Überblick

Als Ausschlussfrist (Verfallfrist oder Verwirkungsfrist) wird eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf ein bestimmtes Recht einer Vertragspartei erlischt, wenn es nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab Fälligkeit und unter Wahrung einer vorgeschriebenen Form von ihr (dem Gläubiger) gegenüber der anderen Vertragspartei (dem Schuldner) geltend gemacht wird.

Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist es, Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Sie dienen deshalb der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden.[1] Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Kurze Ausschlussfristen bezwecken daneben, einen Beweisnotstand des Schuldners zu verhindern, der sich bei Ablauf längerer Fristen vergrößern würde. Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, kurzfristig Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Abgesehen von gesetzlichen Ausschlussfristen (z. B. § 15 Abs. 4 AGG), die hier nicht behandelt werden, können Ausschlussfristen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gelten. Dies kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag geschehen. Zu beachten ist, dass spezialgesetzliche Ausschlussfristen auf andere Ansprüche "durchschlagen" können: So erfasst § 15 Abs. 4 AGG auch entsprechende deliktische Ansprüche.[3]

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