Bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist ist über § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB mit den dort geregelten Voraussetzungen erfüllt. Dabei wird die zu überprüfende Klausel zunächst anhand der Katalogklauseln des § 309 BGB, dann anhand der Klauseln nach § 308 BGB und schließlich anhand der Generalklauseln in § 307 BGB überprüft. Hierbei stellen sich im Hinblick auf Ausschlussfristen die meisten Probleme bei letzterer Vorschrift. Zu beachten ist dabei stets, dass die folgenden Ausführungen lediglich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen dienen, also in diesem Fall dem Schutz des Arbeitnehmers. Erweist sich also eine Ausschlussfrist ganz oder teilweise als unwirksam, gilt dies nur, soweit der Arbeitnehmer Gläubiger des Anspruchs ist. Der Arbeitgeber muss daher die von ihm in den Vertrag eingeführte Ausschlussfrist "buchstabengetreu" einhalten ("personale Teilunwirksamkeit").[1]

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