3.1 Mehrere geringfügige Beschäftigungen während der Elternzeit
Wenn der Hauptarbeitgeber zustimmt, können die Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit auch bei verschiedenen Arbeitgebern durchgeführt werden.
Mehrere Arbeitgeber während der Elternzeit
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei Arbeitgeber A beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.000 EUR. Die Mutterschutzfrist beginnt am 5.3.2024. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes am 15.6.2024 nimmt sie Elternzeit und bei Arbeitgeber A die Beschäftigung am 1.7.2024 unbefristet wieder auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 5 Stunden, das Arbeitsentgelt 300 EUR. Bei Arbeitgeber B wird am 1.9.2024 eine Beschäftigung mit 6 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Arbeitsentgelt von 350 EUR aufgenommen.
Ergebnis: Vom 1.7. bis 31.8.2024 liegt bei Arbeitgeber A in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte und in der Rentenversicherung eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. In der Pflegeversicherung liegt eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Arbeitgeber A hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Vom 1.9.2024 an besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht. Jede Beschäftigung ist zwar für sich allein gesehen geringfügig. Durch die Addition der Arbeitsentgelte wird jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Sozialversicherungsbeiträge sind von diesem Zeitpunkt an nach den Regelungen für Midijobs zu zahlen. Aufgrund des Midijob-Status ergeben sich jedoch keine Besonderheiten für den Beitrags- und den Personengruppenschlüssel. Es sind folgende Meldungen abzugeben:
Inhalt der 1. Meldung von Arbeitgeber A (= Unterbrechungsmeldung):
Grund der Abgabe | 51 |
Beschäftigungszeit | 1.1. bis 4.3.2024 |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt | 6.400 EUR |
Inhalt der 2. Meldung von Arbeitgeber A (Beginn-Meldung Elternzeit) | |
Grund der Abgabe | 17 |
Beginn Elternzeit | 16.06.2024 |
Inhalt der 3. Meldung von Arbeitgeber A (= Abmeldung, wegen sonstiger Gründe – Änderungen im Beschäftigungsverhältnis): | |
Grund der Abgabe | 33 |
Beschäftigungszeit | 5.3. bis 30.6.2024 |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt | 00000 EUR |
Inhalt der4. Meldung von Arbeitgeber A (= Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis): | |
Grund der Abgabe | 11 |
Beschäftigungszeit | 1.7.2024 |
Personengruppenschlüssel | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel | 6100 |
Inhalt der 5. Meldung von Arbeitgeber A (= Abmeldung, wegen sonstiger Gründe – Änderungen im Beschäftigungsverhältnis): | |
Grund der Abgabe | 33 |
Beschäftigungszeit | 1.7. bis 31.8.2024 |
Personengruppenschlüssel | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel | 6100 |
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt | 600 EUR |
Inhalt der 6. Meldung von Arbeitgeber A (= Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis): | |
Grund der Abgabe | 11 |
Beschäftigungszeit | ab 1.9.2024 |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
Inhalt der 7. Meldung von Arbeitgeber A (Ende-Meldung Elternzeit) | |
Grund der Abgabe | 37 |
Beginn und Ende Elterzeit | 16.6. bis 31.8.2024 |
Inhalt der 8. Meldung von Arbeitgeber A (= Jahresmeldung): | |
Grund der Abgabe | 50 |
Beschäftigungszeit | 1.9. bis 31.12.2024 |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt | 1.200 EUR |
Inhalt der 1. Meldung von Arbeitgeber B (= Anmeldung) | |
Grund der Abgabe | 10 |
Beschäftigungszeit | vom 1.9.2024 |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
Inhalt der 2. Meldung von Arbeitgeber B (= Jahresmeldung): | |
Grund der Abgabe | 11 |
Beschäftigungszeit | 1.9. bis 31.12.2024 |
Personengruppenschlüssel | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel | 1111 |
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt | 1.400 EUR |
Beschäftigung für 20 Stunden/wöchentlich während der Elternzeit
Gleicher Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch wird bei Arbeitgeber A ab dem 1.7.2024 eine Beschäftigung gegen ein Arbeitsentgelt von 1.500 EUR bei 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeübt.
Ergebnis: Vom 1.7.2024 an besteht für die Beschäftigung bei Arbeitgeber A Versicherungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen. Die vom 1.9.2024 an ausgeübte Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist wegen des Additionsverbots von Haupt- und erster Nebenbeschäftigung versicherungsfrei.
3.2 Unbezahlter Urlaub im Anschluss an Elternzeit bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, die ohne die freiwillige Versicherung die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen, sind ab Beginn eines unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Elternzeit weiterhin beitragsfrei. Ansonsten sind die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu bemessen. Die Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Beiträgen in Form eines Arbeitgeberzuschusses ist nicht vorgesehen.
Unbezahlter Urlaub und Ende der Elternzeit
Eine freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber die Be...
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