Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei.[1] Liegt ohnehin kein Arbeitslohn vor, hat die Steuerbefreiung lediglich deklaratorische Bedeutung.

Die gesetzliche Steuerbefreiung gilt ausdrücklich für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen. Dazu zählen z. B. auch Sprach- oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind.[2]

Es kommt nicht (mehr) darauf an, die Einsatzfähigkeit im konkreten Arbeitgeberbetrieb zu erhöhen. Mit der Neuregelung sind nun auch solche Maßnahmen steuerbefreit, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Die steuerfreien Leistungen dürfen aber auch weiterhin keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

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