Hat in einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang (wegen einer Hauptbeschäftigung) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, wird diese geringfügige Beschäftigung bei Beginn der Elternzeit versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung bleibt versicherungspflichtig zur Rentenversicherung, sofern sich der Arbeitnehmer nicht auf Antrag von dieser befreien lässt. Es verbleibt jedoch bei der Versicherungspflicht, wenn durch die Zusammenrechnung der (beiden) geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR[1] überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Elternzeit und mehrere Minijobs

Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig

 
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR
seit 1.6.2022 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 40060 EUR
seit 1.8.2022 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 EUR

Ab 1.11.2024 beginnt eine Elternzeit. Die (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird während der Elternzeit nicht ausgeübt. Die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C werden im bisherigen Umfang während der Elternzeit fortgesetzt.

Ergebnis: Die (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A entfällt. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und wird deshalb vor Beginn der Elternzeit nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist durch den Wegfall der Hauptbeschäftigung ab 1.11.2024 nicht mehr mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Da es sich um 2 parallel ausgeübte, für sich betrachtet jeweils geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt, sind sie zusammenzurechnen. Das Entgelt übersteigt mit zusammen 620 EUR die Entgeltgrenze von 538 EUR. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und C werden ab 1.11.2024 versicherungs- und beitragspflichtig.

Nicht zulässig ist eine Aufteilung in eine Beschäftigung mit Elternzeit und eine geringfügige Beschäftigung neben der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber. Das ist nicht möglich, weil das Beschäftigungsverhältnis einheitlich und nicht nach getrennt abgeschlossenen Arbeitsverträgen zu beurteilen ist.[2]

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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