4.1 Online-Fortbildungen

Das Format der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme ist für die Anwendung der Steuerbefreiung unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt und damit steuerfrei sein.[1]

4.2 Fortbildungsveranstaltungen im Ausland

Auch bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, kann es sich grundsätzlich um Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse handeln. Allerdings wird wegen der mit jeder Auslandsreise verbundenen touristischen Elemente im Einzelfall eher eine steuerpflichtige Zuwendung vorliegen als bei vergleichbaren Seminaren im Inland.[1]

Bildungsmaßnahme im Ausland nicht automatisch Arbeitslohn

Eine Ausnahme gilt für Bildungsmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Veranstaltung im Ausland stattfindet, darf nicht die Folgerung gezogen werden, dass die Bildungsreise in Belohnungsabsicht zugewendet wurde.[2]

4.3 Aufteilung bei gemischt veranlassten Bildungsreisen

Bei einer Reise, die außer eindeutig beruflich veranlassten Inhalten auch Elemente einer sog. Incentivereise aufweist (sog. gemischt veranlasste Bildungsreise), ist nicht der Wert der gesamten Reise als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu erfassen. Vielmehr ist nach Rechtsprechung[1] eine Aufteilung möglich:

  • Zuordenbare Einzelkosten: Die Kostenbestandteile der Reise, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich zuordnen lassen, stellen eine Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse dar und unterliegen deshalb nicht der Lohnbesteuerung. Der Bereich mit Entlohnungscharakter (z. B. touristische Elemente) ist dagegen als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Gemischt veranlasste Aufwendungen: Kosten, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen (z. B. Fahrt- bzw. Flugkosten), sind durch Schätzung aufzuteilen.[2] Als Aufteilungsmaßstab bietet sich i. d. R. das Verhältnis der Zeitanteile an, in dem die Reisebestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reisebestandteilen stehen.

Der Wert der durchgeführten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Die Verwaltung wendet die Rechtsprechung an und regelt dazu weitere Einzelheiten.[3]

4.4 Deutschkurse

Bei Geflüchteten und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, hat die Verwaltung – allerdings noch zur Rechtslage vor 2019 – ausdrücklich festgelegt, dass bei Deutschkursen kein Arbeitslohn vorliegt.[1]

4.5 Kosten für Führerschein

Vor Einführung der Steuerbefreiung konnten nur die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbelastung ersetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich daran auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage nichts geändert hat.

In Betracht kommen

  • die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besitzt,
  • oder – wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wird – die nachweislich für Klasse C entstandenen Mehrkosten.[1]

4.6 Meisterbonus

In Bayern erhält jeder, der seine Meister- oder gleichgestellte Fortbildungsprüfung erfolgreich ablegt, automatisch einen Meisterbonus i. H. v. 1.000 EUR. Andere Bundesländer haben einen solchen Bonus ebenfalls eingeführt. Dieser Meisterbonus ist weder steuerpflichtig noch mindert er den Werbungskostenabzug.[1]

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