Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss bei vorausschauender Betrachtungsweise eine Begrenzung vorliegen. Eine Befristung kann sich aus dem Vertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Es reicht nicht aus, wenn sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Unbefristete Entsendung

Ein Arbeitnehmer wird für unbestimmte Zeit nach Bolivien entsandt. Nach einem Jahr stellt sich heraus, dass die Entsendung im Folgejahr enden wird. Es handelt sich um keine Ausstrahlung, da die Befristung nicht im Voraus bestanden hat, sondern sich erst im Laufe der Tätigkeit ergeben hat.

Keine zeitliche Begrenzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland zurückgerufen werden kann. Auch das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente stellt keine Begrenzung dar.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung wird automatisch vereinbart

Ein Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer nach Russland. Es wurde vertraglich vereinbart, dass die Entsendung vorerst auf 2 Jahre begrenzt wird. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht 4 Monate vorher gekündigt wird. Es handelt sich um keine Entsendung, da keine Begrenzung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt.

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