Eine außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn sich im Arbeitsgerichtsprozess herausstellen sollte, dass der Kündigungsgrund für eine ordentliche, aber nicht für eine außerordentliche Kündigung ausreicht.

Das Arbeitsgericht kann im Kündigungsschutzprozess jedoch nicht von Amts wegen eine Umdeutung vornehmen. Erforderlich ist vielmehr der Vortrag des Arbeitgebers, er habe für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen.

Die Anhörung des Betriebsrats zur umgedeuteten ordentlichen Kündigung ist allerdings nur ordnungsgemäß, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde, dass die vorgesehene außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung gelten soll.

Ausnahmsweise genügt die Anhörung zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und auch aus sonstigen Gründen nicht zu erkennen ist, dass der Betriebsrat für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre.

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