Begriff

Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Dabei ist im Unterschied zur ordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist einzuhalten. Deshalb wird die außerordentliche Kündigung auch als fristlose Kündigung bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die außerordentliche Kündigung findet ihre Grundlage in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

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