Begriff

Eine Ausstrahlung ist eine Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht, das deutsche Recht "strahlt" also ins Ausland "aus". Sie liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer

  • während eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
  • für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt wird und
  • weiter deutsches Recht gilt.

Eine Ausstrahlung kann insofern nicht vorliegen, wenn entsprechende Sozialversicherungsbereiche vom Sozialversicherungsabkommen erfasst werden. Das bedeutet konkret: Eine Ausstrahlung ist in den nicht vom Sozialversicherungsabkommen erfassten Zweigen möglich.

Dies gilt nicht für die EU-Staaten, da die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit alle Sozialversicherungszweige erfassen. Bei einer Entsendung nach EU-Recht kann es sich nie um eine Ausstrahlung handeln. Entweder gelten bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Rechtsvorschriften des Entsendestaates fort oder es gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer vorübergehend beschäftigt ist.

Beide Fälle - sowohl die Ausstrahlung als auch die Entsendung nach EU-Recht - bezeichnen die Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers als "Entsendung". Das kann zu Verwirrung führen. Trotz der gleichen Bezeichnung, sind aber unterschiedliche Dinge gemeint:

  • Die "Entsendung im Sinne der Ausstrahlung" oder
  • die "Entsendung nach EU-Recht".

Auch wenn nachfolgend die Entsendung genannt wird, sind hier ausschließlich die Regelungen einer "Entsendung im Sinne der Ausstrahlung" beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff der Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige geregelt. Für die Beurteilung der Ausstrahlung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer vom 8.3.2020 heranzuziehen. Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV). Die Grundsätze der Ausstrahlung sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV).

Als überstaatliches Recht sind vom 1.5.2010 an in erster Linie die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzusehen sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971. Letztere galt bis zum 1.5.2010 und wird nur noch für einzelne Personenkreise bzw. Länder angewendet.

Als zwischenstaatliches Recht gelten die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit.

 

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