Stets vorausgesetzt wird immer eine "Geltendmachung", an die wiederum bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Ausschlussfristen sind zunächst entweder ein- oder 2-stufig ausgestaltet. Für die zweite Stufe ist regelmäßig die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, die Klageschrift muss also beim Arbeitsgericht eingehen. Meist sehen Ausschlussfristen aber auch für die erste bzw. einzige Stufe Formvorschriften für die Geltendmachung von Ansprüchen vor. Dies ist zu begrüßen, da nur solche Ausschlussfristen geeignet sind, tatsächlich für Rechtsfrieden sorgen. Andernfalls müsste man – jedenfalls bei einstufigen Ausschlussfristen – noch nach langer Zeit klären, ob der Arbeitnehmer z. B. bei Erhalt einer bestimmten Abrechnung auf das Fehlen eines bestimmten Entgeltbestandteils aufmerksam gemacht hat.

Üblicherweise ist daher für jede Ausschlussfrist als Mindesterfordernis die Beachtung der Schriftform vorgeschrieben. Dann ist zur Einhaltung der Form regelmäßig eine schriftliche, d. h. eigenhändig unterschriebene Anspruchserhebung notwendig. Der Gläubiger muss aber bei der schriftlichen Geltendmachung unmissverständlich den Anspruch vom Schuldner einfordern, nicht ausreichend ist es, wenn er sich eine weitere Prüfung der Forderung oder die Anspruchsstellung insgesamt vorbehält[1], bzw. den Schuldner zur "Begründung" oder zum "Überdenken" seiner Auffassung auffordert.[2]

Die Geltendmachung setzt voraus:

  • Der Anspruch muss so genau angegeben sein, dass der Schuldner erkennen kann, welche Forderung vom Gläubiger erhoben wird.[3] Dazu ist regelmäßig die möglichst genaue Angabe des Anspruchsgrundes erforderlich[4], es sei denn, der Schuldner kann allein aus der geltend gemachten Höhe zweifelsfrei ersehen, welchen Anspruch der Gläubiger verfolgt. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, müssen sich die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruch beziehen.[5]
  • Grundsätzlich ist auch zumindest die Höhe der geltend gemachten Forderung anzugeben.[6] Wo dies nur annähernd möglich ist, ist die ungefähre Höhe ausreichend. Die Angabe der Höhe ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Höhe des Anspruchs zweifelsfrei kennt.[7] Bei Anspruchshäufung, d. h. bei der Erhebung mehrerer Ansprüche aus verschiedenen Sachverhalten, sind sämtliche Ansprüche einzeln zu beziffern.[8]
  • Eine unzulässige Feststellungsklage erfüllt die Voraussetzung für eine gerichtliche Geltendmachung nicht[9], während eine zulässige Feststellungsklage dann ausreichend ist, wenn sie geeignet ist, den gesamten zwischen den Parteien streitigen Streitstoff zu erledigen[10] und nicht lediglich eine Vorfrage klärt.[11]
  • Grundsätzlich ausreichend ist eine bezifferte Leistungsklage, eine unbezifferte Leistungsklage genügt dann den Anforderungen, wenn nach dem Gesetz ein unbezifferter Leistungsantrag zulässig ist (Beispiel: Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG; Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung nach §§ 9, 10 KSchG).[12] Eine unzulässige unbezifferte Leistungsklage ist auch dann ausreichend, wenn mit der Klagebegründung sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Errechnung des Betrags erforderlich sind und die Klage nach Ablauf der zweiten Stufe noch beziffert wird.[13]
  • Erhebt der Arbeitnehmer eine Bestandsschutzklage (z. B. eine Kündigungsschutzklage), macht er damit gleichzeitig sämtliche Ansprüche gerichtlich geltend, die vom erfolgreichen Ausgang dieser Klage abhängig sind. Dies hat das BAG in Anwendung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)[14] entschieden[15] und damit seine frühere Rechtsprechung[16] aufgegeben.[17]
  • Eine kombinierte Klage auf Rechnungslegung bzw. Abrechnung und anschließende Zahlung (sog. Stufenklage[18]) ist ausreichend, wenn der Anspruch erst nach einer Abrechnung oder Rechnungslegung beziffert werden kann.[19] Dies ist nur dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Forderung ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann.[20]
  • Ausreichend ist auch die sog. Streitverkündung[21], d. h. die Mitteilung an den Schuldner von einem anhängigen Rechtsstreit durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift.[22]
  • Eine schriftliche Geltendmachung und damit eine Wahrung der ersten Stufe kann auch in der Klageerhebung liegen. Ob im Fall eines gerichtlichen Verfahrens die Einreichung der Klage bei Gericht für die Fristwahrung ausreicht oder ob es auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Schuldner ankommt, wird unterschiedlich beurteilt.[23] So kann argumentiert werden, § 167 ZPO gelte nur für gesetzliche Fristen, die rechtzeitige Einreichung bei Gericht sei daher nicht ausreichend.[24] Der BGH sieht dies anders und hält die Einreichung beim Gericht für ausreichend.[25] Dieser Rechtsprechung hat sich das BAG bisher nur für die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG angeschlossen.[26] Für tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen, die eine Geltendmachung gegenüber der anderen Partei verlangen, verneint das BAG die Geltung des § 167 ZPO.[27] Zur Sicherheit so...

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