Auch in einem Einzelarbeitsvertrag können wirksam Ausschlussfristen vereinbart werden. Weil dem Arbeitsvertrag allerdings nicht die "Richtigkeitsgewähr"[1] von Tarifverträgen innewohnt, sind einzelvertragliche Ausschlussfristen in den meisten Fällen an den §§ 307 ff. BGB zu messen. Nicht anhand dieser Vorschriften kontrolliert werden nur "echte" einzelvertragliche Ausschlussfristen, die von beiden Vertragsparteien ausgehandelt wurden,[2] vom Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden und auch nicht als vom Arbeitgeber "gestellt" gelten.[3] Im Fall individuell ausgehandelter Ausschlussfristen gelten neben den §§ 134, 138 BGB keine weiteren inhaltlichen Grenzen.[4]

Diese Voraussetzungen liegen allerdings praktisch äußerst selten vor,[5] sodass sich die folgenden Ausführungen auf den Normalfall eines vom Arbeitgeber gestellten (Formular-)Arbeitsvertrags beschränken.

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