Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann.

In der Praxis wird die außerordentliche Kündigung fast immer als fristlose Kündigung ausgesprochen. Die außerordentliche Kündigung ist jedoch nicht notwendigerweise eine fristlose Kündigung. Sie kann, unter Umständen muss sie sogar mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden.

Auch bei einer Anstellung auf lange Dauer oder auf Lebenszeit besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Es kann weder beim Abschluss des Arbeitsvertrags noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag, durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Auch eine Beschränkung dieses Rechts auf bestimmte Gründe wäre nur ein Hinweis darauf, welche Gründe die Vertragsparteien als besonders gewichtig ansehen.

Sonderregelungen für außerordentliche Kündigungen gibt es bei Berufsausbildungsverhältnissen in § 22 BBiG und im Bereich der Seeschifffahrt im SeemG. Außerdem sind auch bei einer außerordentlichen Kündigung die Anhörungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Für besondere Personengruppen gelten zusätzliche Schutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem SGB IX (Schwerbehindertenschutz) und dem Zivildienstgesetz. Ferner gelten für Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane und für Abgeordnete und sonstige Volksvertreter besondere Schutzbestimmungen.

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