Macht ein Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers vorsätzlich falsche Angaben zu Beginn und Ende seiner Arbeit, liegt ein wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung vor. Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitszeit selbst zu erfassen, notiert aber regelwidrig jeweils den Zeitpunkt der Durchfahrt der Parkplatzeinfahrt, ist ein vorsätzlicher Pflichtenverstoß anzunehmen.[1]

Ein Arbeitszeitbetrug durch Vorspiegelung von Überstunden ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer an anderer Stelle tatsächlich zusätzliche Arbeit geleistet hat, die wiederum nicht abgerechnet wurde.[2]

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