Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber nicht übernimmt, sind regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig. Durch die Steuerbefreiung auf Arbeitgeberseite ergeben sich keine Änderungen für den Werbungskostenabzug.

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