Nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt jedoch grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung.[1]

Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Dabei genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, sondern es muss eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegen. Allerdings kann die Beharrlichkeit auch darin zu sehen sein, dass der Arbeitnehmer in einem einmaligen Fall eine Anweisung nicht befolgt; dies muss dann aber durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden. Es muss also zu vermuten sein, der Arbeitnehmer werde in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirkt.[2] Die übermäßige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist z. B. eine Form der Arbeitsverweigerung und kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.[3] Ähnlich, wenn während der Arbeitszeit privat telefoniert wird oder Zeitschriften gelesen werden.[4] Die Weigerung zur Teilnahme an einem Personalgespräch, bei dem die Kürzung der Vergütung besprochen werden soll, ist dagegen keine Arbeitsverweigerung.[5] Täuscht ein Arbeitnehmer Aufgabenerfüllung vor, liegt ein wichtiger Grund an sich für die außerordentliche Kündigung vor.[6]

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers

Macht der Arbeitnehmer jedoch berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitsleistung wegen offenstehenden Vergütungsansprüchen geltend, so ist eine wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam.[7]

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