Der Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstiger schwerwiegender Verfehlungen kann selbstständig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn es gerade der Verdacht ist, der das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstört oder der Verdacht in anderer Hinsicht eine unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellt.[1] Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer vor der Kündigung zu den gegen ihn erhobenen Verdachtsmomenten zu hören. Wird diese Anhörungspflicht schuldhaft verletzt, ist die Verdachtskündigung unwirksam.[2]

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