Arbeitnehmer, die ohne die freiwillige Versicherung die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen, sind ab Beginn eines unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Elternzeit weiterhin beitragsfrei. Ansonsten sind die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu bemessen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Beiträgen in Form eines Arbeitgeberzuschusses ist nicht vorgesehen.
Unbezahlter Urlaub und Ende der Elternzeit
Eine freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung an die Krankenkasse im Firmenzahlerverfahren abführt, bezog Mutterschaftsgeld vom 12.6. bis 18.9.2021. Nach Ablauf der sich daran anschließenden Elternzeit (19.9.2021 bis 23.7.2024) vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub vom 24.7.2024 bis 23.7.2025 zum Zwecke der Kinderbetreuung. Während der Gesamtdauer der Beschäftigungsunterbrechung hat sie keine weiteren Einkünfte. Ihr Ehemann ist gesetzlich krankenversichert.
Ergebnis:
Zeitraum | Versicherungsrecht | Beitragsrecht | Melderecht |
---|---|---|---|
Mutterschaftsgeld 12.6. bis 18.9.2021 |
Fortbestehen der Versicherungsfreiheit | Beitragsfreiheit | Unterbrechungsmeldung Grund: 51 Zeitraum: 1.1. bis 11.6.2021 |
Elternzeit 19.9.2021bis 23.7.2024 |
Versicherungsfreiheit endet am 18.9.2021 | Beitragsfreiheit, da Anspruch auf Familienversicherung | keine Meldungen[1] |
unbezahlter Urlaub 24.7.2024 bis 23.7.2025 |
keine Versicherungsfreiheit | Beitragsfreiheit, da Anspruch auf Familienversicherung | Abmeldung zum 23.7.2024 Anmeldung zum 24.7.2024 Grund: 34 Zeitraum: 24.7. bis 23.8.2024 |
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