Erfolgt die Ausbildungs- oder Lehrtätigkeit nebenberuflich, kann unter weiteren Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung vorliegen, die bis zu einem Betrag von 3.000 EUR im Jahr steuerfrei bleibt.[1] Entscheidend ist zunächst die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit als solche. Für die Steuerfreiheit ist weiter erforderlich, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde) oder einer steuerbegünstigten Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. eines gemeinnützigen Vereins) wahrgenommen wird.

Voraussetzung der Nebenberuflichkeit

Von einer nebenberuflichen Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn die zeitliche Inanspruchnahme hieraus nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmacht.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge