Überblick

Eine Fortbildung erfolgt in vielen Fällen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse und stellt keinen Arbeitslohn dar. Inzwischen bleiben Weiterbildungsleistungen durch den Arbeitgeber gesetzlich steuerfrei. Das gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen.

Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich danach, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Werden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasst und besteht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit fort (z. B. Teilzeit-Studium), bleibt die Sozialversicherungspflicht aufgrund der weiterbestehenden Beschäftigung grundsätzlich erhalten. Die sog. Werkstudenten-Regelung kommt in diesen Fällen meist nicht in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG. Der steuerfreie Ersatz von Reisekosten anlässlich der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen richtet sich nach § 3 Nr. 16 EStG i. V. m. § 9 EStG.

Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sowie aus § 25 Abs. 1 SGB III.

Die sog. "Werkstudenten-Regelung" ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Diese kommt in diesem Zusammenhang aufgrund der Rechtsprechung (BSG, Urteile v. 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, v. 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R sowie v. 11.11.2003, B 12 KR 04/03 R) nicht zum Zug.

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