BMF, 2.12.2002, IV C 4 - S 2284 - 108/02

Bezug: BMF-Schreiben vom 26.2.1999, IV C 4 – S 2285 – 7/99/IV C 4 – S 2284 – 9/99

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG auf Fälle, in denen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim entstehen, das Folgende:

Erwachsen einem oder mehreren Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim, gehören zu den Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis entsprechendR 188 Abs. 2 EStR. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 24.2.2000, BStBl 2000 II S. 294).

Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung für einen nahen Angehörigen ist nur dann zwangsläufig, wenn die untergebrachte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Bei der Beurteilung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für einen zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in Anlehnung an § 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für den zusätzlichen persönlichen Bedarf erklärte Betrag anerkannt werden, soweit er 1.550 EUR (bis zum Kalenderjahr 2001 einschließlich 3.000 DM) jährlich nicht übersteigt.

Eine krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist R 188 Abs. 1 EStR). Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der nahe Angehörige bereits seit einem früheren Zeitpunkt aus anderen Gründen (z.B. wegen Alters) im Heim untergebracht ist. Werden die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung zum Teil vom Sozialhilfeträger übernommen (insbesondere durch die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG), braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht nachgewiesen zu werden, da regelmäßig von einer sorgfältigen, ordnungsmäßigen Prüfung durch den Sozialhilfeträger und von der Richtigkeit seiner Entscheidung ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 23.5.2002, BStBl 2002 II S. 567).

Aufwendungen in Höhe der Haushaltsersparnis können zusammen mit vom Steuerpflichtigen zusätzlich getragenen Kosten für die normale Lebensführung (z.B. Kleidung, Versicherung) entsprechend den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 EStG als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden.

Beispiel 1:

Der pflegebedürftige (Pflegestufe II) vermögenslose Vater A hat seinen eigenen Haushalt aufgelöst und ist während der gesamten Kalenderjahre 2001 und 2002 in einem Pflegeheim untergebracht.

Für die Heimunterbringung werden insgesamt 33.000 EUR (2001: 66.000 DM) in Rechnung gestellt. Die Pflegeversicherung übernimmt hiervon 15.348 EUR (2001: 30.000 DM). A zahlt aus seinen eigenen anrechenbaren Einkünften und Bezügen in Höhe von 4.500 EUR (2001: 9.000 DM) einen Betrag von 3.300 EUR (2001: 6.600 DM) auf die Heimkosten und behält einen Betrag von 1.200 EUR (2001: 2.400 DM) für zusätzlichen persönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Heimkosten von 14.352 EUR (33.000 EUR - 15.348 EUR - 3.300 EUR; im Jahr 2001: 66.000 DM - 30.000 DM - 6.600 DM = 29.400 DM) trägt der Sohn B.

Die Abzugsbeträge für B berechnen sich wie folgt:

– nach § 33a Abs. 1 EStG:

  2001 2002 2001 2002
Anteil für den typischen Unterhalt        
in Höhe der Haushaltsersparnis     14.040 DM 7.188 EUR
anrechenbare Einkünfte und        
Bezüge des A 9.000 DM 4.500 EUR    
anrechnungsfreier Betrag - 1.200 DM - 624 EUR    
anzurechnende Einkünfte und        
Bezüge des A 7.800 DM 3.876 EUR - 7.800 DM - 3.876 EUR
zu berücksichtigender Betrag     6.240 DM 3.312 EUR

Der Betrag von 6.240 DM für 2001 und 3.312 EUR für 2002 ist nach § 33a Abs. 1 EStG in voller Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte des B abzuziehen. Hiermit sind auch zusätzlich getragene Kosten wie z.B. Versicherungsbeiträge abgegolten.

– nach § 33 EStG:

      2001 2002
Heimkosten     66.000 DM 33.000 EUR
Pflegeversicherungsleistungen     - 30.000 DM - 15.348 EUR

Anteil des A aufgrund seiner eigenen Einkünfte und Bezüge, mindestens aber die Haushaltsersparnis:

  2001 2002
eigene Einkünfte und Bezüge des A: 9.000 DM 4.500 EUR
gemindert um einen angemessenen    
Betrag für den zusätzlichen    
persönlichen Bedarf (pauschal): - 3.000 DM -1.550 EUR
verbleibender Betrag 6.000 DM 2.950 EUR
Dieser Betrag liegt unter der    
Haushaltsersparnis von 14.040 DM 7.18...

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