975, 1091-1092 (LT1)

ARST 1975, 100-101

SAE 1976, 144-147 (LT1-2)

WM IV 1975, 458-460 (LT1-2)

AP § 106 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 1 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 1 (LT1)

ArbuR 1974, 374

EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-2)

IPRspr. 1974, 41

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