Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit gegenüber dem Geschäftsbetrieb seines Arbeitgebers untersagt. Dies gilt als selbstverständliche arbeitsvertragliche Verpflichtung auch dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht enthalten ist.

Verletzt ein Arbeitnehmer durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt dies je nach den Umständen des Einzelfalls eine ordentliche oder auch eine außerordentliche Kündigung, wobei im Einzelfall auch eine Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn dem Arbeitnehmer von vornherein bekannt sein musste, dass die Konkurrenztätigkeit seinen Vertragspflichten widerspricht und vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden kann.[1]

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