Bei einer Reise, die außer eindeutig beruflich veranlassten Inhalten auch Elemente einer sog. Incentivereise aufweist (sog. gemischt veranlasste Bildungsreise), ist nicht der Wert der gesamten Reise als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu erfassen. Vielmehr ist nach Rechtsprechung[1] eine Aufteilung möglich:

  • Zuordenbare Einzelkosten: Die Kostenbestandteile der Reise, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich zuordnen lassen, stellen eine Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse dar und unterliegen deshalb nicht der Lohnbesteuerung. Der Bereich mit Entlohnungscharakter (z. B. touristische Elemente) ist dagegen als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Gemischt veranlasste Aufwendungen: Kosten, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen (z. B. Fahrt- bzw. Flugkosten), sind durch Schätzung aufzuteilen.[2] Als Aufteilungsmaßstab bietet sich i. d. R. das Verhältnis der Zeitanteile an, in dem die Reisebestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen stehen.

Der Wert der durchgeführten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Die Verwaltung wendet die Rechtsprechung an und regelt dazu weitere Einzelheiten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge