Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, kann eine erste Tätigkeitsstätte darstellen.[1] Die Dauer der Bildungsmaßnahme ist dabei unerheblich.[2]

Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene im Rahmen dieses Studiums oder im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben

  • keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
  • nur einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
  • einer Erwerbstätigkeit in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) nachgeht.[3]

Wird die Bildungsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte, scheidet ein steuerfreier Reisekostenersatz aus. Möglich ist dann nur bei der Steuererklärung der Werbungskostenansatz der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer bzw. von 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge