Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung ist auf die Dauer der Elternzeit beschränkt. Wird nach dem Ende der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber ausgeübt, würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Für diese Teilzeitbeschäftigung kann jedoch weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt werden.[1]

 
Hinweis

Teilzeitbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber

Die Teilzeitbeschäftigung muss sich nicht aus einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus ergeben. Auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geltend gemacht werden.

Die Befreiung können Teilzeitbeschäftigte beanspruchen, deren wöchentliche Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs herabgesetzt wird und die dadurch krankenversicherungspflichtig werden. Nicht erforderlich ist, dass die individuelle Wochenarbeitszeit des Beschäftigten um die Hälfte reduziert wird.

 
Praxis-Beispiel

Befreiung von der Versicherungspflicht nach Ende der Elternzeit

Ein Angestellter erzielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden ein monatliches laufendes Arbeitsentgelt von 5.900 EUR und ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsengeltgrenze krankenversicherungsfrei und PKV-versichert. Vom 1.6.2023 bis 31.5.2024 reduziert er seine Wochenarbeitszeit während beanspruchter Elternzeit auf 16 Stunden. Das Arbeitsentgelt verringert sich auf 2.950 EUR monatlich. Da er weiter privat krankenversichert bleiben will, beantragte er zunächst bis zum Ende der Elternzeit am 31.5.2024 die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Ab 1.6.2024 arbeitet er an 2 Tagen pro Woche insgesamt 18 Stunden, wofür er monatlich 3.050 EUR vergütet bekommt. Die tarifliche Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt 38,5 Stunden.

Obwohl sich seine individuelle Arbeitszeit nicht mindestens halbiert hat, liegt diese jetzt unter der Hälfte der tariflichen Regelwochenstunden. Somit kann der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Beschäftigung nach der Elternzeit gestellt werden.

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