Wird eine Klausel anhand der §§ 307 ff. BGB überprüft, sind gedanklich folgende Schritte vorzunehmen.

Zunächst ist ggf. durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung von Verträgen[1] der objektive Inhalt der Klausel festzustellen. Führt dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist diejenige Auslegung zu wählen, die am "arbeitnehmerfeindlichsten" ist. Mit dieser Interpretation ist die Klausel anhand der §§ 307309 BGB zu überprüfen. Dabei gilt das "Verbot der geltungserhaltenden Reduktion", d. h. eine Klausel, die nicht gesetzeskonform ist, ist insgesamt unwirksam. Sie wird nicht auf ihren gesetzeskonformen Inhalt "reduziert". Dies folgt aus § 306 Abs. 1 und 2 BGB. Schließlich soll der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ermutigt werden, unwirksame Klauseln zu implementieren. Dies wäre aber der Fall, wenn ihm nur die Reduzierung der Klausel auf das gerade eben noch zulässige Maß drohte. Erst dann, wenn die Klausel auf Basis der "arbeitnehmerfeindlichsten" Interpretation einer Inhaltskontrolle nach diesen Vorschriften standhält, ist nach § 305c Abs. 2 BGB für die weitere Prüfung die "arbeitnehmerfreundlichste" Auslegung zugrunde zu legen.[2]

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