Die außerordentliche Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis erlangt. Fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Ist die Frist bereits angelaufen, so kann sie noch gehemmt werden. Zu dem kündigungsberechtigten Personenkreis gehören neben den Organen von juristischen Personen und Körperschaften die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Kenntnisse nicht kündigungsbefugter Personen muss sich der Arbeitgeber nur ausnahmsweise zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Unternehmen innehaben. Außerdem müssen sie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass der Kündigungsberechtigte durch ihren Bericht ohne weitere Nachforschungen seine Kündigungsentscheidung abgewogen treffen kann. Voraussetzung für eine Zurechnung ist weiter, dass die Verspätung, mit der der Kündigungsberechtigte in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht.[1]

Während den Kündigenden vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheit zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts treffen, muss er dagegen nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen. Weiß der Kündigungsberechtigte, dass ein rechtmäßiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, so hat er sich innerhalb der Frist zu entscheiden, ob er kündigen will und dementsprechend die Kündigung auszusprechen. Die Frist ist daher nur dann gehemmt, wenn der Kündigende ohne Fahrlässigkeit an ihrer Einhaltung gehindert ist. Ist für den Kündigenden beispielsweise die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung des Kündigungsempfängers Teil des Kündigungsgrunds, so kann nach Umständen des Einzelfalls die Kündigungserklärungsfrist nicht bereits mit Kenntnis von dem Strafbefehl beginnen, sondern erst ab positiver Kenntnis von der Rechtskraft der Verurteilung.[2] Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.[3]

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