Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer bei den Einstellungsverhandlungen Freiheitsstrafen offenbaren muss, hängt vom Einzelfall ab.[1] Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe verbüßen, braucht der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen.[2] Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ist an sich geeignet, eine meist ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen.[3]

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber zwar gehalten sein, bei der Erlangung des Freigängerstatus mitzuwirken, um Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer seinerseits den Arbeitgeber über die Umstände der Straftat, der Verurteilung und der Haft nicht täuscht bzw. im Unklaren lässt. Auch gebietet die Fürsorgepflicht eine derartige Mitwirkung des Arbeitgebers in der Regel dann nicht, wenn trotz Bewilligung des Freigangs weitere Störungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch geschäftsschädliche Reaktionen von Kunden oder Mitarbeitern) zu befürchten sind.[4]

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