Wird ein Arbeitnehmer zu einer Tochtergesellschaft des deutschen Betriebs entsandt, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für eine Entsendung wie bei nicht verbundenen Unternehmen. Es muss geprüft werden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale bei der Tochtergesellschaft im entsendenden Unternehmen liegen. In der Regel liegt keine Entsendung vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis in den Hintergrund tritt. Anhaltspunkte hierfür sind, dass der wirtschaftliche Wert der Arbeit der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist, der Entgeltanspruch sich ausschließlich gegen die Tochtergesellschaft richtet und das Arbeitsentgelt der Tochtergesellschaft als Betriebsausgabe in Rechnung gestellt wird.

 
Hinweis

Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe geltend gemacht

Bei einer konzerninternen Entsendung kann Arbeitsentgelt unter engen Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies ist möglich, wenn

  • es sich um eine kurzfristige Entsendung (bis 2 Monate) handelt,
  • der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst und
  • der arbeitsvertragliche Entgeltanspruch sich ausschließlich gegen das deutsche Unternehmen richtet.

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