Die Bereitschaft eines Arbeitnehmers, in einem Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber vorsätzlich falsch auszusagen, ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.[1]

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2007, 7 Sa 118/06; BAG, Beschluss v. 16.10.1986, 2 ABR 71/85.

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