1 Versicherungspflicht von Auszubildenden

Das Recht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung sieht eine Definition des Begriffs der Berufsausbildung nicht vor. Was unter beruflicher Ausbildung im Anwendungsbereich der Vorschriften zur Versicherungspflicht im Einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Wie bei Arbeitnehmern setzt die Versicherungspflicht voraus, dass der Auszubildende beschäftigt ist.

Beschäftigt sind grundsätzlich diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind. Auch Studenten, die einen dualen Studiengang[1] absolvieren, sind Auszubildende im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

1.1 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs

Für Auszubildende, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, gelten hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht die für Praktikanten geltenden Regelungen. Allerdings gilt keine Begrenzung auf das 30. Lebensjahr. Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für diesen Personenkreis nicht.[1]

1.2 Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich.[1] Die Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob die berufliche Ausbildung gefördert wird (z. B. nach dem Recht der Arbeitsförderung oder entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder).

2 Zahlung von Arbeitsentgelt

Auszubildende sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) erhalten. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sind Auszubildende nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Auszubildende haben Anspruch auf die Mindestausbildungsvergütung, soweit ihr Ausbildungsverhältnis ab dem 1.1.2020 begonnen hat.[1]

Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2024 beginnt, monatlich 649 EUR (Ausbildungsbeginn 2023 = 620 EUR).

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden Auszubildende ohne Arbeitsentgelt den Arbeitnehmern nicht gleichgestellt. Soweit keine Familienversicherung besteht, sind sie vielmehr als eigenständige Gruppe versicherungspflichtig und haben ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung alleine zu zahlen. Die Ausbildungsstätten sind an der Aufbringung der Beiträge nicht beteiligt.[2] In diesen Fällen haben Arbeitgeber lediglich eine Anmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen.

 
Hinweis

Mindestausbildungsvergütung sichert Versicherungspflicht

Da Auszubildende Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung haben, besteht neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch immer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Gruppe der Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt beschränkt sich in der betrieblichen Praxis auf Praktikanten, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.

3 Unfallversicherungspflicht

Auch in der Unfallversicherung sind Auszubildende versicherungspflichtig.[1] Diese Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts.

Unfallversicherungsschutz bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Teile der Berufsausbildung können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ein solcher Auslandsaufenthalt ist dann Bestandteil der Ausbildung, wenn er

  • keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses darstellt und
  • dem Ausbildungsziel dient.

Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Entsendung vor, bleibt auch der Unfallversicherungsschutz für die Dauer des Auslandsaufenthalts erhalten.[2]

Ist der Auslandsaufenthalt schulisch veranlasst, von der Bildungseinrichtung organisiert und durchgeführt, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz.

Teilnehmer an dualen Studiengängen

Bei Teilnehmern an dualen Studiengängen ist der Unfallversicherungsschutz davon abhängig, ob in den Praxis- oder Studienphasen Arbeitsentgelt gezahlt wird.[3]

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